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| | Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31.08.2012 und ihres Widerspruchsbescheids vom 06.12.2012 verpflichtet, die Kürzung des vorgezogenen Altersruhegeldes des Klägers auf Grund des Versorgungsausgleichs für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 30.09.2012 auszusetzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 35 Abs. 1 VersAusglG. Danach wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann. Diese Vorschrift ist anwendbar (1.); ihre Voraussetzungen sind erfüllt (2.). |
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| | 1. Nach § 32 Nr. 3 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 für Anrechte aus einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann. Der Kläger war als Zahnarzt Mitglied der Landeszahnärztekammer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 HBKG und als solches Teilnehmer der Beklagten (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte), einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (vgl. § 1 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte in der hier maßgeblichen, ab 01.01.2012 geltenden Fassung; im Folgenden: Satzung). Deren Versorgungsabgabe richtet sich nach der Höhe ihrer Einkünfte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) SGB VI i. V. m. §§ 22, 23 der Satzung und §§ 8, 11 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte). Für die Mitglieder werden aufgrund ihrer Beiträge Leistungen für den Fall des Alters erbracht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB VI i. V. m. §§ 24, 25 der Satzung und §§ 9, 11 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte). |
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| | a) Der Kläger hat im hier allein maßgeblichen Zeitraum vom 01.06. bis 30.09.2012 (vgl. § 36 Abs. 3, § 34 Abs. 3 VersAusglG) zwar keine laufende Versorgung wegen Invalidität erhalten, wohl aber vorgezogenes Altersruhegeld nach § 25 Abs. 5 der Satzung der Beklagten. Danach erhält ein Teilnehmer, der das 60. Lebensjahr vollendet hat (vorgezogene Altersgrenze), auf Antrag vorgezogenes Altersruhegeld, wobei sich die vorgezogene Altersgrenze für die Jahrgänge 1950 bis 1960 dynamisch erhöht und ab dem Jahrgang 1961 mit Vollendung des 62. Lebensjahres erreicht ist. Dieses Altersruhegeld stellt eine laufende Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze im Sinne von § 35 Abs. 1 VersAusglG dar. |
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| | Vom Wortsinn her ist eine vorgezogene Altersgrenze ohne Zweifel eine „besondere“, nämlich nicht die allgemeine Regelaltersgrenze. Für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Norm auf besondere Altersgrenzen nach dem Beamten- oder Soldatenrecht (§ 51 Abs. 3 BBG, § 45 SG) oder auf Altersgrenzen, bei denen die Rentengewährung nicht von einer Wahl bzw. einer Willensentscheidung des Berechtigten abhängig ist, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. |
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| | Das „Erreichen einer besonderen Altersgrenze“ wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den Normtext eingefügt; dies geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zurück. In der Bundestags-Drucksache 16/11903 heißt es dazu (S. 55): |
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| | „Durch die Einfügung in § 35 Abs. 1 VersAusglG wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Fälle des Leistungsbezugs wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze erweitert. Hierdurch werden etwaige leistungsrechtliche Auswirkungen der geänderten Ausgleichsstruktur in den Fällen abgemildert, in denen die ausgleichspflichtige Person aufgrund einer besonderen Altersgrenze vorzeitig in den Ruhestand tritt und ihre eigene Versorgung gekürzt wird, sie gleichzeitig aber aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Leistungen erhalten kann, weil sie die in diesem Versorgungssystem geltende allgemeine Altersgrenze noch nicht erreicht hat. In diesen Fällen steht die ausgleichspflichtige Person wie in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG-RegE schlechter als nach dem bislang geltenden Ausgleichssystem, das auf der Saldierung der Ehezeitanteile beruhte. Deshalb soll auch hier ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Von dieser Regelung profitieren vor allem Beamtinnen und Beamte mit vorgezogenen Alters grenzen sowie Soldatinnen und Soldaten. Als Leistungsbezug aufgrund einer besonderen Altersgrenze gilt auch der Bezug jeder vor Erreichen der Regelaltersgrenze gewährten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sei es der Bezug einer vorgezogenen Altersrente oder der gesetzlich ermöglichte vorzeitige Bezug bei anderen Altersrenten.“ |
