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| | Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt zu. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 14.07.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.12.2011 sind rechtswidrig, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 30.04.2015 - 4 S 1882/15 -, und Senatsurteil vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 -, Juris). Das am 01.01.2011 in Kraft getretene Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 09.11.2010 (GBl. 2010, S. 793, 911) enthält zwar in § 102 Abs. 4 Satz 1 eine Rückwirkungsregelung. Diese Vorschrift bestimmt, dass für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor Inkrafttreten erlittener Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung dem Dienstunfall dieses Gesetzes gleichsteht. Hieraus folgt allerdings nur, dass das Landesbeamtenversorgungsgesetz ab seinem Inkrafttreten auch bei der Beurteilung der Folgen von Alt-Unfällen anzuwenden ist. Bis zum 31.12.2010 richtet sich der Anspruch von Landesbeamten auf Unfallruhegehalt hingegen noch nach § 36 BeamtVG in der jeweils für den Zeitpunkt des Unfalls maßgeblichen Fassung (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2015 - 4 S 898/13 -). Da der Kläger bereits mit Ablauf des 31.07.2010 in den Ruhestand versetzt wurde, hängt der Erfolg seines Klagebegehrens davon ab, ob er die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG erfüllt. Das ist der Fall. |
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| | Ein Beamter erhält nach § 36 Abs. 1 BeamtVG Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. |
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| | Der Gebrauch des Wortes „infolge“ in § 36 Abs. 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine Ursache im Rechtssinn sind so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3, vom 21.10.1964 - 6 C 132.61 -, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 22, und vom 16.01.1964 - 2 C 88.61 -, Buchholz 237.7 § 147 LBG NW Nr. 1 -; Senatsurteile vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -). Hierbei genügt es, dass eine als Dienstunfallfolge anerkannte Erkrankung die wesentlich mitwirkende Teilursache für die Dienstunfähigkeit war; es ist nicht erforderlich, dass die Erkrankung der alleinige, unter Ausschluss jeglicher sonstiger Faktoren kausal gewordene Umstand gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16). Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16). Dabei gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze (BVerwG, Urteil vom 11.02.1965 - BVerwG 2 C 11.62 -, ZBR 1965, 244). Es ist also grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.10.1972 - 6 B 22.72 -, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 50; Senatsurteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -). |
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| | Ausgehend von diesen Maßstäben kommt dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt zu. Er hat einen Dienstunfall erlitten (1.). Der Dienstunfall war die wesentliche Ursache für den Eintritt der Dienstunfähigkeit (2.). Der Kläger ist infolge dieser Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden (3.). |
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| | 1. Der Kläger hat durch den Angriff vom 06.04.2009 einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG erlitten. Das steht aufgrund des Bescheids des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 28.10.2010 („Anerkennung eines Dienstunfalls“) bestandskräftig und auch für die Versorgungsbehörde bindend fest (vgl. Senatsurteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -). |
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| | 2. Der Dienstunfall war die wesentliche Ursache für den Eintritt der Dienstunfähigkeit des Klägers. |
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| | Der Dienstunfall hat eine Gesundheitsstörung - eine posttraumatische Störung - verursacht (a). Diese Gesundheitsstörung war im naturwissenschaftlichen Sinne kausal für den Eintritt der Dienstunfähigkeit (b). Der Dienstunfall war für den Eintritt der Gesundheitsstörung und diese für den Eintritt der Dienstunfähigkeit auch die im oben genannten Sinne „wesentliche“ Ursache (c). |
