| | Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; denn sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil ihr Vorhaben den insoweit maßgeblichen Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplans „XXX und Ausgleichsflächen am Tuniberg, Plan-Nr. 6-153“ (§ 30 Abs. 1 BauGB) widerspricht und sie keinen Anspruch auf Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) hiervon hat. |
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| | 1. Das Vorhaben widerspricht der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets. Zwar sind in einem allgemeinen Wohngebiet der Versorgung des Gebiets dienende Läden zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Das Vorhaben ist aber bereits kein Laden in diesem Sinne, weil es eine Verkaufsfläche von mehr als 799 qm hat und damit großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist. |
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| | Der Nutzungsbegriff des Ladens (als Unterfall eines Einzelhandelsbetriebs) wurde ursprünglich (bei der BauNVO 1962) verwendet, um größere, nicht gebietsverträgliche Arten von Einzelhandelsbetrieben auszuschließen (vgl., auch zum Folgenden, Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2016, § 4 Rdnr. 45 ff.). Deshalb wird gefolgert, dass jedenfalls großflächige Einzelhandelsbetriebe mit den in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Auswirkungen kein „Laden“ mehr sind (ebenda, Rdnr. 48). Mit dem Begriff des „Ladens“ verbindet sich überdies traditionell der Begriff des „Nachbarschaftsladens“ (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076), wobei der Strukturwandel im Einzelhandel allerdings zu Einzelhandelsläden mit größerem Flächenbedarf geführt hat (Stock a.a.O., Rdnr. 51). Die Baunutzungsverordnung nennt zwar keine Obergrenze für die Verkaufsfläche eines Ladens. Allgemein nimmt die Rechtsprechung aber den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wohl als äußerste Grenze (Stock a.a.O., Rdnr. 52), ohne dass dies bisher freilich ausdrücklich entschieden worden wäre. Dabei kann die Verkaufsfläche eines „Ladens“ an die genannte Obergrenze heranreichen (Stock a.a.O., Rdnr. 53). Dennoch gilt: Je näher die Verkaufsfläche an die Grenze zur Großflächigkeit heranrückt, desto dringlicher stellt sich die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen der Gebietsversorgung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und der städtebaulichen Verträglichkeit (§ 15 Abs. 1 BauNVO) erfüllt sind (vgl. etwa OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 05.02.2014 - 2 L 6/13 - juris). |
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| | Dass ein großflächiges Einzelhandelsgeschäft im Sinn des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO noch ein Laden im Sinn von § 4 BauNVO sein könnte, ergibt sich auch nicht etwa aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 (4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 = NVwZ 2006, 452, juris Rn. 13 ff.); denn dieses befasst sich allein mit der Auslegung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO im Allgemeinen und dem dort verwendeten Begriff der Großflächigkeit (als Schwelle für die Erforderlichkeit einer Prüfung der Auswirkungen eines Vorhabens) im Besonderen. Zusammenfassend sagt das Bundesverwaltungsgericht dort, dass nunmehr davon ausgegangen werden könne, dass nach den heutigen Gegebenheiten jedenfalls Einzelhandelsbetriebe mit nicht mehr als 800 qm Verkaufsfläche als Betriebe einzustufen sind, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen, und dass aus diesen zum Teil gegenläufigen Entwicklungen sich folgern lasse, dass der Typus des Einzelhandelsbetriebs, der auf die Versorgung eines (auch) dem Wohnen dienenden Gebiets zielt, nicht mehr ohne weiteres allein mit Hilfe des Kriteriums der Großflächigkeit vom Typus des Betriebs zu unterscheiden ist, der auf einen größeren Einzugsbereich ziele. Dies heißt aber nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zum Begriff des „Ladens“ in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dahingehend abgegeben hätte, dass dieser eben jeden Nahversorger umfasse, ungeachtet der Größe seiner Verkaufsfläche. |
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| | Danach kann die Kammer offen lassen, ob das Vorhaben der Versorgung des Gebiets dienen würde (vgl. dazu etwa OVG Berl.-Brbg., Beschl. v. 21.12.2011 - 10 S 29.10 - juris). Voraussichtlich wäre aber auch dies nicht der Fall. Dies ergibt sich aus Folgendem: |
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| | Grundsätzlich ist mit (Versorgungs-) Gebiet das konkret festgesetzte allgemeine Wohngebiet gemeint. Es kann sich bei besonderen städtebaulichen Besonderheiten aber auch auf benachbarte (allerdings nur) Wohngebiete erstrecken, wenn diese einen einheitlich strukturierten zusammenhängenden Bereich bilden (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 = juris, Rdnr. 26; Stock a.a.O. Rdnr. 37). Zur räumlichen Eingrenzung wird auf den verbrauchernahen Einzugsbereich abgestellt; insoweit kommt es auf die fußläufige Erreichbarkeit an. Gradmesser ist die zumutbare Wegelänge, nicht das verbreitete Verbraucherverhalten, trotz kurzer Wege ein Auto zu benutzen (Stock a.a.O., Rdnr. 39). Ist zwischen der Anlage und den verschiedenen Gebieten außerhalb des Planbereichs noch ein Funktionszusammenhang gewahrt, so sind diese Gebiete Teil des Versorgungsgebietes i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Hier kommt damit eine Einbeziehung der angrenzenden Wohngebiete östlich des Plangebiets (XXX und XXX) in Betracht, vielleicht auch weiterer anschließender allgemeiner Wohngebiete, gewiss aber nicht das Ortsgebiet von XXX, soweit es Gewerbe- und Mischgebiete umfasst. Grundsätzlich gilt, dass ein Vorhaben der Gebietsversorgung dient, wenn es zumindest in einem erheblichen, ins Gewicht fallenden Umfang auch von den Bewohnern des Gebiets besucht wird. Eine allgemeine Erheblichkeitsschwelle gibt es nicht. Ausreichend soll es sein, wenn 60 % (Stock a.a.O., Rdnr. 41 und dem folgend OVG Berl.