| | Die Klage ist zulässig, sie ist indessen nicht begründet. Die Anordnung der Brennbuchführung ist nicht zu beanstanden. |
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| | Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage ausdrücklich gegen den Bescheid, mit dem ihr die Führung eines Brennbuchs auferlegt wurde, und damit gegen einen belastenden Verwaltungsakt. Damit ist die Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die richtige Klageart. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. |
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| | Der Senat hat erwogen, ob im Hinblick auf den gesetzlich angeordneten Regelfall der Brennbuchführung die im angegriffenen Bescheid vorgenommene Entscheidung nicht als Ablehnung eines Antrags auf Befreiung von dieser Verpflichtung verstanden werden muss und somit eine Verpflichtungsklage in Betracht kommt. Aufgrund des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens sowie des Inhalts des angegriffenen Bescheides wertet der Senat die in dem Bescheid zum Ausdruck kommende Entscheidung als belastenden Verwaltungsakt. Letztlich macht es weder im Hinblick auf die Zulässigkeit noch auf die Begründetheit der Klage einen Unterschied, da die nachfolgenden Ausführungen auch im Rahmen einer Verpflichtungsklage gelten würden. |
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| | Die Entscheidung des HZA, der Klägerin die Führung eines Brennbuchs aufzuerlegen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). |
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| | 1. Die Pflicht zur Brennbuchführung ist in § 166 Abs. 1 Satz 1 BO geregelt. Da sie nach der Konzeption dieser Norm den Regelfall darstellt, bedarf sie grundsätzlich keiner weiteren Begründung. |
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| | a) Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 BO ist in Brennereien vom Brennereibesitzer ein Brennbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (1225/1226) zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann das HZA von der Führung eines Brennbuchs befreien (Satz 4 der Vorschrift). Die Anordnung der Brennbuchführung stellt damit lediglich die Konkretisierung einer vom Verordnungsgeber für Brennereien vorgesehenen Rechtsfolge dar. Einschränkungen, wonach die Brennbuchführung von bestimmten Voraussetzungen abhängig wäre, sind in der Regelung nicht enthalten. Allerdings besteht nach § 166 Abs. 1 Satz 4 BO ein Ermessen, in begründeten Ausnahmefällen von der Brennbuchführungspflicht zu befreien. |
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| | b) An dieser Rechtslage ändert die Verwaltungsvorschrift „Abfindung der Brennereien“ des Bundesministeriums der Finanzen in der maßgeblichen Fassung vom 21. April 2011 (III B 7 - V 2265/10/10005:002, VSF, Kennung V 2265) nichts, die in Abs. 42 vorsah, dass Brennereien, in denen nicht mehr als 5 Stoffbesitzer Branntwein herstellen, von der Pflicht zur Führung eines Brennbuches befreit sind, soweit nicht das Hauptzollamt im Einzelfall etwas anderes bestimmt. |
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| | Die Verwaltungsvorschrift steht im Widerspruch zum Wortlaut des § 166 BO, nach dem nur in Ausnahmefällen von der Pflicht zur Führung eines Brennbuchs befreit werden soll, wogegen nach der Verwaltungsvorschrift die Befreiung zur Regel wird. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die in der Verwaltungsvorschrift vorgesehene generelle Befreiung damals auf Brennereien beschränkt war, in denen nicht mehr als fünf Stoffbesitzer – nach derzeitiger Regelung 15 Stoffbesitzer – Branntwein herstellen, denn das Bundesministerium der Finanzen war zu einer derart weitreichenden Einschränkung des § 166 Abs. 1 Satz 1 BO vom Verordnungsgeber nicht ermächtigt. Die Ermächtigung in § 166 Abs. 1 Satz 3 BO war vielmehr ausdrücklich auf die Zulassung der elektronischen Brennbuchführung beschränkt. Dabei ist es unerheblich, dass die Branntweinmonopolverordnung, um deren Anlage es sich bei der BO handelt, nicht der Zustimmungspflicht durch den Bundesrat unterlag (§ 184a BranntwMonG in der maßgeblichen Fassung vom 12. September 1980; aktuell in § 165 BranntwMonG geregelt) und sowohl die BO als auch die Verwaltungsvorschrift in demselben Zuständigkeitsbereich (Bundesministerium der Finanzen) erlassen worden ist; denn bei der Branntweinmonopolverordnung und ihrer Anlage, der BO, handelt es sich um eine der Verwaltungsvorschrift übergeordnete Rechtsnorm. Will der Bundesfinanzminister an der Regelung des § 166 BO etwas ändern, muss er eine Änderung der Regelung in der BO vornehmen. |
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| | 2. Die Klägerin kann sich mit ihrem Begehren auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung mit Erfolg auf Abs. 42 der „Verwaltungsvorschrift Abfindung der Brennereien“ (VSF V 2265) berufen. Wenn auch diese Regelung schon wegen ihres Widerspruchs zu § 166 Abs. 1 Satz 1 BO nach außen hin keine unmittelbare Bindungswirkung entfaltet (siehe oben unter II. 1. Buchst. b), hat sie im Innenverhältnis insoweit Bindungswirkung, als sie abstrakt generelle Regelungen für die Ermessensausübung durch die Behörde enthält. Auch unter diesem Aspekt ist die Entscheidung des beklagten HZA jedoch nicht zu beanstanden. |