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| | a) Der Dienstunfall hat eine Gesundheitsstörung auf psychiatrischem Fachgebiet verursacht. Der Dienstunfall führte dazu, dass der Kläger unter anderen die in dem Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2010 so bezeichnete „posttraumatische Stressreaktion“ erlitten hat. Auch das steht aufgrund dieses Bescheides bestandskräftig fest. Das Regierungspräsidium hat diese Kausalität verbindlich festgestellt, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheids („Dieser Unfall verursachte folgende Körperschäden: […]“) ergibt (vgl. Senatsurteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -). Die Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die benannten Schädigungsfolgen ist nach der Bestandskraft eines solchen Bescheids nicht mehr in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16; Senatsurteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -). |
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| | b) Die durch den Dienstunfall verursachte Gesundheitsstörung war auch kausal für den Eintritt der Dienstunfähigkeit des Klägers. Das ergibt sich aus dem - insoweit allein maßgeblichen - amtsärztlichen Gutachten, das der Zurruhesetzungsverfügung vom 01.07.2010 zugrunde lag. |
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| | Der zuletzt genannte Kausalzusammenhang wird in dem Zurruhesetzungsbescheid nicht ausdrücklich festgestellt. In einem solchen Fall ist die Frage, ob ein solcher Kausalzusammenhang besteht, allein anhand der Gründe der Versetzungsverfügung zu beurteilen. Nimmt diese Verfügung auf ärztliche Feststellungen Bezug, sind allein diese Feststellungen maßgeblich. Das ergibt sich bereits daraus, dass denknotwendig nur solche ärztlich festgestellte Erkrankungen für die Zurruhesetzung kausal sein können, die auch der Annahme der Dienstunfähigkeit im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens zugrunde lagen. Diese Kausalität kann sich nicht nachträglich ändern (Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -). Hinzu kommt, dass einer Verfügung, bei der im Verwaltungsverfahren und in der Begründung des Bescheids auf konkrete ärztliche Feststellungen Bezug genommen wird, auch inhaltlich die Feststellung zu entnehmen ist, dass die in diesen Feststellungen genannten Gesundheitsstörungen die Dienstunfähigkeit begründet haben (Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -). |
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| | Nach diesen Grundsätzen ist für die Beantwortung der Frage, ob die durch den Dienstunfall verursachten Gesundheitsstörungen für die Dienstunfähigkeit kausal waren, allein das amtsärztliche Gutachten vom 17.03.2010 maßgeblich. Denn das Regierungspräsidium hat das Verfahren zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit allein auf das amtsärztliche Zeugnis vom 17.03.2010 gestützt und sowohl in dem Anhörungsschreiben vom 18.06.2010 als auch in der Zurruhesetzungsverfügung vom 01.07.2010 selbst allein auf dieses Gutachten Bezug genommen. |
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| | Unter Zugrundelegung des amtsärztlichen Gutachtens vom 17.03.2010 steht fest, dass die durch den Dienstunfall verursachte Gesundheitsstörung für die Dienstunfähigkeit kausal war. Denn der Amtsarzt hat in dem Gutachten ohne Einschränkungen festgestellt, hauptursächlich für die Dienstunfähigkeit sei das durch den Angriff erlittene psychische Trauma, das u.a. zu Konzentrationsstörungen und vegetativen Symptomen geführt habe, die es dem Kläger unmöglich machten, einen strukturierten Unterricht zu halten. |
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| | c) Der Dienstunfall war für den Eintritt der Gesundheitsstörung und diese für den Eintritt der Dienstunfähigkeit nicht nur kausal in einem rein naturwissenschaftlichen Sinne, sondern auch die „wesentliche“ Ursache. |
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| | Der Dienstunfall - d.h. der Angriff des Schülers vom 06.04.2009 - hat wegen seiner besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt. Es handelte sich hierbei nicht um eine bloße Gelegenheitsursache. Bei dem Kläger bestand insbesondere keine krankhafte Veranlagung, bei der auch ein gegenüber einem Schülerangriff anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg - einem psychischen Trauma mit der Folge der Unfähigkeit zum Unterricht - geführt hätte. |
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| | aa) Auch dies steht bereits aufgrund des maßgeblichen amtsärztlichen Gutachtens vom 17.03.2010 fest. Der Amtsarzt hat in dem Gutachten keine Angaben gemacht, die den Schluss zuließen, ein Trauma der hier vorliegenden Art hätte - etwa wegen der Vorerkrankungen des Klägers - auch durch einen anderen Unfall als einen Schülerangriff ausgelöst werden können. Das folgt bereits daraus, dass der Amtsarzt die ihm bekannten - und noch im Gutachten vom 25.09.2008 als nicht beeinträchtigend eingeordneten - Vorerkrankungen des Klägers in dem der Zurruhesetzung zugrunde liegenden Gutachten vom 17.03.2010 nicht erwähnt, sondern dort ausschließlich auf den Angriff als Ursache des Traumas abgestellt hat. |
