| | |
| | Die Klage ist zulässig, sie ist allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich der dort genannten Einfuhrvorgänge ist das HZA verpflichtet, die mit Bescheid vom 18. Januar 2012 (AT/xxx) festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. 227.899,98 EUR gem. Art. 236 Abs. 1 UAbs. 2 ZK zu erlassen. |
|
| | Nach dieser Vorschrift werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden ist. |
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| | I. Zwar schließt Art. 236 ZK die Erstattung bzw. den Erlass der Einfuhrumsatzsteuer (unmittelbar) nicht ein, da es sich bei ihr nicht um eine Einfuhrabgabe i.S.d. Art. 236 i.V.m. Art. 4 Nr. 10 ZK handelt (EuGH, Urteile vom 2. Juni 2016 – C-226/14 und C-228/14, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, ECLI:EU:C:2016:405, Rn. 81 und vom 29. Juli 2010, C-248/09, Pakora Pluss, Slg 2010, I-7701-7726, Rn. 47). Das ändert aber nichts daran, dass Art. 211 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) es den Mitgliedstaaten erlaubt, die Einzelheiten der Entrichtung der Mehrwertsteuer für die Einfuhr von Gegenständen festzulegen. Die Bundesrepublik Deutschland hat von dieser Befugnis in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie in § 5 Abs. 3 UStG i.V.m. § 14 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) die für Zölle geltenden Regelungen über die Erstattung und den Erlass von Einfuhrabgaben (Art. 235 bis 242 ZK) für sinngemäß anwendbar erklärte. Damit ist der Regelungsinhalt der genannten unionsrechtlichen Vorschriften des Zollrechts – zulässigerweise – in das nationale Umsatzsteuerrecht inkorporiert worden (vgl. BFH, Urteile vom 17. August 2000 – VII R 108/95, BFH/NV 2001, 133 und 9. Dezember 2010 – VII R 20/10, BFH/NV 2011, 875; Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Vor Art. 235-242 ZK Rn. 12, Art. 235-236 ZK Rn. 14; Alexander in Witte, Zollkodex, Vor Art. 235 Rn. 5, Art. 236 Rn. 2; Gellert in Rüsken, Zollrecht, Art. 236 ZK, Rn. 62 ff.). |
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| | Die Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Vorschriften über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben – speziell des Art. 236 ZK – auf die Einfuhrumsatzsteuer wird im Grundsatz auch nicht durch die neuere Rechtsprechung des EuGH in Frage gestellt. Der EuGH hat in den verbundenen Rechtssachen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, denen gemein war, dass aufgrund der Ausnahmeregelungen in Art. 61 MwStSystRL bzw. Art. 7 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Sechste Richtlinie) in Deutschland gar keine Einfuhr im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne vorlag, zwar die direkte Anwendung des Art. 236 ZK auf die Einfuhrumsatzsteuer verneint. Dies schließt nach Auffassung des Senat indes nicht aus, in Fällen, in denen – wie vorliegend – von einer Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG im Inland auszugehen ist (hierzu unten II.2.a), über § 5 Abs. 3 UStG und § 14 EUStBV die Vorschrift des Art. 236 ZK sinngemäß anzuwenden (zweifelnd Schrömbges/Lux/Hannl, Aw-Prax 2016, 328, 330; Scheller, UR 2016, 557, 566). |
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| | II. Die Einfuhrumsatzsteuer ist vorliegend lediglich in Höhe von 421.267,66 EUR und nicht – wie vom HZA festgesetzt – in Höhe von 649.167,64 EUR gesetzlich geschuldet. |
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| | 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen im Inland der (Einfuhr-)Umsatzsteuer. |
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| | Das Umsatzsteuergesetz regelt selbst nicht, unter welchen Voraussetzungen von einer steuerbaren „Einfuhr“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG auszugehen ist; der Begriff der „Einfuhr“ lässt sich jedoch anhand von Art. 30 MwStSystRL bestimmen. Danach gilt als Einfuhr die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Art. 24 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV; jetzt: Art. 29 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -) befindet, in die Gemeinschaft. Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung wurden die streitgegenständlichen Waren – überwiegend ... konstruktionen – aus einem Drittland (Schweiz) in die Europäische Union verbracht und damit eingeführt. |
