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| | Die Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unzulässig. |
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| | Der Hauptantrag ist zwar als Verpflichtungsantrag statthaft. Dem Kläger fehlt jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. |
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| | Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage fehlt, wenn das prozessuale Vorgehen des Klägers dessen Rechtsstellung nicht verbessern kann und daher für diesen nutzlos ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.12.2016 - 1 S 1843/16 -, juris Rn. 20; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 350; Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 40 Rn. 94 jeweils m.w.N.). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn sich das Begehren des Klägers erledigt hat (vgl. Ehlers, a.a.O. Rn. 94) oder ein bestehender Nachteil nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Sodan, a.a.O. Rn. 350). |
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| | Ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Erholungsurlaub für das im Streit stehende Urlaubsjahr bereits verfallen, so hat sich das Begehren, den Dienstherrn zu verpflichten, in diesem Jahr genommenen Urlaub nicht auf den Erholungsurlaub anzurechnen, erledigt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 22.05.2001 - 11 K 3095/00 -, juris Rn. 23; VG München, Urt. v. 30.05.2000 - M 12 K 98.5740 -, juris Rn. 24). |
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| | So liegt es hier. Nach § 25 Abs. 5 S. 1 AzUVO wird, wenn der Beamte während seines Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig wird, die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, wenn die Dienstunfähigkeit unverzüglich angezeigt und - grundsätzlich - durch ein ärztliches Attest belegt wird. Der Kläger macht vorliegend eine Erkrankung während eines Urlaubs im Jahr 2015 geltend. Damit steht eine Urlaubsgutschrift für das Jahr 2015 (oder - sollte es sich insoweit um verbliebene Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2014 gehandelt haben - sogar für das Jahr 2014) in Rede. Nach § 25 Abs. 1 S. 2 AzUVO verfällt Urlaub, wenn er nicht bis zum 30. September des nächsten Jahres genommen wird. Damit sind die Urlaubsansprüche des Klägers für das Kalenderjahr 2015 mit Ablauf des 30.09.2016 verfallen. Ein Fall des § 25 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 AzUVO, wonach Urlaub, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht bis zum 30. September des nächsten Jahres genommen werden kann, erst mit Ablauf des 31. März des übernächsten Jahres verfällt, liegt nicht vor. Der Kläger war nicht aufgrund Erkrankung gehindert, den Erholungsurlaub für das Jahr 2015 bis zum 30.09.2016 vollständig zu nehmen, sondern weil der Beklagte sich geweigert hat, ihm eine Urlaubsgutschrift zu erteilen. Selbst wenn man jedoch annehmen würde, dass ein Fall des § 25 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 AzUVO vorläge, wären die Urlaubsansprüche des Klägers für das Jahr 2015 im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits verfallen. |
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| | Der Verfall der Urlaubsansprüche des Klägers für das Jahr 2015 ist weder durch die Erhebung des Widerspruchs am 18.06.2015 noch durch die Erhebung der Klage am 01.09.2015 in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 12 BGB gehemmt worden. |
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| | Da es sich bei § 25 Abs. 1 S. 2 AzUVO um eine Ausschlussregel handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.10.2008 - 4 S 30/9907 -, juris), ist § 204 Abs. 1 BGB nicht direkt anwendbar. Auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht (vgl. aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit des § 206 BGB auf den Verfall von Urlaubsansprüchen: Hess. LAG, Urt. v. 15.03.2012 - 9 Sa 1910/10 -, juris Rn. 58). Denn bei § 25 Abs. 1 S. 2 AzUVO handelt es sich um eine Frist eigener Art, die nicht mit der Verjährungsfrist vergleichbar ist. Verjährung und Verfall sind unterschiedliche Rechtsinstitute (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.2014 - 2 B 95.13 -, juris Rn. 6). Die Verjährung dient in erster Linie dem Schutz vor der Inanspruchnahme aus unbegründeten, unbekannten oder unerwarteten Forderungen (vgl. Grothe in MüKo-BGB, 7. Aufl. 2015, Vor § 194 Rn. 6 m.w.N.). Während der Gläubiger es in der Hand hat, sich durch rechtzeitige Geltendmachung seines Anspruchs oder eine entsprechende Beweissicherung vor Beweisnöten durch Zeitablauf zu schützen, muss der Schuldner warten, bis der Gläubiger tätig wird. Damit trägt er insbesondere für anspruchshemmende und anspruchsvernichtende Tatsachen in höherem Maß das Risiko einer zeitablaufbedingten Unaufklärbarkeit. Darüber hinaus dient die Verjährung auch dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit; der