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| | Unabhängig davon bieten die Ausführungen des Amtsarztes im Gutachten vom 17.03.2010 auch sonst keinen Anhaltspunkt für die Annahme, eine andere Ursache als der Angriff des Schülers könne die wesentliche Ursache für das Trauma gewesen sein. Amtsarzt ... hat in dem Gutachten dargelegt, der Kläger sei „fixiert auf das dramatische Ereignis vom 06.04.2009“, seine Gedanken kreisten immer wieder um möglicherweise noch schlimmere Folgen des Übergriffs durch den Schüler, gleichzeitig mache er sich aber auch Vorwürfe, ob er sich als Lehrer denn richtig verhalten habe. Aus amtsärztlicher Sicht leide er schwer an den psychischen Folgen des traumatischen Ereignisses an seiner Schule. Nach diesen amtsärztlichen Feststellungen hat gerade der Schülerangriff mit seinen in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen auf den Kläger an dem Eintritt des Traumas wesentlich mitgewirkt. |
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| | bb) Keine andere Bewertung ergibt sich aus dem Umstand, dass Amtsarzt ... später - im Widerspruch zu seinem Gutachten vom 17.03.2010 - ausgeführt hat, bei dem Kläger liege „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ (doch) keine posttraumatische Belastungsstörung vor, sondern eine Persönlichkeitsstörung, die ihre Ursachen in subjektiv wahrgenommenen Kränkungen am Arbeitsplatz habe. Diese Ausführungen im amtsärztlichen Zeugnis vom 21.04.2011 sind bereits aus rechtlichen Gründen unbeachtlich. Denn aufgrund der genannten Bindungswirkung der Zurruhesetzungsverfügung (vgl. oben b) ist es unzulässig, nach der erfolgten Zurruhesetzung die Diagnosen, mit denen die Dienstunfähigkeit begründet wurde, auszutauschen (Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -). |
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| | Unabhängig davon ist das amtsärztliche Zeugnis vom 21.04.2011 auch inhaltlich nicht dazu geeignet, die amtsärztliche Einschätzung vom 17.03.2010 zu erschüttern. Amtsarzt ... hat sich in seinem Gutachten vom 21.04.2011 allein auf das Zusatzgutachten von Dr. ... gestützt. Dessen Gutachten ist aber keine taugliche Beurteilungsgrundlage. Das folgt schon daraus, dass dieses Gutachten, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, widersprüchlich ist. Denn Dr. ... hat darin einerseits erklärt, es hätte „natürlich“ einer weiteren Exploration bedurft, um die Beweisfragen zu beantworten, sich dann aber doch ohne eine solche Exploration zur Beantwortung der ihm gestellten Fragen in der Lage gesehen. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen dazu, ob der vom Kläger sinngemäß erhobene Vorwurf, Dr. ... sei voreingenommen gewesen, berechtigt ist. |
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| | cc) Die Wesentlichkeit des Dienstunfalls für die Dienstunfähigkeit wird auch nicht durch die Gutachten des vom Verwaltungsgericht befragten Sachverständigen Prof. Dr. ... in Frage gestellt. |
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| | (1) Die Gutachten wurden am 28.02. bzw. 30.07.2013 erstellt. Sie sind nach dem zuvor Gesagten bereits aus zeitlichen Gründen nicht dazu geeignet, den der Zurruhesetzungsverfügung vom 01.07.2010 zugrunde gelegten Kausalitätszusammenhang nachträglich in Frage zu stellen. |
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| | (2) Unabhängig davon bieten die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... auch inhaltlich keinen Anlass, den Dienstunfall nicht als die wesentliche Ursache der Dienstunfähigkeit anzusehen. |
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| | Der Sachverständige hat dargelegt, dass der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung oder, in anderen Worten, unter einer ängstlich-depressiven erlebnisreaktiven Reaktion leidet. Bedingung für das spätere Wiedererleben, für die Alpträume und auch für Befürchtungen vor einem erneuten Auftreten der Symptomatik mit Vermeiden der Situationen, sei das Überfallereignis vom 06.04.2009 (d.h. der Dienstunfall). Durch das Erleben und den damit verbundenen Affekt seien die Angst und das Wiedererleben konditioniert worden. Es handele sich um eine Art des pathologischen Lernens oder „Nichtvergessenkönnens“, die nicht auf die zusätzlich bestehende depressive Episode zurückzuführen sei oder auf Persönlichkeitseigenschaften des Klägers. Damit ist auch Prof. Dr. ... der Sache nach davon ausgegangen, dass das Trauma nicht etwa wesentlich auf die depressive Erkrankung des Klägers zurückzuführen war und nur „gelegentlich“ des Schülerangriffs ausgelöst wurde, sondern dass - im ersten Schritt der Kausalkette - der Dienstunfall wesentliche Ursache für das Entstehen dieses Traumas war. |
