| | |
| | Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin eine Witwenrente zu gewähren ist. |
|
| | Die 1971 geborene Klägerin, die zwei in den Jahren 1991 und 1997 geborene Kinder hat, ist t. Staatsangehörige. Am 31.03.1989 heiratete sie den gleichfalls t. Staatsangehörigen Y. T. (Versicherter). Mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 25.04.2006 (- ... F 5.../03 -) wurde die Ehe der Klägerin und des Versicherten unter Anwendung t. Rechts rechtskräftig geschieden. Am 25.12.2013 verstarb der Versicherte. Die Klägerin bezieht deswegen auf einen Antrag vom 20.03.2014 hin von der Beklagten seit dem 01.01.2014 eine Erziehungsrente nach § 47 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). |
|
| | Am 30.06.2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente. |
|
| | Mit Bescheid vom 02.09.2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, da die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht mit diesem verheiratet gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf Witwenrente. Ferner beziehe die Klägerin eine Erziehungsrente aus eigener Versicherung aufgrund des Todes des geschiedenen Ehegatten. |
|
| | Hiergegen erhob die Klägerin am 10.09.2014 Widerspruch. Zu dessen Begründung brachte sie vor, dass die Ehe der Klägerin zwar in Deutschland geschieden worden sei, nach internationalem Recht müsse jedoch für die Rechtswirksamkeit der Scheidung in der T. ein Anerkennungsverfahren durchgeführt werden, welches vorliegend nicht durchgeführt worden sei, so dass ein Anspruch auf Witwenrente bestehe. |
|
| | Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für den Bezug einer Witwenrente sei, dass im Zeitpunkt des Todes des Versicherten eine rechtsgültige Ehe bestanden habe. Aus dem Scheidungsurteil vom 25.04.2006 gehe jedoch hervor, dass die Klägerin am 25.04.2006 nach t. Recht rechtskräftig geschieden worden sei. Das Scheidungsurteil sei für sie, die Beklagte, verbindlich. Dass in der T. kein Anerkennungsverfahren durchgeführt worden sei, sei rechtlich ohne Bedeutung. |
|
| | Hiergegen erhob die Klägerin am 20.01.2015 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Hierzu brachte sie vor, nach internationalem Recht sei eine Ehe nur dann geschieden, wenn die Scheidung im Heimatland der Ehegatten anerkannt worden sei. Jedoch hätten weder die Klägerin noch der verstorbene Versicherte ein solches Anerkenntnisverfahren in der T. durchführen lassen. Nach t. Recht könne ein solches nach 10 Jahren auch nicht mehr durchgeführt werden, sodass ein ausländisches Scheidungsurteil seine Gültigkeit verliere. Dies hätte weitreichende Konsequenzen, so hätte die Klägerin noch als Ehefrau Ansprüche geltend machen können. Hätte die Klägerin erneut heiraten wollen, wäre in Deutschland der Einwand erhoben worden, dass sie noch nicht als geschieden gelte. |
|
| | Die Beklagte trat der Klage entgegen und betonte, dass die Ehe der Klägerin am 25.04.2006 nach t. Recht geschieden worden sei. Das Scheidungsurteil sei für sie verbindlich. |
|
| | Mit Urteil vom 29.07.2016 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Witwenrente zu, da sie vor dem Tod des Versicherten von diesem bereits rechtskräftig geschieden worden sei. Zwar seien die deutschen (Familien-)Gerichte für Ehesachen zuständig, wenn beide Ehegatten, wie vorliegend, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben, die Scheidung folge jedoch nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) dem Recht, das zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend gewesen sei. Selbige unterlägen nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehörten, vorliegend dem t. Recht. Folglich richte sich die Scheidung nach t. Recht. Ob das Urteil eines deutschen Gerichtes, durch das die Ehe zweier ausländischer Staatsangehöriger nach dem Recht deren Heimatstaates geschieden werde, in Deutschland Gestaltungswirkung entfalte, solange noch eine nach dem betreffenden Heimatrecht erforderliche Anerkennung durch eine Stelle des Staates fehle, sei anhand einer Abwägung zu beurteilen. Maßgeblich sei hierbei, ob eine Rechtsangelegenheit einen so starken Auslandsbezug aufweise, dass es nicht mehr vertretbar erscheine, bei der Heranziehung eines deutschen Scheidungsurteils das Fehlen eines ausländischen Wirksamkeitserfordernisses unberücksichtigt zu lassen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der deutsche Gesetzgeber durch die Inanspruchnahme einer internationalen Zuständigkeit in Ehesachen zum Ausdruck gebracht habe, dass er ausländischen Ehegatten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland eine effektive Möglichkeit der Scheidung eröffnen wolle. Auch habe die Witwenrente im Wesentlichen eine Unterhaltsersatzfunktion, ihr komme mithin eine existentielle Bedeutung für den überlebenden Partner zu. Schließlich sprächen auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für einen starken Inlandsbezug, sodass im vorliegenden Rechtsstreit für die Annahme, dass eine wirksame Scheidung vorliege, auf die Durchführung eines Anerkenntnisverfahrens nach t. Recht verzichtet werden könne. Das rechtskräftige Scheidungsurteil stehe hiernach einem Anspruch auf Witwenrente entgegen. |
|
| | Gegen das am 08.08.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.08.2016 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt sie vor, das SG habe verkannt, dass selbst der Bundesgerichtshof, soweit es um die Prüfung von nach ausländischem Recht zu beurteilenden Ehehindernissen gehe, auf die Anerkennung des Scheidungsurteils nach dem betreffenden ausländischen Recht abstelle. Demnach sei ein deutsches Scheidungsurteil nach t. Recht erst dann anerkannt, wenn es in einem gerichtlichen Anerkenntnisverfahren durch ein t. Familiengericht rechtskräftig festgestellt worden sei. Der Umstand, dass der Witwenrente nach deutschem Recht eine Unterhaltsersatzfunktion zukomme, werde dadurch entkräftet, dass, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anerkenntnisverfahrens, nach t. Recht ein Unterhaltsanspruch trotz Rechtskraft eines deutschen Scheidungsurteils bestehe. Einer solchen Möglichkeit sei sie durch den Tod ihres Ehegatten beraubt worden. |
|
|
|
| | das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29.07.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 01.01.2014 eine Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren, |
|
|
|
| |
|
|
| | die Berufung zurückzuweisen. |
|
| | Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Vortrag sowie die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. |
|
| | Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 hat die Klägerin, mit solchem vom 22.02.2017 die Beklagte das Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. |
|
| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten geführte Leistungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen. |
|