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| | Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere statthafte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf höhere Beschädigtenversorgung. Der Beklagte hat daher ihrem darauf gerichteten Antrag zu Recht nur in dem anerkannten Umfang stattgegeben und diesen im Übrigen abgelehnt. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung vom 18. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2013 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat somit die Klage im Ergebnis richtigerweise abgewiesen. |
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| | Streitgegenständlich ist vorliegend eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, 4 SGG, mit der die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung sowie die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung einer höheren Beschädigtenrente begehrt wird. |
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| | Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) erhält, wer – wie die Klägerin - im Geltungsbereich des OEG in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Nach § 31 Abs. 1 S 1 BVG erhalten Beschädigte bei einem GdS von 30 eine monatliche Grundrente, deren Höhe nach dem Ausmaß des GdS gesetzlich festgesetzt ist. Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist (§ 30 Abs. 2 BVG). Der GdS ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu 5 Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten (§ 30 Abs. 1 Satz 3 BVG). |
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| | Nach § 30 Abs. 16 BVG wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 BVG maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Gebrauch gemacht und die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) am 10. Dezember 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009, erlassen. Alle Einzelheiten werden in der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 VersMedV geregelt. Danach wird als Schädigungsfolge im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist (VG, Teil A, Nr. 1 a) und ist Ursache im Sinne der Versorgungsgesetze die Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (VG, Teil C, Nr. 1 b Satz 1). |
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| | Mit Erstanerkennungsbescheid vom 18. Juli 2012 hat der Beklagte bestandskräftig (§ 77 SGG) festgestellt, dass die Klägerin am 19. September 2010 Opfer einer Gewalttat im Sinne des OEG geworden ist, als Schädigungsfolge psychoreaktive Störungen anerkannt und den GdS für die Zeit vom 19. September 2010 bis 31. Januar 2012 mit 50 und seither mit 30 bewertet, was jedenfalls nach dem Ergebnis der Begutachtung mehr als ausreichend ist. |
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| | Nach Teil B, Nr. 3.7 VG ist für Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen im Falle leichterer psychovegetativer oder psychischer Störungen der GdS 0 bis 20. Bei stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) 30 bis 40. Bei schweren Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50 bis 70, mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80 bis 100. |
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| | Dass die psychischen Gesundheitsstörungen im Falle der Klägerin nur in der Zeit vom 19. September 2010 bis 31. Januar 2012 einen GdS von 50, danach allenfalls von 30 begründen, hat das SG unter Berücksichtigung des im Wege des Urkundenbeweises (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung - ZPO) verwerteten Gutachtens von Dr. V., des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. E. sowie der Äußerung des Therapeuten Dr. Sch. im Ergebnis zutreffend dargelegt. |
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| | Ob die Funktionseinschränkungen der Klägerin nur durch die PTBS begründet sind oder auch durch die Depression (ICD-10 F 32.1) und ob letztere sich aufgrund des Amoklaufs ausgebildet hat, wie dies Dr. V. und die Sachverständige E. mutmaßen, oder, wie dies der Sachverständige Prof. Dr. E. und sich ihm anschließend Versorgungsarzt Dr. G. meinen, sich vor dem Hintergrund zweier Todesfälle naher Bezugspersonen, dem Arbeitsplatzkonflikt und der schwierigen Ehe entwickelt hat bzw. nicht monokausal auf das eine Ereignis zurückgeführt werden kann, kann letztlich dahingestellt bleiben. Zum einen hat der Beklagte bereits umfassend als Schädigungsfolge „psychoreaktive Störungen“ anerkannt, so dass fraglich ist, ob überhaupt ein berechtigtes Interesse