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| | Wann von einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbaren Einfuhr „im Inland“ auszugehen ist, folgt aus § 1 Abs. 2 UStG sowie Art. 60 und 61 MwStSystRL. Inland ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG genannten Gebiete. „Im Inland“ erfolgt die Einfuhr grundsätzlich dann, wenn sich der Gegenstand im Zeitpunkt des Verbringens in die Gemeinschaft dort befindet (Art. 60 MwStSystRL). Dies war vorliegend der Fall, weil die streitgegenständlichen Waren aus der Schweiz über den Landweg mit dem LKW nach Deutschland eingeführt wurden. Dort wurden sie vom Zollamt X jeweils zum freien Verkehr mit unmittelbar anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Verfahren 4200) abgefertigt. Die Voraussetzungen einer steuerbaren Einfuhr im Inland nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG sind damit erfüllt. |
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| | Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (Urteil vom 2. Juni 2016 – C-226/14 und C-228/14, ECLI:EU:C:2016:405). Der EuGH hat dort im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen im Zolllager- sowie im externen Versandverfahren entschieden, dass in den Ausgangsverfahren von einer Einfuhr i.S.d. Art. 2 Nr. 2 der Sechsten Richtlinie nicht ausgegangen werden könne, da die in Rede stehenden Waren – obwohl sie sich zwischenzeitlich physisch im Zollgebiet der Union befunden hätten – zum Zeitpunkt ihrer Wiederausfuhr nach wie vor den genannten Nichterhebungsverfahren (und damit auch der zollamtlichen Überwachung) unterlegen hätten (Rn. 66). Insofern habe keine Gefahr bestanden, dass sie in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt seien (Rn. 65). Soweit die Klägerin diese Rechtsgrundsätze unter Berufung auf eine in der Literatur vertretene Auffassung (vgl. Schrömbges/Killmann in AW-Prax 2017, 119) auf die hier zu beurteilende Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung im Verfahren 4200 mit der Begründung übertragen möchte, eine Einfuhr liege nur dann vor, wenn der eingeführte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf desjenigen Mitgliedstaates gelange, in dem die Einfuhr stattfinde, überzeugt dies nicht. |
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| | Der Begriff der „Einfuhr im Inland“ setzt nämlich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht voraus, dass der Gegenstand in den inländischen Wirtschaftskreislauf eingegangen ist. Eine solche Einschränkung ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig. Vielmehr sieht der EuGH den Tatbestand der Einfuhr als erfüllt an, wenn die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind, was vorliegend unstreitig der Fall ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, in welchem Mitgliedstaat die Einfuhr erfolgt. Dies ist nach den Vorschriften der Art. 60 und 61 MwStSystRL zu beurteilen (FG München, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 14 K 1770/13, ZfZ Beilage 2017, Nr. 7, 35-40). Da die in Rede stehenden Waren gerade in Deutschland in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und nicht mehr einem Verfahren im Sinne des Art. 61 Abs. 1 der MwStSystRL unterlagen, bestimmt sich der Einfuhrmitgliedstaat nach Art. 60 MwStSystRL, sodass – wie ausgeführt – sämtliche im Einfuhrabgabenbescheid (AT/xxx) vom 18. Januar 2012 genannten 85 Bezugsvorgänge im Inland steuerbare Einfuhren i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG darstellen. Dass die Waren dann im freien Verkehr in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind, ändert daran nichts. Andernfalls wäre die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach Art. 143 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL inhaltsleer, weil sie die grundsätzliche Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer im Einfuhrmitgliedstaat erfordert, um unter den dort genannten Voraussetzungen von dieser Einfuhrumsatzsteuer wieder zu befreien (zutreffend österr. VwGH, Erkenntnis vom 25. April 2017, Ra 2016/16/0059, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at). |
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| | 2. Die (steuerbaren) Einfuhren sind jedoch nur zum Teil einfuhrumsatzsteuerpflichtig. |
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| | Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG in seiner bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung ist die Einfuhr der Gegenstände, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) verwendet werden, steuerfrei. Der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 bis 3 UStG nachzuweisen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 HS 2 UStG). |
