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| | Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. |
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| | Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von den Mietkosten für die dreimonatige Nutzung des tragbaren Kardioverter-Defibrillators LifeVest iHv 9.460,50 EUR. |
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| | Als Anspruchsgrundlage für den Freistellungsanspruch kommt allein § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V in Betracht, denn der Kläger hatte das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs 2 SGB V nicht gewählt. Nach § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine notwendige, selbstbeschaffte Leistung, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (Variante 1) oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind (Variante 2). Ein Anspruch nach § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V setzt in beiden Regelungsalternativen einen entsprechenden Primärleistungsanspruch voraus, also einen Sach- oder Dienstleistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse und geht in der Sache nicht weiter als ein solcher Anspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl BSG 24.09.1996, 1 RK 33/95, BSGE 79, 125 = SozR 3-2500 § 13 Nr 11; BSG 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R, BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 13 Nr 12; BSG 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R, BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12). |
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| | Eine unaufschiebbare Leistung lag hier nicht vor. Unaufschiebbarkeit verlangt, dass die beantragte Leistung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Erbringung so dringlich ist, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubes mehr besteht, um vor der Beschaffung die Entscheidung der Krankenkasse abzuwarten (vgl BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr 4, RdNr 13 mwN; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr 12, RdNr 23). Ein Zuwarten darf dem Versicherten aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar sein, weil der angestrebte Behandlungserfolg zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr eintreten kann oder zB wegen der Intensität der Schmerzen ein auch nur vorübergehendes weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten ist (BSG SozR 4-2500 § 18 Nr 7 RdNr 18). Dies gilt nicht nur dann, wenn es dem Versicherten - aus medizinischen oder anderen Gründen - nicht möglich oder nicht zuzumuten war, vor der Beschaffung die Krankenkasse einzuschalten (vgl BSG SozR 3-2500 § 13 Nr 22 S 105), sondern auch in Fällen, bei denen der Versicherte die Entscheidung seiner Krankenkasse nicht mehr abwarten kann. Unaufschiebbar kann danach auch eine zunächst nicht eilbedürftige Behandlung werden, wenn der Versicherte mit der Ausführung so lange wartet, bis die Leistung zwingend erbracht werden muss, um den mit ihr angestrebten Erfolg noch zu erreichen oder um sicherzustellen, dass er noch innerhalb eines therapeutischen Zeitfensters die benötigte Behandlung erhalten wird (BSG 08.09.2015, 1 KR 14/14 R, juris). |
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| | Der Kläger war vorliegend in stationärer Behandlung vom 27.02. bis 05.03.2015. Es ist nicht ersichtlich, warum bei Verordnung der LifeVest am 05.03.2015 nicht noch am gleichen Tag (aus der Klinik heraus oder über den Leistungserbringer) der Antrag bei der Beklagten gestellt wurde. Dies wäre dem Kläger ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Insoweit fällt auf, dass in der am 05.03.2015 unterschriebenen Vereinbarung zur Kostenübernahme ausgeführt wird, dass ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt wurde, obgleich dies zum damaligen Zeitpunkt mitnichten der Fall war. Den Beteiligten war insoweit offenbar bewusst, dass ein entsprechender Antrag erforderlich war. Hätte weiter eine lebensbedrohliche Situation vorgelegen, wäre zudem eine Entlassung des Klägers nicht in Betracht gekommen, sondern eine weitere stationäre Überwachung als Hochrisikopatient erforderlich gewesen. Neben der Unaufschiebbarkeit verlangt die 1. Fallvariante zudem, dass die Krankenkasse die in Rede stehende Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte. Davon kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn sie mit dem Leistungsbegehren konfrontiert war und sich hierbei ihr Unvermögen herausgestellt hat. Nur da, wo eine vorherige Einschaltung der Krankenkasse vom Versicherten nach den Umständen des Falles nicht verlangt werden konnte, darf die Unfähigkeit zur rechtzeitigen Leistungserbringung unterstellt werden (BSG 25.09.2000, B 1 KR 5/99 R, SozR 3-2500 § 13 Nr 22). Dies war hier jedoch gerade nicht der Fall, so dass schon aus diesem Grund eine Freistellung von den Kosten nach § 13 Abs 3 Satz 1 Variante 1 SGB V nicht in Betracht kommt. |