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| | Abs. 42 der „Verwaltungsvorschrift Abfindung der Brennereien“ sieht zwar eine generelle Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Brennbuchs für Brennereien vor, in denen nicht mehr als 5 Stoffbesitzer Branntwein herstellen, lässt aber zugleich Ausnahmen zu, ohne diese von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen („… soweit nicht das Hauptzollamt im Einzelfall etwas anderes bestimmt.“). Von dieser Möglichkeit hat das HZA vorliegend Gebrauch gemacht. |
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| | Bei der Entscheidung über eine abweichende Bestimmung im Einzelfall nach Abs. 42 der Verwaltungsvorschrift handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nur im Rahmen des § 102 FGO der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Überprüfung beschränkt sich allerdings auf die Frage, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (Ermessensüber- bzw.-unterschreitung oder Ermessensfehlgebrauch). Ein solcher Ermessensfehler ist vorliegend nicht ersichtlich. |
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| | a) Das HZA hat in der Begründung seiner Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2015 deutlich gemacht, dass es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt. Es hat ausführlich zum Sinn und Zweck der Brennbuchführung gerade vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Abfindungsbrennens Stellung genommen und ausgeführt, Zweck des Brennbuchs sei, dem mit der Kontrolle betrauten Amtsträger zu ermöglichen, die Eintragungen über Beginn und Ende des jeweiligen Abtriebs, über die Menge und Art der verwendeten Rohstoffe sowie über das Brennergebnis mit den in der Brennerei angetroffenen tatsächlichen Verhältnissen zu vergleichen, um feststellen zu können, ob ordnungsgemäß gebrannt werde. Da der in Abfindungsbrennereien erzeugte Alkohol nicht über Messeinrichtungen erfasst, sondern lediglich geschätzt werde, stelle das ordnungsgemäß geführte Brennbuch ein wichtiges Hilfsmittel zur steuerlichen Überwachung der Brennerei dar. |
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| | Hierbei handelt es sich um am Zweck des § 166 Abs. 1 BO orientierte, zutreffende und sachgerechte Ausführungen (siehe dazu auch Jarsombeck, Sind die Abfindungsbrenner durch die Führung eines Brennbuchs überfordert?, ZfZ 2001, 51). |
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| | b) Weiter hat das HZA auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geprüft und festgestellt, das Brennbuch sei geeignet, monopolrechtliche Zuwiderhandlungen in der Brennerei zu erschweren bzw. ihre Feststellung zu erleichtern. Insofern habe es auch präventive Wirkung. In diesem Zusammenhang hat das HZA auf die gegen die Klägerin und ihren Bruder eingeleiteten Strafverfahren verwiesen und auf die Umstände, die zu der Einleitung geführt haben. Es hat sich zudem mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Anordnung der Brennbuchführung auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt ist, dass die Klägerin bei den einzelnen Abtrieben nicht zugegen war. Es kam in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, auch in diesem Fall sei die Anordnung sachgerecht, und führte aus, die Klägerin sei für die Einhaltung der monopolrechtlichen Bestimmungen in ihrer Brennerei verantwortlich. Zwar sei ihr Bruder als Rohstofflieferant aufgetreten und habe die Abtriebe mit dem Brenngerät seiner Brennerei vorgenommen; die Alkoholerzeugung im vereinfachten Lohnbrennen sei jedoch monopolrechtlich so zu behandeln als habe sie in der Brennerei der Klägerin stattgefunden. Diese habe auch die als Steuererklärung geltende Abfindungsanmeldung abgegeben. Insofern sei es unerheblich, dass sie mit dem Brennvorgang und der Einmaischung nichts zu tun gehabt habe. Über die Voraussetzungen und Folgen einer Teilnahme am vereinfachten Lohnbrennen sei sie informiert gewesen. Da sie ihre Brennerei trotz Belehrung über die monopolrechtlichen Folgen für den Fall einer rechtskräftig festgestellten Zuwiderhandlung weiter betreibe, sei die Anordnung der Brennbuchführung zu diesem Zeitpunkt erforderlich gewesen. |
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| | c) Zudem hat sich das HZA auch mit dem Inhalt der Verwaltungsvorschrift auseinandergesetzt, die nur im Ausnahmefall die Führung eines Brennbuchs vorsieht. In der Einspruchsentscheidung heißt es dazu, zwar seien nach der Verwaltungsvorschrift Brennereien, in denen nicht mehr als fünf Stoffbesitzer Branntwein herstellten, von der Pflicht zur Führung eines Brennbuchs befreit; es sei der zuständigen Behörde jedoch ausdrücklich zugebilligt, im Einzelfall etwas anderes zu bestimmen. Die vorliegende Entscheidung stehe im Zusammenhang mit den Ergebnissen eines amtlichen Gutachtens, die zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens geführt hätten. In solchen Fällen sei es regelmäßig sachgerecht und geboten, nicht auf die Führung des Brennbuchs zu verzichten. |