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| | a) Wer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, bestimmt sich gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß nach den Vorschriften für Zölle. Zollrechtlich ist gem. Art. 201 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 1 ZK der Anmelder der Waren (Art. 4 Nr. 18 ZK) Zollschuldner. Vorliegend meldete die T-Spedition in direkter Vertretung für die Klägerin die streitgegenständlichen Waren zum Verfahren 4200 an, sodass diese Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer ist. |
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| | b) § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG setzt weiter voraus, dass der Gegenstand im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet wird. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Senat auch bei Ausschöpfung aller im vorliegenden Verfahren erreichbaren Erkenntnisgrundlagen lediglich hinsichtlich eines Teils der streitbefangenen Einfuhren feststellen. |
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| | aa) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen – Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG). Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung gem. § 3 Abs. 4 UStG als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden. |
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| | Im Streitfall hat die Klägerin als Sub-Unternehmerin im Auftrag des Hauptunternehmers C Ltd. sog. „... schächte“ am Objekt X-Market in London errichtet. Hierzu ließ sie von ihr vorgefertigte Konstruktionen an die Baustelle nach London transportieren und montierte sie selbst vor Ort (vgl. Schreiben vom 3. April 2017, Bl. 114 FG-Akte sowie „Sub-Contract Agreement“ als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 30. April 2017, Bl. 135 f. FG-Akte). Das Eigentum an den Konstruktionen sollte dabei laut Vertrag bereits mit Anlieferung an der Baustelle in London auf die C Ltd. übergehen, die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Teile dagegen erst mit deren vollständigem Einbau (Sub-Contract Agreement, Appendix, Part A - General Matters, Nr. 8 Unfixed Materials). Über die von der Klägerin erbrachten vertraglichen Leistungen wurde einheitlich mit Pauschalpreisen („lump sum“) abgerechnet. Da es sich bei den von der Klägerin gefertigten und gelieferten Teilen nicht lediglich um Zutaten und Nebensachen handelte und diese nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt der gemischten Leistung der Klägerin das Gepräge geben, geht das Gericht davon aus, dass sich den streitgegenständlichen Einfuhren – soweit die Klägerin dies nachgewiesen hat (dazu nachfolgend) – Werklieferungen i.S.d § 3 Abs. 4 UStG anschlossen. |
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| | bb) Die Lieferung muss die Anforderungen nach § 6a Abs. 1 UStG an eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllen. Dies hat die Klägerin indessen nur für einen Teil derjenigen Einfuhren nachgewiesen, für die sie eine Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer begehrt. |
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| | Um die Feststellung der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu ermöglichen, hat der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer bei der Anmeldung der Waren zur Abfertigung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr nachzuweisen, dass die eingeführte Ware von ihm oder in seinem Auftrag in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Daneben hat er nachzuweisen, dass der Abnehmer eine der in § 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen ist und der Erwerb im anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG). |
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| | Wie und in welcher Form der Nachweis der Zollstelle gegenüber zu erbringen ist, regelt § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG a.F. – anders als die vom HZA angeführte, erst seit 1. Januar 2011 gültige Neufassung der Vorschrift – nicht. Von den Nachweisvorschriften der §§ 17a bis 17c UStDV kann allein § 17a UStDV hinsichtlich der Voraussetzung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer oder der Abnehmer die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, zur Anwendung kommen (so zutreffend Müller-Eiselt in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 5 Rn. 199, Stand 2003). Für den Nachweis kommen dann die in §§ 17a Abs. 2 bis 4 UStDV genannten, leicht nachprüfbaren Belege (Rechnung, Lieferschein usw.) in Betracht, sofern diese im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung bereits zur Verfügung stehen (Müller-Eiselt in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 5 Rn. 199 f., Stand 2003; Hillek/Müller in Rau/Dürrwächter, UStG, 169. Lieferung 10.2016, § 5 Rn. 353 ff.). |