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| | Der Anspruch nach § 13 Abs 3 Satz 1 2. Variante SGB V ist zudem nur gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht (BSG 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, Breithaupt 2010, 914 mwN). Der Versicherte darf sich insbesondere nicht – unabhängig davon, wie die Entscheidung der Krankenkasse ausfällt – von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung bei einem nicht zugelassenen Leistungserbringer festgelegt haben (BSG 16.12.2008, B 1 KR 2/08 R, juris). Da hier die Versorgung bereits am 05.03.2015 vor der Entscheidung der Krankenkasse über den Antrag am 14.04.2015 (und vor Antragstellung am 27.03.2015) erfolgt war, fehlt es insoweit an der erforderlichen Kausalität zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung. Eine Unterteilung hinsichtlich der Kosten für die Versorgung mit der LifeVest in die Zeit vor und nach der Ablehnungsentscheidung der Beklagten am 14.04.2015 im Sinne einer zeitlichen Zäsur kommt insoweit nicht in Betracht, als es von vornherein um die Versorgung für einen Zeitraum von drei Monaten ging und es sich damit um eine einheitliche Behandlung handelte (vgl BSG 28.02.2008, B 1 KR 15/07 R, SozR 4-2500 § 13 Nr 16). |
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| | Abgesehen von der Nichteinhaltung des Beschaffungsweges steht einem Anspruch auf Freistellung von den Kosten nach § 13 Abs 3 SGB V auch entgegen, dass der Kläger keiner wirksamen Kostenforderung der Z. C. GmbH ausgesetzt ist. In der Vereinbarung zur Kostenübernahme ist geregelt, dass der Kläger sich für den Fall der Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse verpflichtet, die Mietkosten selbst zu tragen und die Zahlungspflicht bis zur abschließenden Klärung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse gestundet wird. Dies steht einer tatsächlichen Kostenbelastung zunächst nicht entgegen. Das Risiko der Erfüllung aller sachlichen und persönlichen Voraussetzungen eines Sozialleistungsanspruchs trägt grundsätzlich der Versicherte als Anspruchsteller. Es ist ein berechtigtes Anliegen eines Leistungserbringers, sich durch die Vereinbarung einer Sekundärhaftung des Versicherten für den Fall der Ablehnung des vorrangigen, zur Kostenpflicht der Krankenkasse führenden Sachleistungsanspruchs vergütungsrechtlich abzusichern, soweit die Genehmigung einer beantragten Sachleistung durch die Krankenkasse noch aussteht (vgl BSG 03.08.2006, B 3 KR 24/05 R, SozR 4-2500 § 13 Nr 10). |
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| | In der vorliegenden Vereinbarung zur Kostenübernahme bleibt es jedoch gerade nicht bei der Sekundärhaftung, sondern die Z. C. GmbH verzichtet gerade für den Fall der rechtmäßigen Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse auf ihre Zahlungsansprüche. Damit wird die zuvor vereinbarte Sekundärhaftung des Klägers wieder aufgehoben. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers kann diese Verzichtsklausel auch nicht allein so verstanden werden, dass sie nur für den Fall medizinisch begründeter Ablehnungen gelten soll. Hierfür gibt schon der Wortlaut der Vereinbarung nichts her. Ob hinter der Vielzahl der in unterschiedlichen Bundesländern geführten Verfahren bezüglich einer Kostenerstattung für die LifeVest (auf die von den Beteiligten zitierten Verfahren wird Bezug genommen) eine Strategie des Herstellers steht, wie die Beklagte vermutet, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle. |
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| | Ein Anspruch auf Kostenfreistellung nach § 13 Abs 3a SGB V kommt ebenfalls nicht in Betracht. Diese Vorschrift ist schon nicht einschlägig, weil schon im Zeitpunkt der Antragstellung die Versorgung erfolgt war und damit nicht eine Leistung begehrt wurde, sondern Kostenerstattung bzw Freistellung von den Kosten. Hierfür findet die Vorschrift des § 13 Abs 3a SGB V aber keine Anwendung (BSG 08.03.2016, B 1 KR 25/15 R, SozR 4-2500 § 13 Nr 33). Abgesehen davon ist die maßgebende 5-Wochen-Frist nach § 13 Abs 3a Satz 1 SGB V auch eingehalten worden. |
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| | Im Übrigen hat der Kläger auch nach § 33 SGB V keinen Anspruch auf Versorgung mit einer LifeVest. |