Rechtsverkehr soll vor einer Verdunkelung der Rechtslage bewahrt bleiben, wie sie bei späterer Geltendmachung von Rechtsansprüchen auf Grund längst vergangener Tatsachen zu befürchten wäre (vgl. Grothe a.a.O. Rn. 6 f.). Zweck der zeitlichen Begrenzung des Erholungsurlaubs ist es einerseits, dem Beamten Zeit zur Erholung und zur privaten Freizeitgestaltung zu geben; andererseits Folgen einer Ansammlung von Urlaubsansprüchen für die Arbeitsorganisation des Dienstherrn zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 C 3.15 -, NVwZ 2016, 770). Wird - vor Ablauf der Verjährungsfrist - ein Verfahren zur Rechtsdurchsetzung eingeleitet, so weiß der (vermeintliche) Schuldner, dass er in Anspruch genommen wird. Es liegt nun an ihm, entsprechende Maßnahmen zur Anspruchsabwehr zu ergreifen; er kann nicht mehr darauf vertrauen, der Gläubiger werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Dagegen wird der Zweck der zeitlichen Begrenzung des Erholungsurlaubs mit Ablauf der Frist vereitelt, unabhängig davon, worauf er beruht. Ob der Dienstherr damit rechnen muss, dass ein Urlaubsanspruch geltend gemacht werden soll oder nicht, spielt insoweit kein Rolle. Dies bestätigt auch die Regelung des § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AzUVO, nach der auch infolge dauerhafter Erkrankung nicht genommener Erholungsurlaub verfällt. Eine Erholung kann nicht nachgeholt werden; die Anhäufung von Urlaubstagen beeinträchtigt die Arbeitsorganisation des Dienstherrn. |
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| | Der Kläger ist dem Verfall des Urlaubsanspruchs auch nicht schutzlos ausgeliefert. Besteht Streit über das Bestehen eines Urlaubsanspruchs, so kann (und muss zur Rechtswahrung) der Urlaubsanspruch ggf. im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesichert werden (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 19.08.2016 - 6 V 2267/16 -, juris; Sächs. OVG, Beschl. v. 26.10.2015 - 2 B 263/15 -, juris). Dem Erlass einer solchen Anordnung steht wegen Art. 19 Abs. 4 GG angesichts des drohenden Rechtsverlusts auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 19.08.2016 - 6 V 2267/16 -, a.a.O. Rn. 28; Sächs. OVG, Beschl. v. 26.10.2015 - 2 B 263/15 -, a.a.O.). Insoweit kommt es - anders als der Kläger meint - auch nicht darauf an, ob bereits ein Widerspruchsbescheid ergangen ist oder nicht. |
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| | Auch der Hilfsantrag ist unzulässig. Denn der Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit der verweigerten Urlaubsgutschrift (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog). |
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| | Insbesondere besteht weder eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr (1.), noch wäre die Feststellung in einem künftigen Schadensersatzprozess von Nutzen (2.). |
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| | Zwar ist denkbar, dass der Kläger erneut in einem Erholungsurlaub erkrankt und anschließend eine Urlaubsgutschrift nach § 25 Abs. 5 AzUVO begehrt. Erforderlich ist jedoch nicht eine bloß abstrakte Gefahr. Es muss hinreichend konkret die Gefahr bestehen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.1989 - 7 B 108.89 -, NVwZ 1990, 360 m.w.N.). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dass sich - auch bezüglich Art der Erkrankung, der Besonderheiten des Urlaubsortes und der Art der Mitteilung der Erkrankung - ein hinreichend vergleichbarer Sachverhalt wiederholen könnte, ist zwar nicht ausgeschlossen, jedoch nicht ernsthaft zu erwarten. |
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| | Auch im Hinblick auf einen eventuellen Schadensersatzprozess besteht vorliegend kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ist eine beabsichtigte Schadensersatzklage offenbar aussichtslos, so fehlt es am Fortsetzungsfeststellungsinteresse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2017 - 7 B 1.16 -, juris Rn. 31). So liegt es hier. Denn auch bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Versagung der Urlaubsgutschrift hätte der Kläger offensichtlich keinen Schadensersatzanspruch. Eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln tritt nicht ein, wenn der Beamte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, einen Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 29.97 -, BVerwGE 107, 29; BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, BVerwGE 151, 333; OVG Nordr.-Westf., Urt. v. 27.04.2017 - 1 A 1664/15 -, juris Rn. 65 ff.). Vorliegend hätte der Kläger den Verlust seiner Urlaubsansprüche - wie ausgeführt - durch einen Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) verhindern können. Dass dies dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Er hat es versäumt, die ihm auf Primärebene zumutbaren Möglichkeiten zur Verfolgung seines Begehrens auszuschöpfen. |
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