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| | aaa) Nach § 17a Abs. 4 UStDV in der Fassung vom 21. Februar 2005 soll in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, der Unternehmer den Nachweis hierüber durch das Doppel der Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UStG und durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs. 1 UStDV führen. Eine Rechnung i.S.d. § 14 UStG ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Sie muss – neben anderen Angaben – den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Leistungsempfänger i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 UStG ist derjenige, der nach dem zugrunde liegenden, regelmäßig zivilrechtlichen Rechtsverhältnis die Gegenleistung schuldet. Wie sich aus der Klarstellung durch § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG ergibt, wonach die in der Rechnung unrichtig ausgewiesene Steuer gegenüber dem „Leistungsempfänger“ zu berichtigen ist, ist dieser zugleich der Rechnungsadressat (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 14 Rn. 309). |
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| | Diesen Anforderungen entsprechen die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 eingereichten (Pro-forma-)Rechnungen nicht. Sie sind nicht an die C Ltd., die nach dem Sub-Contract Agreement zur Gegenleistung verpflichtet war, sondern an die Klägerin selbst unter der Adresse ihres damaligen steuerlichen Vertreters in Großbritannien und damit nicht an den Leistungsempfänger i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG gerichtet. Die C Ltd. wird in den vorgelegten Rechnungen lediglich als Lieferadresse (Delivery Adress) genannt; ihre nach § 14a Abs. 3 Satz 2 UStG erforderliche USt-IdNr. wird hierbei ebenfalls nicht angegeben. Die Klägerin hat damit – unabhängig davon, ob die von ihr vorgelegten CMR-Frachtbriefe die Anforderungen an einen Beleg entsprechend § 10 UStDV erfüllen (näher dazu unter ccc)) – den von § 17a Abs. 4 UStDV vorgesehenen belegmäßigen Nachweis innergemeinschaftlicher (Anschluss-)Lieferungen nicht geführt. Denn nach § 17 Abs. 4 Satz 1 UStDV müssen sowohl ein Doppel der Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UStG als auch ein Beleg entsprechend § 10 Abs. 1 UStDV vorliegen („und“). |
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| | bbb) In formeller Hinsicht ist überdies zu beanstanden, dass in den die streitgegenständlichen Einfuhren betreffenden Zollanmeldungen jeweils eine Anmelder-USt-IdNr. angegeben war (xxx), die der Fiskalvertreterin der Klägerin nicht – wie von § 22d UStG vorausgesetzt – für Zwecke der Fiskalvertretung, sondern für deren Tätigkeit als Verzollungsagentur zugeteilt worden war. Es fehlte damit im Zeitpunkt der Einfuhr an der Angabe der (zutreffenden) USt-IdNr. des Lieferers bzw. seines Fiskalvertreters. |
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| | Nach Auffassung des Senats ist die Angabe der USt-IdNr. des Erwerbers und des Lieferers bzw. seines Fiskalvertreters aber Voraussetzung für eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer im Zeitpunkt der Einfuhr (vgl. Urteil des Senats vom 26. Oktober 2010 – 11 K 47/07, StE 2011, 217-218; gleicher Ansicht: Weymüller in Dorsch, Zollrecht, § 5 UStG, Rn. 44, Stand Januar 2010). Der Senat hat seine Rechtsauffassung bereits im Rahmen des unter dem Az. 11 V 3174/10 zwischen den Beteiligten geführten, vergleichbare Einfuhren betreffenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ausführlich hergeleitet und sieht sich durch die mit Gesetz vom 8. Dezember 2010 (Jahressteuergesetz 2010, BGBl. I 2010, 1768) getroffene Neuregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2011, die klarstellend die Angabe der USt-IdNr. des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer oder seines Fiskalvertreters nunmehr ausdrücklich verlangt, in dieser bestätigt. |
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| ccc) Allerdings führen formelle Verstöße für sich alleine nicht stets dazu, dass für die streitgegenständlichen Einfuhren die Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG zu versagen wäre. Vielmehr erfordert es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige – wie hier – bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (zuletzt EuGH, Urteil vom 9. Februar 2017 – C-21/16, Euro Tyre, ECLI:EU:C:2017:106). Nach der Rechtsprechung des EuGH zur innergemeinschaftlichen Lieferung (Art. 28c Teil A Buchst. a Sechste Richtlinie bzw. Art. 138 MwStSystRL) gibt es nur zwei Fälle, in denen bereits die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung den Verlust des Rechts auf Mehrwertsteuerbefreiung nach sich ziehen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 9. Februar 