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| | In der gesetzlichen Rentenversicherung haben langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI), Schwerbehinderte (§§ 37, 236a SGB VI), langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238 SGB VI), Geburtsjahrgänge bis 1951 auch wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI) und Frauen bis Geburtsjahrgang 1951 (§ 237a SGB VI) Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente. In allen diesen Fallgestaltungen ist der Anwendungsbereich des § 35 VersAusglG eröffnet (Norpoth/Sasse, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 35 VersAusglG Rn. 2). Nichts anderes gilt für das vorgezogene Altersruhegeld nach § 25 Abs. 5 der Satzung der Beklagten. Dass es auf die Frage, ob der Leistungsbezug - auch - auf einer Willensentscheidung des Berechtigten beruht, nicht entscheidend ankommt, zeigt schon die Regelung im Soldatengesetz - die auch nach Auffassung des Beklagten von § 35 VersAusglG erfasst wird -, wonach auch ein Soldat mit seinem Antrag über den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand und damit über die Gewährung von Ruhegehalt entscheiden kann. Denn § 44 Abs. 2 SG lautet: „Ein Berufssoldat kann mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. Einem Antrag des Berufssoldaten, das Dienstverhältnis bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, ist zu entsprechen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.“ |
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| | Auch aus der Systematik und aus Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass das hier streitgegenständliche Altersruhegeld erfasst wird. |
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| | § 35 VersAusglG enthält eine Regelung für Härtefälle, die daraus entstehen können, dass die beiderseitigen Anrechte nicht mehr - wie nach dem am 31.08.2009 außer Kraft getretenen früheren Versorgungsausgleichsrecht - saldiert werden, sondern jedes einzelne Anrecht isoliert ausgeglichen wird. Wenn die zu teilenden Anrechte unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen haben, kann dieses Ausgleichssystem zu unbilligen Ergebnissen führen, etwa weil die laufende Versorgung eines Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, er aber aus den erworbenen Anrechten des anderen Ehegatten noch keine Leistungen beziehen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitige Rentenzahlungen erhält (Breuers, in: juris-PK-BGB Band 4, 8. Aufl. 2017, § 35 VersAusglG Rn. 2; Wick, in Wick: Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, Rn. 889; Siede, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 35 VersAusglG Rn. 1; BT-Drs. 16/10144 S. 74). § 35 VersAusglG dient dem Zweck, den durch Fortfall der Saldierung entstandenen Nachteil zu beseitigen und fingiert im Ergebnis eine solche Saldierung, wenn aus dem Gegenrecht keine Versorgung fließt (Gutdeutsch, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 43. Aufl. 2017, § 35 VersAusglG Rn. 1). Diesem Zweck des Nachteilsausgleichs entspricht es, dass die Kürzung gemäß § 35 Abs. 3 VersAusglG höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG auszusetzen ist, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht. Denn diese soll durch die Anpassungsbestimmung des § 35 Abs. 1 VersAusglG auch nicht besser gestellt werden als nach bisherigem Versorgungsausgleichsrecht (Siede, a. a. O., § 35 VersAusglG Rn. 15). |
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| | Dies gilt aber nicht nur bei der Versorgung wegen Invalidität, sondern auch bei der Versorgung wegen Erreichens einer vorgezogenen Altersgrenze und zwar unabhängig davon, ob sie auf einer Wahl des Betroffenen beruht. Denn diese Problematik tritt immer dann auf, wenn der Ausgleichspflichtige - bedingt durch den Versorgungsausgleich - eine gekürzte Altersrente bezieht, aus den ihm selbst übertragenen Anrechten aber keine entsprechenden Leistungen erhält, weil das insoweit maßgebliche Versorgungssystem eine vorgezogene Altersrente nicht kennt oder weitere Voraussetzungen für den Bezug einer Versorgung nicht erfüllt sind. Auch in diesen Fällen steht die ausgleichspflichtige Person schlechter als nach bisherigem Ausgleichssystem, das auf der Saldierung der Ehezeitanteile beruhte. Deshalb sind anpassungsfähig alle Altersversorgungen, die bereits vor Erreichen der für das Versorgungssystem geltenden Regelaltersgrenze bezogen werden, weil eine besondere vorgezogene Altersgrenze erreicht worden ist und ggf. die weiteren für einen vorzeitigen Bezug der Altersversorgung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erfasst werden danach auch ggf. auf Antrag gewährte vorgezogene Altersrenten wie die vorliegende (vgl. Wick, a. a. O., Rn. 893; Siede, a. a. O., § 35 VersAusglG Rn. 2, 11; Breuers, a. a. O., § 35 VersAusglG Rn. 17f.; Norpoth/Sasse, a. a. O., § 35 VersAusglG, Rn. 2). |
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| | b) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass der Kläger während des streitigen Zeitraums (um einen „lebenslänglichen Vorteil“ geht es hier nicht) keine Rente im Sinne diese Vorschrift von der Deutschen Rentenversicherung beziehen konnte. |