an einer der Feststellung der Depression als Schädigungsfolge bestehen würde (Urteil des Senats vom 26. Juni 2014 - L 6 VU 2236/13 ZVW -, juris, Rz. 76). Zum anderen müsste die durch die Depression begründete Funktionseinschränkung klar von der durch die PTBS verursachten abgrenzbar sein und diese wiederum eindeutig nicht im Sinne des Kausalitätsbegriffes im sozialen Entschädigungsrecht auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sein, d. h. also der Amoklauf in seiner Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges allein mindestens so viel Gewicht haben wie die übrigen Umstände zusammen (so zuletzt BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 6/13 R -, juris, Rz. 18). Das kann aus Sicht des Senats so eindeutig wie erforderlich nicht festgestellt werden, zumal die PTBS oft mit einer Depression einhergeht, was der Senat bereits der Diagnosebeschreibung der PTBS entnimmt, wenn auch einiges dafür spricht, dass viele Faktoren für die Entstehung von Depressionen erfüllt sein müssen. |
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| | Für das vorliegende Verfahren kann dies dahingestellt bleiben, da die psychoreaktiven Störungen insgesamt - auch unter Einschluss der Depression - funktionell bei der Klägerin keinen höheren als den bereits festgestellten GdS begründen. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. E. zunächst auch einen Gesamt-GdS von 50 für vertretbar gehalten, wenn die Depression mitberücksichtigt werde. Nach Rückäußerung zum Gutachten der Sachverständigen E. hat er indessen diese Einschätzung nicht mehr aufrechterhalten, die PTBS für zu hoch bewertet erachtet und starke Überschneidungen mit den Symptomen der Depression gesehen, so dass in Übereinstimmung mit Dr. V. insgesamt der GdS mit 30 für beide psychoreaktive Störungen jedenfalls angemessen, aber auch ausreichend ist. |
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| | Hierzu ist ergänzend auszuführen, dass das Gutachten der Sachverständigen E. sowie die Gegenäußerung von Prof. Dr. E. vor dem Hintergrund der klägerischen Äußerungen im Erörterungstermin vom 18. Juni 2015 zu ihrem Tagesablauf eher nahelegen, dass der aktuelle GdS mit 30 sogar zu hoch bemessen ist, auch wenn die Klägerin mittlerweile aus der von ihr als belastend empfundenen Berufstätigkeit ausgeschieden ist. Demgegenüber trägt der anfangs anerkannte GdS von 50 dem Ausmaß der Schädigung kurz nach dem Ereignis Rechnung, dies aber auch ausreichend, was sich für den Senat insbesondere aus den Behandlungsberichten des S.- Zentrums ergibt, die ein noch stark beeinträchtigtes Bild der Klägerin zeichnen. Damals war die Klägerin zu Alltagsaktivitäten kaum im Stande, sie war nicht arbeitsfähig, bedurfte einer mehrmonatigen Behandlung, auch in stationärer Form. Dies rechtfertigt, die Störung als schwer mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten einzustufen. Ab dem 31. Januar 2012 gilt das indessen nicht mehr, durch die therapeutische Behandlung hat sich der Gesundheitszustand so stabilisieren lassen, dass sie zwar noch stärker behindernd mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ist, aber nicht mehr vergleichbar mit dem vorhergehenden Ausmaß, was den GdS-Rahmen von 30 bis 40 im unteren Bereich eröffnet. |
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| | Der Gutachter Dr. V. und der Sachverständige Prof. Dr. E. haben, letzter nunmehr auch im Berufungsverfahren, dazu im Wesentlichen übereinstimmend in Auswertung der Behandlungsunterlagen dargelegt, dass der GdS nur direkt nach dem Amoklauf mit 50, seit Februar 2012 mit 30 zu bewerten ist. Diese Bewertung war für den Senat in Anbetracht der zahlreichen klägerischen Aktivitäten (Beruf, Hobbys, Alltagsgestaltung) und auch dem Umstand, wie zielgerichtet die Klägerin ihre Ansprüche in den Kliniken (z.B. Behandlerwechsel), gegenüber dem Versorgungsamt (keine Kassenbehandlung) wie auch in ihrer Beschädigtenangelegenheit selbst (mehrere Anrufe, Betreiben in Eigenregie bis zum Klageverfahren) durchzusetzen vermochte bzw. dies versucht hat, schlüssig. |