2017, C-21/16, Euro Tyre, ECLI:EU:C:2017:106; vom 20. Oktober 2016, C-24/15, Plöckl, EU:C:2016:791, Rn. 43). Zum einen kann sich ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat – wofür hinsichtlich der Klägerin keine Anhaltspunkte bestehen –, für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen. Zum anderen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 – C-24/15, Plöckl, EU:C:2016:791, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Steuerbefreiung ist daher trotz Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten zu gewähren, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen (BFH, Urteile vom 12. Mai 2009 – V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511; vom 6. Dezember 2007 – V R 59/03, BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57, BFH/NV 2008, 515; Beschluss vom 19. März 2014 – V B 26/13, BFH/NV 2014, 1102 alle zur innergemeinschaftlichen Lieferung). |
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| | Diese zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ergangene Rechtsprechung ist zwar insoweit auf die Beurteilung der Steuerfreiheit bei der Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG übertragbar, als eine Erstattung oder ein Erlass der Einfuhrumsatzsteuer nicht unter Hinweis auf formale Verstöße zum Zeitpunkt der Einfuhr abgelehnt werden kann, wenn (nachträglich) der Nachweis einer im Anschluss durchgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung erbracht wird (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 – 11 K 47/07, EFG 2011, 1102; offen gelassen BFH, Urteil vom 26. Januar 2012 – VII R 77/10, BFH/NV 2012, 1491). Der Senat konnte sich nach den Gesamtumständen des Falles (§ 96 Abs. 1 FGO) auf Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen jedoch nur hinsichtlich eines Teils der streitgegenständlichen Einfuhren davon überzeugen, dass die betreffenden Waren im Anschluss an die Einfuhr tatsächlich nach Großbritannien versendet worden sind. Im Einzelnen ist er dabei von folgenden Erwägungen ausgegangen: |
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| Ein Beleg zum Nachweis der Durchführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung kann auch ein Frachtbrief sein (§ 17a Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV in der Fassung vom 21. Februar 2005); hierzu zählt auch ein auf Grundlage des CMR-Übereinkommens (BGBl. II 1961, 1120) ausgestellter Frachtbrief (BFH, Urteil vom 4. Mai 2011 – XI R 10/09, BFHE 233, 374, BStBl II 2011, 797 m.w.N.). |
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| | Die Klägerin hatte zum Nachweis der Durchführung der innergemeinschaftlichen (Anschluss-)Lieferungen bereits im Verwaltungsverfahren CMR-Frachtbriefe vorgelegt (Bl. 33 – 707 HZA-Akte), die sie während des Klageverfahrens mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 erneut einreichte und nunmehr den einzelnen Bezugsvorgängen des Einfuhrabgabenbescheids (AT/xxx) vom 18. Januar 2012 zuordnete (vgl. Bl. 48 f. FG-Akte und zugehörigen Anlagenhefter). Die CMR-Frachtbriefe sind allerdings in dem für den Empfänger der Waren vorgesehenen Feld nicht in sämtlichen Fällen unterschrieben. |
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| Zwar war es im Gegensatz zur Neuregelung in § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStDV nach der im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhren gültigen Fassung des § 17a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV nicht erforderlich, dass der Empfänger der Ware in Feld 24 des CMR-Frachtbriefs durch seine Unterschrift den tatsächlichen Erhalt des Liefergegenstandes bestätigt (BFH, Urteile vom 4. Mai 2011 – XI R 10/09, BFHE 233, 374, BStBl II 2011, 797 und vom 12. Mai 2009 – V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, a.A. BMF vom 5. Mai 2010, IV D 3-S 7141/08/10001, FMNR317000010, BStBl I 2010, 508). In diesem Fall entfaltet der CMR-Frachtbrief jedoch eine geringere Beweiskraft, die sich auf die Übernahme des Transportguts durch den Frachtführer beschränkt (so zutreffend Frye in Rau/Dürrwächter, UStG, 173. Lieferung 07.2017, § 6a UStG, Rn. 653 und 734). |