-Brbg., Beschl. v. 21.12.2011 - 10 S 29.10 - juris, Rdnr. 15) oder 70 % (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.10.1999 – 5 S 1824/99 –, juris, Rdnr. 5 ff. zu einer Bäckerei, die 30 % ihres Umsatzes durch die Auslieferung von Backwaren erzielt) des Umsatzes durch Kunden aus dem Gebiet erreicht werden. Die Reichweite des Vorhabens geht aber weit über XXX hinaus. Die in der aktualisierten Auswirkungsanalyse (Stand 05.09.2014) aufgeführten prognostizierten Umsatzzahlen für die Zone I (XXX) und die Zone II (mit umgebenden Ortschaften auch angrenzender Gemeinden) zeigen, dass das Vorhaben überwiegend nicht der Versorgung des Ortsteils XXX dient (S. 39, Tabelle 5). Hinzu kommt, dass das Vorhaben 39 Stellplätze ausweist, an der Durchgangsstraße und unmittelbar neben einem Park-and-ride-Platz liegt. Auch daraus kann auf eine übergebietliche Ausrichtung eines Betriebs geschlossen werden (OVG NRW, Beschl. v. 19.08.2003 – 7 B 1040/03 –, juris, Rdnr. 29 ff.) |
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| | 2. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan und damit auch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets unwirksam wäre, gibt es nicht. Die Klägerin macht solche nicht geltend, wenn sie meint, die ergänzende Festsetzung einer Obergrenze für die Verkaufsfläche sei nur deklaratorisch. Wenn es sich dabei aber - wohl - um eine Festsetzung handelt, mit der die Beklagte den Ausschluss eines „Vollsortimenters“ absichern wollte, dürfte diese aber nicht unwirksam sein und jedenfalls nicht den Bebauungsplan insgesamt zu Fall bringen; denn diese Festsetzung kann ohne Weiteres hinweggedacht werden, ohne dass das Gesamtgefüge der Festsetzungen berührt wäre (Teilbarkeit); auch ist zweifelsfrei, dass die Beklagte den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzung erlassen hätte. |
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| | Unwirksam ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets auch nicht deshalb, weil die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs mit bis zu 799 qm Verkaufsfläche im Bebauungsplan zur Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in Widerspruch (Perplexität der Festsetzungen) stünde. Denn wie ausgeführt, kann ein Einzelhandelsmarkt nach den Umständen des Einzelfalls bis zu einer Größe von 800 qm im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein (wenn außerdem die Gebietsversorgungsfunktion überwiegt, was aber erst im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist). |
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| | 3. Offen bleiben kann, ob das Vorhaben außerdem der eigenständigen Festsetzung einer Obergrenze der Verkaufsfläche im Bebauungsplan widerspricht. Insoweit bemerkt die Kammer nur: |
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| | Zweifelhaft ist dies allerdings nicht, soweit die Klägerin meint, insoweit treffe der Bebauungsplan keine Festsetzung, sondern verweise nur deklaratorisch auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Dass es sich um eine Festsetzung handelt, erscheint schon deshalb als unzweifelhaft, weil die Beklagte diese Bestimmung in die Nutzungsschablone für das Wohngebiet, Teilziffer 1 (unter der Rubrik „andere Festsetzungen“), aufgenommen hat. Für einen Festsetzungswillen sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan. Dort wird unter Nr. 2.2.2 und Nr. 2.3.1 ausgeführt: Es werde im Bereich der Nutzungsziffer 1 ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden planungsrechtlich gesichert, durch die „Festsetzung“ sei gleichzeitig sichergestellt, dass die verbrauchernahe Versorgung in den Nachbargemeinden nicht gefährdet werde; die Ansiedelung des Lebensmittelmarkts verursache keine über das zulässige Maß hinausgehende Belastung der Wohnbebauung durch Lärm und Verkehr. Die allgemeine Zweckbestimmung des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets bleibe gewahrt. |
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| | Fraglich sein könnte allenfalls, ob die Festsetzung gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 9 BauNVO wirksam ist (vgl. etwa OVG Rhld-Pf., Urt. v. 17.04.2013 - 8 C 11067/12 - juris, zu einer Verkaufsflächenbegrenzung auf 400 qm). Dies kann jedoch offenbleiben, weil eine Unwirksamkeit dieser Festsetzung die übrigen Festsetzungen des Plans, insbesondere die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets, unberührt ließe. |
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| | 4. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, dass der Gemeinderat der Beklagten heutigen Erfordernissen im Lebensmitteleinzelhandel (durch sogenannte Vollsortimenter) nicht genügend Rechnung trage, führt dies ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Denn insoweit übersieht er, dass die Beklagte gute Gründe für die im Bebauungsplan enthaltenen Beschränkungen hat, nämlich vor allem den Schutz der Nachbargemeinden vor dem Abzug von Kaufkraft. Abwägungsfehlerhaft erscheint der Bebauungsplan insoweit nicht. |
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| | 5. Dass die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets hat, liegt auf der Hand; denn eine solche Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren (§ 31 Abs. 2 BauGB). |
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| | Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob ein Einzelhandelsgeschäft mit einer Verkaufsfläche von mehr als 799 qm ein Laden im Sinn von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sein kann. |
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