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| | Die Krankenbehandlung umfasst neben der ärztlichen Behandlung auch die Versorgung der Versicherten mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (§ 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V). Der Anspruch der Versicherten auf Hilfsmittel ist in § 33 SGB V geregelt. Die Anwendung dieser Norm setzt voraus, dass die begehrte Leistung als Heilmittel zu qualifizieren ist. Der Hilfsmittelbegriff wird seit dem Inkrafttreten des SGB IX zum 1.7.2001 für alle Träger von Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 6 Abs 1, § 5 Nr 1 SGB IX) durch § 31 Abs 1 SGB IX einheitlich definiert (BSG 30.09.2015, B 3 KR 14/14 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 48). Danach sind Hilfsmittel sächliche medizinische Leistungen (im Unterschied zu persönlichen medizinischen Dienstleistungen, die den Heilmitteln unterfallen) wie Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel. Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel setzt das Vorliegen der Voraussetzungen einer der in § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V genannten Versorgungsvarianten voraus; dh das Hilfsmittel muss der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung (Variante 1), der Vorbeugung einer drohenden Behinderung (Variante 2) oder dem Ausgleich einer Behinderung (Variante 3) dienen (BSG 30.09.2013, B 3 KR 14/14 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 Rn 15). |
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| | Im vorliegenden Fall kommt als mögliche Versorgungsvariante nur die Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung in Betracht. Die 1. Alternative des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V betrifft lediglich solche Gegenstände, die auf Grund ihrer Hilfsmitteleigenschaft spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt werden, um zu ihrem Erfolg beizutragen. Nach der Entstehungsgeschichte des § 33 SGB V und auch dessen Vorgängerregelung in § 182b Reichsversicherungsordnung sind unter dem Begriff "Hilfsmittel, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern" alle sächlichen Mittel zu verstehen, die der Krankenbehandlung dienen. Der Wortlaut des § 33 Abs 1 Satz 1 - Variante 1 - SGB V, der auf die Sicherung eines Erfolgs der Krankenbehandlung abstellt, bedarf deshalb einer Einschränkung: Es muss mit dem Hilfsmittel ein therapeutischer Erfolg angestrebt werden; er muss allerdings nicht bereits vorliegen und nur noch zu sichern sein (BSG 16.09.2014, B 3 KR 19/03 R, BSGE 93, 176 Rn 18). Eine weiter gehende Ausdehnung der unter diese Alternative fallenden Hilfsmittel auch auf solche, die eine ärztliche Behandlung erst ermöglichen, ist aber nicht geboten. Denn insoweit geht es bereits um die Frage eines Behinderungsausgleichs, der von der 3. Variante des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V erfasst wird (BSG 19.04.2007, B 3 KR 9/06 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 15 Rn 11). |
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| | Das LifeVest-System kann vertragsärztlich verordnet werden, soweit die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Indikationsbereiche vorliegen. Daran fehlt es hier. Im Hilfsmittelverzeichnis wird die LifeVest (Produkt: 99.99.03.002 – WCD 4000, LifeVest, Art-Nr WCD 400) wie folgt beschrieben: „Bei dem LifeVest-System handelt es sich um einen Kardioverter-Defibrillator für Patienten, bei denen das Risiko eines plötzlichen Herzstillstands besteht. Das System überwacht das Herz des Patienten kontinuierlich. Bei Eintritt einer lebensbedrohlichen Arrhythmie verabreicht das LifeVest-System einen Behandlungsschock, um das Herz des Patienten wieder in seinen normalen Rhythmus zu versetzen. Das LifeVest-System besteht aus zwei Hauptbestandteilen: (1) einem Elektrodengürtel und einer Weste, die den Brustkorb des Patienten umgibt, und (2) einem Monitor, der vom Patienten um die Hüfte oder an einem Schultergurt getragen wird. Die waschbaren Stoffteile sind in verschiedenen Größen erhältlich und passen fast allen Patienten. Die Elektroden des LifeVest-Systems sind trocken und haften nicht an der Haut, um mehr Tragekomfort zu bieten. Der Monitor enthält einen Touchscreen für den Bediener sowie einen Lautsprecher für Alarme und Sprachansagen-Aufforderungen. Wenn das Gerät eine behandelbare Arrhythmie erkennt, wird eine Sequenz gestartet, die einem Patienten bei Bewusstsein genug Zeit zum Anhalten der Behandlung gibt. Dadurch wird verhindert, dass eine falsche Arrhythmie-Erkennung einen unnötigen Behandlungsschock auslöst. Dies ist einer der Hauptunterschiede zwischen einem tragbaren und einem implantierten Defibrillator. Wenn der Patient zu einem beliebigen Zeitpunkt des Behandlungsablaufs die beiden "Reaktionstasten" betätigt, wird der Alarm angehalten und die Schockbehandlung verzögert. Reagiert der Patient nicht, gibt das System weitere Alarme