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| | Andere Nachweise als die eingereichten CMR-Frachtbriefe, die die Versendung der streitgegenständlichen Waren nach Großbritannien zweifelsfrei belegen könnten, hat die Klägerin aber nicht vorgelegt. Als taugliche Nachweise scheiden nach Auffassung des erkennenden Senats insbesondere die von der Klägerin erstellten (Pro-forma-) Rechnungen, die nicht an den Leistungsempfänger, C Ltd., sondern an sie selbst unter der Adresse ihres damaligen steuerlichen Vertreters in Großbritannien gerichtet sind, aus. Dasselbe gilt für die Gelangensbestätigungen, die die Klägerin nach den Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten erst im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens auf Grundlage der Rechnungen und CMR-Frachtbriefe erstellt hat (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14. November 2017) und denen deshalb naturgemäß kein über letztere hinausgehender Beweiswert beigemessen werden kann. Unter den konkreten Umständen des Falles hält der Senat daher die Empfänger-Unterschrift auf dem CMR-Frachtbrief – als einzige von der Klägerin unabhängige Bestätigung – für den Nachweis, dass die Gegenstände in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet worden sind, für unverzichtbar. |
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| | Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sieht sich der Senat nur in denjenigen Fällen zu einer Feststellung innergemeinschaftlicher Anschlusslieferungen in der Lage, in denen die von der Klägerin hergestellte Zuordnung der vorgelegten Unterlagen zu den einzelnen Einfuhrvorgängen zum einen schlüssig erscheint, zum anderen die Tatsache, dass die eingeführten Waren nach Großbritannien gelangt sind, dadurch untermauert wird, dass zusätzlich unterschriebene CMR-Frachtbriefe vorliegen. |
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| | Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hält es der Senat lediglich bei den im Einfuhrabgabenbescheid vom 18. Januar 2012 unter den Positionen 1, 2, 4-6, 8-10, 14, 16-20, 44, 45, 54, 55, 58, 59, 62, 63, 65, 66, 68, 73-75, 77, 78, 83 sowie 84 aufgeführten Einfuhren für erwiesen, dass die Klägerin die nach Deutschland eingeführten Gegenstände in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet hat (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Hinsichtlich des Frachtbriefs mit der Dossier-Nr. xxx, der als Liefergegenstand „[ .. ]“ und als Gewicht 2.200 kg ausweist, geht der Senat aufgrund der Angaben in der Handelsrechnung und der Frachtrechnung zu Pos. 84 davon aus, dass die Klägerin diesen versehentlich dem Einfuhrvorgang mit der Pos. 85 (AT/C/xxx) anstelle der Pos. 84 (AT/C/yyy) zugeordnet hat und dass somit ein Versendungsnachweis für die im Einfuhrabgabenbescheid unter Pos. 84 – nicht aber Pos. 85, da hierfür kein passender Frachtbrief vorliegt – aufgeführte Einfuhr erbracht ist. |
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| | Dagegen hat die Klägerin den ihr nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 HS 2 UStG insoweit obliegenden Nachweis bei den übrigen Einfuhren nicht zu führen vermocht. So fehlt es hinsichtlich der Einfuhrvorgänge der Positionen 32, 46, 47, 57, 72, 79-81 und 85 überhaupt an einem Versendungsbeleg (Frachtbrief) sowie bei den Positionen 3, 11, 12, 15, 21, 22, 24, 28, 36-40, 48, 50, 53, 61, 64, 71 und 76 an einer Bestätigung des Empfängers im dafür vorgesehenen Feld des CMR-Frachtbriefs, dass er die Waren erhalten habe. Bei den Positionen 7, 11, 12, 13, 15, 21-23, 25-31, 33-35, 41-43, 49-52, 56, 60, 67, 69, 70 sowie 82 weicht (zusätzlich) der Liefergegenstand nach Art und/oder Menge laut CMR-Frachtbrief wesentlich von dem in den vorgelegten Rechnungen genannten ab. So sollen beispielsweise Gegenstand der unter Pos. 7 des Einfuhrabgabenbescheids aufgeführten Lieferung laut CMR-Frachtbrief „[ ... ]“ mit einem Gewicht von 9.104 kg gewesen sein, während die von der Klägerin diesem Vorgang zugeordnete Rechnung samt „Lieferschein“ als Liefergegenstand „[ ... ]“ mit einem Gewicht von 1.000 kg ausweist. |
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| | Von der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 18. Januar 2012 insgesamt festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. 649.167,64 EUR entfällt damit ein Betrag von 227.899,98 EUR auf Einfuhren, hinsichtlich derer die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen nachgewiesen hat, dass sie die nach Deutschland eingeführten Gegenstände im Anschluss in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet hat, und ein Betrag von 421.267,66 EUR auf solche Einfuhren, hinsichtlich derer ihr dieser Nachweis nicht gelungen ist. |