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| | Die abweichende gutachterliche Einschätzung der Sachverständigen E. vermochte den Senat nicht zu überzeugen. Ihr Gutachten leidet aus Sicht des Senats bereits an einer fehlenden Distanz zur Klägerin. So wird beispielsweise unkommentiert wiedergegeben, dass in der Akutklinik „nichts mit der Klägerin gemacht worden sei, es sich nicht um richtige Traumatherapeuten gehandelt habe“, was letztendlich den hohen durchgehenden GdS rechtfertigen soll. Dabei berücksichtigt die Sachverständige nicht nur nicht, dass es sich bei dem S.-Zentrum um eine renommierte Klinik handelt, sondern auch der sehr detaillierte Abschlussbericht genau das Gegenteil belegt, insbesondere ein nicht nur behaupteter, sondern tatsächlicher Behandlungserfolg in der Form zu verzeichnen war, dass die Klägerin im Anschluss daran wieder über einen langen Zeitraum arbeitsfähig war. Weiter hat die Sachverständige wesentliche Erkenntnisse aus der nicht überprüften Anamnese der Klägerin geschöpft, obwohl sich die Gutachterin dadurch selbst in wesentlichen Aussagen widersprochen hat. So wird die berichtete angeblich nachlassende Konzentrationsfähigkeit der Klägerin, die dann wesentliches Begründungselement für die Ausprägung der Folgen der PTBS sein soll, von der Sachverständigen damit begründet, dass von ihr zwei Untersuchungstage mit jeweils mehr als zwei Stunden für die Begutachtung für erforderlich erachtet wurden. Das ist nach der forensischen Praxis mit Begutachtungen, die häufig im Klinikalltag stattfinden müssen, auch unter Berücksichtigung dieses Krankheitsbildes ein ungewöhnlicher Zeitrahmen, der für sich allein jedenfalls nicht monokausal - wie von der Sachverständigen - gedeutet werden kann, zumal beide Vorgutachter keine solchen Probleme bei der Begutachtung hatten, demzufolge auch keine Konzentrationsschwächen bemerkten. So hat Dr. V. beschrieben, dass sich die Klägerin sogar im Gespräch zunehmend beruhigen konnte und bei teilweiser übertriebener Gestik und Mimik keine Hinweise auf Konzentrationsstörungen bestanden, die noch anfangs, gerade bei der Behandlung in dem S.-Zentrum, imponierten. Auch Prof. Dr. E. fand sie zu allen Qualitäten orientiert, die Konzentrationsfähigkeit war allein subjektiv explorierbar. Die Anamnese durch die Sachverständige E. belegt sogar das Gegenteil, indem sie eine im Wesentlichen unauffällige Probandin schildert, die lediglich bei der Wiedergabe des Amokerlebnisses eine starke emotionale Beteiligung zeigt, was aber nach der ICD-10 schlicht Diagnosemerkmal der PTBS, nämlich des D-Kriteriums nach DSM-IV-TR 309.81 bzw. der Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung nach ICD-10 F 43.1 ist, keinesfalls aber für die Einordnung des Schweregrades der dadurch begründeten Erkrankung maßgebend ist. |
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| | Der von der Sachverständigen behauptete Zustand der Klägerin einer stark durch den Amoklauf behinderten und gezeichneten Person entspricht nicht den anamnestischen Feststellungen im Gutachten. So wird die Klägerin beispielsweise - als nach eigener Einschätzung - körperlich fit, mental ungestört in Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit geschildert, der persönliche Kontakt war sehr schnell herzustellen, also mit Persönlichkeitsmerkmalen, die zu einer schweren psychischen Erkrankung nicht passen, worauf auch Prof. Dr. E. hingewiesen hat. Dies steht in Übereinstimmung mit den zahlreichen Aktivitäten der Klägerin, die sie gegenüber Dr. V., Prof. Dr. E. und im Erörterungstermin berichtet hat. Auch die Sachverständige E. fand sie nur tageweise im Antrieb gemindert. So war es der Klägerin, bevor es nach Arbeitsplatzkonflikten mit ihrem Vorgesetzten zur Arbeitsunfähigkeit an ihrem neuen Arbeitsplatz kam, möglich, neben ihrer Berufstätigkeit ihre Kernfamilie zu versorgen (Kochen, Wäsche, Einkauf), eine demente Person, nämlich ihre Mutter, zusätzlich zu betreuen, was bekanntermaßen mit erheblichen psychischen und physischen Belastungen einhergeht, ihren - wenn auch reduzierten - Bekanntenkreis zu pflegen (zum Teil tägliche Treffen, gemeinsamer Kinobesuch, Essen gehen), und ihren Hobbys (dem zusätzlich angeschafften Hund, dem großen Garten) und dem Heilreiten nachzugehen, auch in den Urlaub, zuletzt nach Island, zu verreisen. Insgesamt gesehen führt die Klägerin ein ausgefülltes Leben, das nur geringfügig durch die Schädigung limitiert ist. Das ist an sich bereits mit der bei einem GdS von 30 geforderten stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit auch aus Sicht des Senats schlechterdings nicht vereinbar. |