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| | Dass das Trauma - und nicht andere Erkrankungen - im zweiten Schritt der Kausalkette auch die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers war, wird durch das Gutachten von Prof. Dr. ... ebenfalls bestätigt. Den Begriff der „Dienstunfähigkeit“ verwendet § 36 Abs. 1 BeamtVG im statusrechtlichen Sinne (Senatsurteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -). Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist der Beamte dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Maßstab dafür ist das funktionelle Amt im abstrakten Sinne bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 - 2 C 18.89 -, Buchholz 237.6 § 56 Nds LBG Nr. 1; Senatsurteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -). An diesem Maßstab gemessen war die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers - und nicht dessen weitere Erkrankungen - auch nach den Ausführungen von Prof. Dr. ... die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung. Denn der Sachverständige hat dargelegt, dass der Kläger wegen dieser Belastungsstörung - nicht etwa wegen seiner Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis - unter Ängsten und Wiedererlebnissen leidet, die unter anderem „zur Unfähigkeit, die Schule aufzusuchen, ähnliche Tätigkeiten wie beim Überfall auszuführen“ führt (Gutachten vom 28.02.2013, S. 18). Daraus ergibt sich, dass der Kläger gerade wegen dieses Traumas nicht in der Lage ist (und zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung nicht in der Lage war), das abstrakt-funktionelle Amt eines Realschullehrers an seiner damaligen Schule auszuüben. |
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| | Nichts anderes folgt aus dem vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand, dass der Sachverständige Prof. Dr. ... in seinem Gutachten vom 28.02.2013 ausgeführt hat, die nicht unfallbedingte depressive Episode sei „beeinträchtigender“ als die unfallbedingte psychische Störung gewesen. Dieses Zitat führt im vorliegenden, allein das Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG) betreffenden Fall nicht weiter. Denn die vom Sachverständigen angesprochene „Beeinträchtigung“ bezieht sich nicht auf das im Rahmen des § 36 BeamtVG, wie dargelegt, maßgebliche abstrakt-funktionelle Amt eines Realschullehrers an der betroffenen Schule, sondern auf die in § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG angesprochene „Beeinträchtigung“. § 35 BeamtVG regelt die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs. Nach dieser Vorschrift erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall erlitten hat und infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach der körperlichen „Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben“ zu beurteilen. Maßstab ist damit die Fähigkeit, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 27.99 -, und Beschluss vom 25.02.2013 - 2 B 57.12 -, Juris; Senatsurteil vom 11. Juni 2015 - 4 S 898/13 -). Im Rahmen der Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt es daher insbesondere auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2013 - 2 B 57.12 -, Juris, m.w.N.; Senatsurteil vom 11. Juni 2015 - 4 S 898/13 -; OVG Berlin-Brandeburg, Urteil vom 25.03.2014 - OVG 4 B 3.11 -, Juris, m.w.N.). Schon angesichts dieser unterschiedlichen Maßstäbe lässt der Prozentsatz einer krankheitsbedingten „MdE“ im Sinne des § 35 BeamtVG keinen Schluss für die Beantwortung der sich bei § 36 BeamtVG stellenden Frage zu, ob diese Krankheit „wesentliche“ Ursache für eine Dienstunfähigkeit war. Dementsprechend werden Unfallruhegehälter auch in Fällen gewährt, in denen der Grad der MdE unter 50 v.H. liegt (vgl. etwa schon Senatsurteil vom 20.03.1979 - IV 325/78 -, Juris). Dass der Grad der MdE im Rahmen des das Unfallruhegehalt regelnden § 36 BeamtVG unerheblich ist, zeigt ferner ein Umkehrschluss aus § 37 BeamtVG, der das „erhöhte Unfallruhegehalt“ normiert. Denn bei dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber - anders als bei jener - unter anderem das Erreichen eines bestimmten Grads der MdE zur Tatbestandsvoraussetzung erhoben (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). |