und Sprachansagen-Aufforderungen an den Patienten und umstehende Personen ab. Kurz vor der Behandlung geben die Elektroden etwas Gel ab, damit der Schock wirksam verabreicht werden kann und Verbrennungen und weitere Hautschäden vermieden werden. Der ganze Vorgang, von der Erkennung der Arrhythmie bis zur Verabreichung des Behandlungsschocks, dauert weniger als eine Minute. Setzt sich die Arrhythmie nach dem ersten Behandlungsschock fort, werden bis zu fünf weitere Schocks verabreicht. Das EKG des Patienten wird für alle erkannten Arrhythmien, vor und nach der Behandlung, aufgezeichnet. Der Patient kann ein EKG auch manuell aufzeichnen, indem er zu einem beliebigen Zeitpunkt die Reaktionstasten am Gerät betätigt. Die Informationen werden vom LifeVest-System an das LifeVest-Network übertragen. Die behandelnden Ärzte können dann von jedem Computer mit Internet-Verbindung auf die Daten ihrer Patienten zugreifen. Mit dem LifeVest-Network können die Ärzte auch EKG-Aufzeichnungen, Patientengebrauch, EKG-Störungen und andere gerätebezogene Informationen einsehen.“ |
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| | Als Indikationsbereiche werden im Hilfsmittelverzeichnis genannt: „Erwachsene Patienten bei folgenden Indikationen/Patientenkonstellationen: |
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| | - hohes Risiko des PHT/SCD unmittelbar nach der Explantation eines implantierten Defibrillators (ICD - CRT-D), wenn eine sofortige Reimplantation eines ICD - CRT-D nicht möglich ist, |
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| | - hohes Risiko des PHT/SCD, bei denen eine sofortige Implantation eines ICD indiziert, aber aus medizinischen Gründen nicht möglich ist (z.B. Kontraindikationen gegen eine OP, bei temporärer Komorbidität wie z.B. eine systemische Infektion), |
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| | - hohes Risiko des PHT/SCD mit rechtsventrikulärem oder rechtsatrialem Thrombus oder Tumor (Myxom), bei denen eine sofortige Implantation eines ICD indiziert, aber nicht möglich ist, |
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| | - vorgesehene Herztransplantation bei Patienten, die auf der Warteliste für ein Spenderherz stehen, bei denen eine Implantation eines ICD oder CRT-D Systems medizinisch nicht möglich oder sinnvoll ist.“ |
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| | Für den Senat steht fest, dass eine der genannten Indikationen beim Kläger nicht vorlag. Der Senat entnimmt den Ausführungen des MDK, dass die LifeVest beim Kläger bei eingeschränkter Pumpfunktion prophylaktisch eingesetzt wurde. Nach der ärztlichen Verordnung des H. Klinikums vom 05.03.2015 war zum damaligen Zeitpunkt die Implantation eines implantierbaren Defibrillators gerade nicht indiziert. Der Kläger begehrt also die Versorgung mit dem LifeVest-System für einen noch nicht im Hilfsmittelverzeichnis enthaltenen Indikationsbereich. Aus diesem Grund stellt die Versorgung mit diesem Hilfsmittel eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode dar. Denn Hilfsmittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern sollen, sind nicht von dem zugrunde liegenden Behandlungskonzept und den dafür geltenden Anforderungen nach §§ 2 Abs 1 Satz 3, 12 Abs 1 SGB V iVm § 135 Abs 1 SGB V zu trennen. Insoweit erfasst die Sperrwirkung des in § 135 Abs 1 Satz 1 SGB V begründeten Leistungsverbots mit Erlaubnisvorbehalt jegliche Maßnahme im Rahmen einer bei einem bestimmten Krankheitsbild systematisch angewandten "Methode" (stRspr, BSG 12.08.2009, B 3 KR 10/07 R, BSGE 104, 95). |
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| | Dem Anspruch des Klägers steht ferner entgegen, dass Hilfsmittel im Rahmen des Entlassmanagements zwar grundsätzlich verordnet werden dürfen (§ 39 Abs 1a Satz 6 SGB V), aber nur für die Versorgung in einem Zeitraum von sieben Tagen nach der Entlassung aus der stationären Behandlung (§ 39 Abs 1a Satz 7 Halbsatz 2 SGB V). Auf eine vertragsärztliche Verordnung kann auch nicht verzichtet werden. Zwar gilt der Arztvorbehalt des § 15 Abs 1 Satz 2 SGB V im Hilfsmittelbereich nicht. Dies hatte nach der Rspr des BSG zur Folge, dass das Fehlen einer vertragsärztlichen Verordnung den Leistungsanspruch auf ein Hilfsmittel grundsätzlich nicht ausschloss. Der Gesetzgeber hat jedoch auf diese Rspr mit der Einfügung von § 33 Abs 5a SGB V durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) mWv 30.10.2012 reagiert. Dort ist nun geregelt, dass eine vertragsärztliche Verordnung für die Beantragung von Hilfsmitteln erforderlich ist, soweit – wie hier - eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Abs. 5a Satz 1 SGB V). |
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