Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- 1.
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der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung, - 2.
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der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt, - 3.
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einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann, - 4.
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der Alterssicherung der Landwirte, - 5.
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den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.