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| | ddd) Soweit nach den vorstehenden Ausführungen eine Versendung der eingeführten Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet zur Überzeugung des Senats feststeht, sind auch die weiteren Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt. Dies gilt insbesondere für das Erfordernis, dass der Erwerb im anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Der Erwerb „unterliegt“ in diesem Sinne der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland, wenn der Abnehmer im anderen Mitgliedstaat nach den dortigen (harmonisierten) Vorschriften den Tatbestand der Erwerbsbesteuerung verwirklicht und damit der Erwerb dort steuerbar ist. Unerheblich ist – entgegen der Auffassung des HZA –, ob die Erwerbsbesteuerung tatsächlich durchgeführt wird (BFH, Urteil vom 8. November 2007 – V R 72/05, BFHE 219, 422, BStBl II 2009, 55; Frye in Rau/Dürrwächter, UStG, § 6a Rn. 389). Die Voraussetzung, dass der Erwerb der Erwerbsbesteuerung „unterliegt“, ist insbesondere auch dann erfüllt, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb im anderen Mitgliedstaat steuerfrei ist oder dem sog. Nullsatz unterliegt (vgl. Abschn. 6a.1 Abs. 18 Satz 4 des Umsatzsteueranwendungserlasses - UStAE -; Frye in Rau/Dürrwächter, UStG, § 6a Rn. 393). Danach haben auch die streitgegenständlichen Einfuhren der Erwerbsbesteuerung unterlegen. |
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| | Nach Art. 30 Abs. 2 VATA i.V.m. Schedule 8 Group 5 (Construction of Buildings etc.) werden Bauleistungen, die – wie hier – an neu errichteten, renovierten oder umgewidmeten Wohnimmobilien erbracht werden, in Großbritannien umsatzsteuerlich privilegiert. Dies wird in der Weise bewirkt, dass die entsprechenden Lieferungen oder Leistungen entweder mit einem ermäßigten oder mit dem Steuersatz 0% („zero-rated“) besteuert werden. Grundsätzlich bleiben die Lieferungen und Leistungen aber steuerbar (vgl. Art. 30 Abs. 1 Buchst. b VATA: „it shall in all other respects be treated as a taxable supply“), sodass die streitgegenständlichen Lieferungen der Klägerin im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG im anderen Mitgliedstaat Großbritannien der Erwerbsbesteuerung unterlagen. Dies gilt erst recht, wenn – wie vom HZA geltend gemacht – die Lieferungen der Klägerin nicht ausschließlich den der Wohnnutzung dienenden Teilen der Immobilie X-Market zuzuordnen sein sollten. |
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| | Nach alledem ist von der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 18. Januar 2012 insgesamt festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. 649.167,64 EUR ein Betrag von 227.899,98 EUR nach Art. 236 Abs. 1 UAbs. 2 ZK zu erlassen, da die Klägerin insoweit nachgewiesen hat, dass sie die eingeführten Gegenstände im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Insoweit war der Klage daher stattzugeben. |
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| | Die Klägerin hat am 15. November 2017 einen Schriftsatz mit rechtlichen Erwägungen eingereicht, die das Gericht unberücksichtigt lassen musste, nachdem es die mündliche Verhandlung bereits geschlossen hatte. |
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| Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter – wie hier – teils obsiegt, teils unterliegt. Das Maß des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens i.S.d. § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO ergibt sich in einem Prozessrechtsverhältnis aus der Differenz zwischen dem maßgeblichen Sachantrag und dem endgültig Erreichten (Ratschow in Gräber, FGO, § 136 Rn. 1 m.w.N.). Das Gericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als es das HZA abgelehnt hat, 227.899,98 EUR der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 18. Januar 2012 insgesamt festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. 649.167,64 EUR zu erlassen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin in etwa zu 35% obsiegt hat 227.899,98 EUR 649.167,64 EUR. |
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| | 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151, 155 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. |
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| | 3. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zugelassen. Der Rechtsstreit bietet dem BFH Gelegenheit, zu der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage Stellung zu nehmen, ob und ggf. in welchen Fällen – unter Berücksichtigung der neueren EuGH-Rechtsprechung in den verbundenen Rechtssachen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig – die zollrechtliche Vorschrift des Art. 236 ZK über § 21 Abs. 2 UStG auch auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden ist. Außerdem kann in diesem Zusammenhang geklärt werden, ob der Begriff der „Einfuhr im Inland“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) voraussetzt, dass der Gegenstand in den inländischen Wirtschaftskreislauf eingegangen ist. |
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