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| | Der angeblich weiter chronifizierte Verlauf mit minimaler Besserung wird von der Sachverständigen – trotz im Falle der Klägerin ununterbrochener, anfangs besonders intensiver mehrmonatiger stationärer Behandlung – damit begründet, dass im allgemeinen keine ausreichende Traumatherapie-Plätze zur Verfügung stehen. Das mag zwar im Allgemeinen richtig sein, trifft aber im Falle der Klägerin gerade nicht zu, die noch in der Klinik, in der der Amoklauf geschah, sofort von Seelsorgern und Psychologen behandelt wurde, was der Senat der zeitnahen Anamnese des S.-Zentrums entnimmt. Nach der Entlassung begab sie sich in ambulante psychotherapeutische Behandlung, wechselte allerdings mehrfach die Behandler, weil sie sich von diesen nicht verstanden fühlte. Noch bei Antragstellung wollte sie die Einverständniserklärung über die ärztliche Schweigepflicht nicht unterschreiben und hatte die Suche nach einem aus ihrer Sicht geeigneten Therapeuten auf die Schweiz ausdehnen wollen, was sich aus dem hierüber gefertigten Aktenvermerk ergibt (Bl. 61 V-Akte). Schließlich war sie bei Dr. R. seit Januar 2011 in Behandlung, die sie stationär in das S.-Zentrum einwies, was der Senat deren Befundbericht, den Entlassungsberichten, die schließlich doch beigezogen werden konnten, und nicht zuletzt den Angaben der Klägerin entnimmt. Auch diese Behandlung war von impulsiv-aggressiven Reaktionen der Klägerin mit anschließenden Behandlungsabbrüchen gekennzeichnet, also keinesfalls von dem Bild eines passiven Opfers, wie dies die Sachverständige E. zu zeichnen versucht. Der Behandlungsverlauf mit einem Stufenverhältnis von ambulanter hin zu stationärer Behandlung entspricht im Übrigen auch den gesetzlichen Vorgaben der Subsidiarität von Krankenhausbehandlung, was der Sachverständigen nicht nur bekannt sein müsste, sondern auch Zweifel daran weckt, ob die von ihr bemängelte ungenaue Aktenkenntnis anderer Sachverständiger nicht eher ihr selbst zum Vorwurf zu machen ist. |
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| | Mit dem von der Klägerin mehrfach berichteten Arbeitsplatzkonflikt, den sie selbst nachvollziehbar als ursächlich für ihre Depression angesehen hat, was angesichts der stützenden Funktion durch eine strukturierte Arbeit und dadurch bedingter strukturierter Tagesgestaltung nachvollziehbar ist, setzt sich die Sachverständige E. nicht ausreichend auseinander, obwohl erst dieser - schädigungsunabhängig - zu einem erneuten Einbruch mit Verschlechterung der Gesundheitssituation geführt hat. Insofern hat die Sachverständige nicht ausreichend die Schädigung abgegrenzt, was aber ihre eigentliche Aufgabe gewesen wäre. Der Senat hat hinsichtlich der letztlich erfolgten Arbeitsplatzaufgabe auch keinen begründeten Zweifel daran, dass nicht die Schädigung selbst zu der Dienstunfähigkeit geführt hat, sondern die Umstände an der neuen Schule. So hat die Klägerin zuletzt im Erörterungstermin selbst bestätigt, dass sie an der alten Schule noch hätte weiterarbeiten können. |
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| | Soweit Dr. Sch. – ohne genaue Kenntnis der Akten – den Sachverhalt anders beurteilt haben will, ungeachtet dessen, dass er die Störung selbst nur als mittelgradig, also auch im Bereich von 30 bis 40, bezeichnet hat, so hat bereits Prof. Dr. E. zutreffend auf den Interessenkonflikt hingewiesen. Insoweit muss nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. August 2016 – L 6 VG 3508/12 –, juris, Rz. 69) auch der therapeutische Ansatz der behandelnden Ärzte bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, welche ganz anders als der Forensiker ein Vertrauensverhältnis zum Patienten aufbauen müssen, demzufolge dessen Angaben in der Regel nicht kritisch in Frage gestellt werden (so auch Stevens, DSM-V: Bedeutung für die Begutachtung, Der Medizinische Sachverständige 2015, S. 162 ff., Urteil des Senats vom 17. Dezember 2015 - L 6 VG 4685/14 – , juris, Rz. 52). Deswegen kommt der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen auch grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu (vgl. auch Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. Januar 2012 - L 11 R 4953/10). |
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| | Aus dem amtsärztlichen Zeugnis der Dr. Z. ergibt sich nichts anderes. Zwar hat die Klägerin danach schädigungsbedingt ihren Arbeitsplatz aufgeben müssen, wovon der Senat nach den klägerischen Angaben gerade nicht ausgeht, jedenfalls war aber für diese Einschätzung nicht erheblich, in welchem Ausmaß sie geschädigt ist bzw. welcher GdS dadurch begründet wird, sondern allein die Prognose der weiteren Arbeitsfähigkeit. |
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| | Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. |
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