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| | Soweit der Sachverständige Prof. Dr. ... ergänzend ausgeführt hat, die unfallbedingten Störungen führten im Fall des Klägers „mit speziellem Bezug auf den Lehrerberuf“ zu einer MdE von 25 % (Gutachten vom 28.02.2013, S. 18) rechtfertigt auch das nicht den Schluss, jene Störungen seien nicht die „wesentliche“ Ursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers. Der Sachverständige hat auch insoweit eine mathematische Bemessung der vom Kläger erlittenen Schädigungen vorgenommen, die sich ersichtlich an den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ - AHP - bzw. an der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), orientiert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.06.2015 - 4 S 898/13 - und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - OVG 4 B 3.11 -, Juris, m.w.N.). Der nach diesen Regelwerken ermittelte MdE-Grad lässt jedoch gerade keinen Schluss auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu (vgl. Nr. 18 AHP). Er ist erst recht nicht dazu geeignet, die nicht mathematisch, sondern wertend zu beurteilende Frage zu beantworten, ob eine Erkrankung die „wesentliche“ Ursache für eine Dienstunfähigkeit war. Unabhängig davon, mit welchem MdE-Grad die beim Kläger durch den Dienstunfall verursachte posttraumatische Belastungsstörung zu bewerten ist, ist die Erkrankung jedenfalls die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit, weil sie, wie dargelegt, dazu geführt hat, dass er nicht mehr dazu in der Lage ist, die Schule aufzusuchen und sich Unterrichtssituationen wie denen am Unterrichtstag zu stellen, mithin die Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. |
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| | 3. Der Kläger ist wegen der durch den Dienstunfall wesentlich verursachten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Das steht aufgrund des bestandskräftigen Zurruhesetzungsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.07.2010 fest. |
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| | Für die Beantwortung der Frage, aus welchem Grund ein Beamter in den Ruhestand versetzt wird, entfaltet grundsätzlich die Versetzungsverfügung Feststellungswirkung für die Festsetzung der Versorgungsbezüge. Status- und Versorgungsgesetz sind systematisch darauf angelegt, ineinander zu greifen und nicht zu konträren Ergebnissen zu kommen. Dies wird dadurch sichergestellt, dass die Bindungswirkung der Versetzungsverfügung sich auch auf den Grund der Zurruhesetzung als unselbständigen Teil dieser Verfügung erstreckt (BVerwG, Urteile vom 30.04.2014 - 2 C 65.11 -, NVwZ-RR 2014, 653, und vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, NVwZ-RR 2008, 193; Senatsurteile vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 - und vom 10.09.2013 - 4 S 1042/12 -, Juris). Die Versorgungsbehörde muss die Versorgungsbezüge auf der Grundlage des durch die Versetzungsverfügung rechtsverbindlich bestimmten Grundes der vorzeitigen Zurruhesetzung festsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255.86 -, BVerwGE 78, 133; Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -). |
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| | Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall bestandskräftig und auch für das LBV bindend festgestellt, dass der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist. Denn das Regierungspräsidium hat ihn mit dem Bescheid vom 01.07.2010 „nach Feststellung Ihrer Dienstunfähigkeit (…) gemäß § 26 (BeamtStG)“ mit Ablauf des 31.07.2010 in den Ruhestand versetzt. |
|
| | Da in der Zurruhesetzungsverfügung ausschließlich auf das amtsärztliche Gutachten vom 01.07.2010 Bezug genommen wurde, steht zugleich fest, dass gerade die in diesem Gutachten festgestellten Gesundheitsstörungen die Dienstunfähigkeit begründet haben, die zur Zurruhesetzung geführt haben (vgl. Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -). Da diese Gesundheitsstörungen, wie gezeigt, ihrerseits wesentlich durch den Dienstunfall verursacht wurden, steht fest, dass das Dienstunfall wesentliche Ursache auch für die Zurruhesetzung des Klägers war. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 29.512,80 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013: zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabter und erstrebter Versorgung, hier 24 x 1.229,70 EUR <vgl. Bl. 27 d. VG-Akte>). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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