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| | d) Schließlich hat das HZA zutreffenderweise eine Güterabwägung vorgenommen. Dabei kam es zu dem Ergebnis, das Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Überwachung des Umgangs mit hochsteuerbaren Waren überwiege den für die Klägerin mit Erfüllen der Mitwirkungspflicht verbundenen Aufwand. |
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| | Zwar macht die Klägerin geltend, die Führung des Brennbuchs erfordere 19 Eintragungen, was unzumutbar sei; betrachtet man aber, welcher Art die geforderten Eintragungen sind, kann nicht von einem erheblichen Aufwand gesprochen werden. So handelt es sich bei den ersten auszufüllenden Rubriken um Angaben wie die laufende Nummer, die Nummer des Betriebsanmeldungsbuchs, den Tag der Eintragung, Beginn und Ende des Abtriebs sowie die Art der verarbeiteten Rohstoffe nach Art, Menge und Vorratsgefäß. Der Zeitbedarf für diese Eintragungen dürfte insgesamt eine Minute nicht übersteigen. Selbst bei den Angaben zum Befüllen der Brennblase mit Lutter bzw. Vor- und Nachlauf hält sich der Aufwand in Grenzen, da die Flüssigkeiten beim Ablass aus dem Brenngerät mit einem Messbecher o.ä. aufgefangen werden können. Dasselbe gilt für die Eintragungen zum Brennergebnis. Die letzte Eintragung in Spalte 19 hat im Übrigen nicht der Brenner, sondern der Steueraufsichtsbeamte vorzunehmen. |
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| | Die Belastung durch die Führung eines Brennbuchs fällt daher bei der Güterabwägung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Überwachung des Umgangs mit hochsteuerbaren Waren nicht so sehr ins Gewicht. |
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| | e) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geregelte Berufsfreiheit rügt, verweist der Senat auf die Entscheidung des BVerfG vom 25. Mai 1981 (1 BvR 158/81, StRK EStG 1975 § 4 Abs. 4 R 7 und juris-Datenbank), wonach die Pflicht zur Erstellung der Steuererklärung und der hierfür erforderlichen Buchführung durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls als zweckmäßig gerechtfertigt ist. Sie stelle deshalb eine zulässige Regelung der Berufsausübung dar. Dies gilt gleichermaßen für die Führung eines Brennbuchs. |
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| | Mit einer diesbezüglichen Anordnung wird in die Rechtsstellung eines Brennereibesitzers weit weniger eingegriffen, als dies bei einem Entzug der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, der Fall wäre. Sowohl für den gänzlichen wie auch für den nur zeitweiligen Entzug dieser Vergünstigung hat die Rechtsprechung die Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits geprüft und in den jeweiligen Streitfällen auch gebilligt (Urteil des BFH vom 28. November 1995 VII R 6/94, BFH/NV BFH/R 1996, 60, BB 1996, 1597 und Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 2006 11 K 67/06, ZfZ 2007, 166). |
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| | f) Es liegt auch nicht etwa deshalb ein Ermessensfehler vor, weil das HZA von einem nicht ausermittelten Sachverhalt ausgegangen wäre. Die Feststellung einer vollendeten Straftat ist nicht Voraussetzung für die Anordnung der Brennbuchführung. Vor dem Hintergrund, dass nach § 166 Abs. 1 BO die Führung eines Brennbuchs ohne weitere Voraussetzung zu den regelmäßigen Pflichten eines Brennereibesitzers gehört, ist der Sachverhalt auch vollständig ermittelt, denn es steht fest und wird in keiner Weise von der Klägerin bestritten, dass sie Besitzerin einer Brennerei ist. Aber auch vor dem Hintergrund der Verwaltungsvorschrift ist der der Ermessensentscheidung zugrunde liegende Sachverhalt hinreichend ermittelt. Das HZA hat in nicht zu beanstandender Weise dargetan, dass im Hinblick auf das System der Besteuerung im Wege der Abfindung insbesondere bei auffälligen Ausbeuteergebnissen die Anordnung der Brennbuchführung gerechtfertigt ist. Dass die Ausbeuteergebnisse beim Probeabtrieb und bei der Untersuchung der Probe auffällig sind, steht jedoch nach der Verhandlung über das Probebrennen vom 26. Februar 2014 und dem Gutachten des BWZ vom 31. März 2014 fest. |
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| | g) Im Rahmen des Klageverfahrens hat das HZA zudem darauf hingewiesen, dass beim Verdacht einer monopolrechtlichen Zuwiderhandlung üblicherweise ein bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens befristeter Entzug der Abfindung erfolgt. Insoweit stellt die Anordnung der Brennbuchführung das mildere Mittel dar. |
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| | Die der Entscheidung zugrunde gelegten Ermessenserwägungen sind daher nicht zu beanstanden. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. |
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