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| | Dass aus dem erworbenen Anrecht keine Leistung bezogen werden kann, muss nach dem Gesetzeswortlaut („kann“) daran liegen, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 75). Es reicht nicht aus, dass lediglich der erforderliche Antrag bei dem Versorgungsträger des übertragenen Anrechts nicht gestellt ist (Norpoth/Sasse, a. a. O., § 35 VersAusglG Rn. 3; Gutdeutsch, a. a. O., § 35 VersAusglG Rn. 6a). Hier lagen die Leistungsvoraussetzungen für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor, denn der Kläger hatte weder Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen noch auf eine reguläre Altersrente. |
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| | Die vorzeitige Inanspruchnahme der regulären Altersrente für langjährig Versicherte war für den Kläger nach §§ 36, 236 SGB VI erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres und damit nicht vor dem 01.10.2012 möglich. |
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| | Gemäß § 236a Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie (1.) das 63. Lebensjahr vollendet haben, (2.) bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und (3.) die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Nach § 236a Abs. 2 SGB VI haben Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 01.01.1952 geboren sind, Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Das 60. Lebensjahr hat der Kläger 2009 vollendet, die übrigen Voraussetzungen für eine Rentengewährung lagen indes erst am 09.10.2012 vor. Unter diesem Datum wurde die Schwerbehinderung des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX durch Bescheid des Versorgungsamts für die Region Unterfranken festgestellt. Eine entsprechende Feststellung ist für die Gewährung einer Altersrente nach dem Wortlaut des § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI konstitutiv (vgl. O’Sullivan, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 236a Rn. 28; Freudenberg, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 37 Rn. 25, 27). Somit konnte der Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum keine Rente aus dem übertragenen Anrecht beziehen. |
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| | Soweit die Beklagte meint, der Kläger hätte bereits früher einen Antrag auf Anerkennung seiner Schwerbehinderung stellen müssen, verfängt dies nicht. Ein fehlender Antrag kann dem Kläger nach § 35 VersAusglG nur dann entgegengehalten werden, wenn es um einen Antrag beim Versorgungsträger geht und im Übrigen die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Eine Verpflichtung, im Vorfeld der Rentengewährung einen Antrag auf Herbeiführung besonderer Antragsvoraussetzungen - hier der Anerkennung der Schwerbehinderung - zu stellen, besteht danach grundsätzlich nicht. Eine andere Bewertung mag allenfalls in Missbrauchsfällen gerechtfertigt sein. Für einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeit durch den Kläger spricht hier jedoch nichts. Dies gilt schon mit Blick darauf, dass er den Antrag auf Anerkennung seiner Behinderung unter dem 24.08.2012 und damit noch in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang mit seinem Antrag auf Aussetzung der Kürzung vom 24.05.2012 gestellt hat. Dieses Verhalten ist im Übrigen auch vor dem Hintergrund nicht rechtsmissbräuchlich, dass ihm mit Schreiben und Fax der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 23.05.2012 mitgeteilt worden war, er könne (erst) zum 01.10.2012 eine Altersrente nach § 236 (für langjährig Versicherte) oder § 236a (ggf. für schwerbehinderte Menschen) SGB VI mit Abschlägen beantragen. |
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| | Nach alledem bedarf keiner Entscheidung, ob der Ausgleichsverpflichtete überhaupt darauf verwiesen werden kann, eine Rente mit Abschlägen zu beantragen. Auch nicht entscheidend ist, ob zu fordern ist, dass die ausgleichspflichtige Person aus dem erworbenen Anrecht eine Leistung wegen derselben Invalidität oder Erreichens der(selben) besonderen Altersgrenze beziehen kann (vgl. dazu Norpoth/Sasse, a.a.O., Rn. 3, m. w. N.). |
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| | Der Senat hat keinen Anlass gesehen, der Beweisanregung der Beklagten im Schriftsatz vom 20.07.2015 zu folgen und ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Schwerbehinderung des Klägers auch schon zum 01.02.2012 vorlag und daher spätestens zum 01.06.2012 hätte anerkannt werden können. Denn darauf kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. |
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| | Beschluss vom 26. Oktober 2017 |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 3.040,64 EUR festgesetzt. |
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