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| | 2. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI und die damit verbundene Verpflichtung zur Beitragszahlung. Dabei ergibt sich aus seinem gesamten Klagevorbringen, dass er sich mit der Klage insoweit nur gegen die ihm gegen ihm auferlegte Zahlungsverpflichtung wendet, weil er das Bestehen von Versicherungspflicht verneint, und damit jene lediglich dem Grunde nach angreift (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 5 RE 21/14 R – juris, Rn. 16). So macht er geltend, die A GmbH sei nicht Auftraggeber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI; gegebenenfalls sei nicht von einer selbständigen Tätigkeit, sondern einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Insoweit ist streitbefangen der Bescheid vom 5. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2013. Gegen die in diesen darüber hinaus getroffene Regelung zur Beitragshöhe wendet sich der Kläger im vorliegenden Verfahren nach seinem gesamten Vorbringen ersichtlich nicht. Später ergangene Bescheide, die lediglich die Beitragshöhe ändern, sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. |
|
| | Des Weiteren begehrt er die Verpflichtung der Beklagten, ihn in seiner Tätigkeit als A-Berater ab Eintritt der Versicherungspflicht von dieser zu befreien. Zwar hat der Kläger in der Klagebegründung vom 30. April 2013 und in der mündlichen Verhandlung vor dem SG eine solche Verpflichtung der Beklagte nicht ausdrücklich beantragt. Maßgeblich ist jedoch das erkennbare Begehren (§ 123 SGG). Dieses wird aus seinem ausführlichen Vorbringen zu den Voraussetzungen der Befreiungsregelung des § 231 Abs. 5 SGB VI und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der diesbezüglichen Antragsfrist deutlich. Auch das SG hat im angefochtenen Urteil zu den Voraussetzungen einer solchen Befreiung entschieden. Allein mit der im Antrag formulierten Kassation der dies ablehnenden Entscheidung der Beklagten erreicht der Kläger dieses Begehren nicht. Streitgegenständlich ist insoweit der Bescheid vom 6. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2013. Auch wenn das Schreiben der Beklagten vom 6. August 2012 nicht als Bescheid bezeichnet und eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war, lehnte die Beklagte damit den Befreiungsantrag des Klägers vom 1. August 2012 ab. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont traf sie damit eine verbindliche Regelung über den Befreiungsantrag. Ausdrücklich wurde ausgeführt, dass eine Befreiung nicht mehr möglich sei. Der Antrag sei nicht innerhalb der geltenden Ausschlussfrist von einem Jahr nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt worden. Es komme nicht darauf an, ob der Versicherte (hier der Kläger) von seiner Befreiungsmöglichkeit gewusst habe. Die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht gegeben. Dies und die explizite Bezugnahme auf das Antragsschreiben vom 1. August 2012 war von einem objektiven Dritten in der Position des Klägers als Ablehnung des Antrags zu verstehen. Damit übereinstimmend wurde das Schreiben auch im Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2013 ausdrücklich als „Bescheid“ gewertet. Das Schreiben der Beklagten vom 6. August 2012 stellt daher einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Gegen diese Regelung erhob der Kläger mit Schriftsätzen vom 7. September 2012 und 18. Oktober 2012 Einwendungen, die ersichtlich auf eine Überprüfung der Entscheidung gerichtet waren. Dies ist als Widerspruch zu werten. Der ausdrücklichen Bezeichnung als solcher bedarf es nicht (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 84 Rn. 2). Über diesen Widerspruch hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2013 in der Sache entschieden. So wurde dort ausgeführt, die „angefochtenen Bescheide“ vom 5. Juli 2012 und 6. August 2012 bzgl. der Versicherungspflicht und der Befreiung von der Versicherungspflicht seien zu Recht ergangen. Streitbefangen ist insoweit der Bescheid vom 6. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2013. Da dieses Begehren für den Kläger nicht relevant wird, wenn bereits die Feststellung der Versicherungspflicht dem Grunde nach aufgehoben wird, macht er dieses lediglich hilfsweise geltend. |
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| | 3. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist in seiner Tätigkeit als Berater für die A GmbH nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig (dazu a). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (dazu b). Der Kläger ist ab dem 1. Januar 2008 dem Grunde nach zur Beitragszahlung verpflichtet (dazu c). |
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| | a) Der Bescheid vom 5. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er ist in seiner Tätigkeit als Berater für die A GmbH als Selbständiger versicherungspflichtig. |
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| | Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 1 a nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999, BGBl. I S. 2) sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig DM 630,00 (ab dem 1. Januar 2001 EUR 325,00) ab dem im Monat übersteigt, und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Das maßgebliche Arbeitsentgelt eines beschäftigten Arbeitnehmers wurde zum 1. April 2003 (Art. 4 Nr. 1 a, aa Zweites Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl. I, S. 4621) auf EUR 400,00 erhöht und entfiel im Wortlaut zum 1. Mai 2007 (Art. 1 Nr. 2 b Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554). § 2 Satz 1 Nr. 9 b SGB VI wurde zum 1. Juli 2006 ergänzt um die Regelung, dass bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten (Art. 11 Nr. 1 a Haushaltsbegleitgesetz vom 29. Juni 2006, BGBl. I, S. 1402). |
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| | Maßgeblich ist insoweit nur die einzelne Tätigkeit. Eine daneben bestehende abhängige Beschäftigung ist für die Versicherungspflicht in der selbständigen Tätigkeit ohne Bedeutung. Auch eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit wird nach dem eindeutigen Wortlaut nicht vorausgesetzt. Die entspricht auch Sinn und Zweck des Pflichtversicherungstatbestandes, der auf einer typisierend sozialen Schutzwürdigkeit des Personenkreises des § 2 SGB VI basiert; auf die konkrete wirtschaftliche Schutzwürdigkeit des einzelnen Selbständigen kommt es nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 5 RE 21/14 R – juris, Rn. 29). |
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| | aa) Die maßgebliche Tätigkeit des Klägers für die A GmbH ist eine selbständige Tätigkeit, keine abhängige Beschäftigung. |
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| | (1) Der gesetzlich nicht definierte Begriff der selbständigen Tätigkeit ist als Abgrenzung zu einer nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung zu verstehen (BSG, Urteil vom 15. Juni 2000 – B 12 RJ 4/99 R – juris, Rn. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 –; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – in juris, Rn. 15, BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 12 KR 9/14 R –, in juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff., BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 12 KR 9/14 R –, juris Rn.19, jeweils m.w.N.). |
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| | Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16). |
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| | (2) Nach diesen Maßstäben ist der Senat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, die in die Abwägung einzustellen sind, zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in der hier zu prüfenden Tätigkeit nicht bei der A GmbH abhängig beschäftigt war. |
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| | (a) Aufgrund des Inhalts des – durch Übersendung des Beraterausweises angenommenen – Beraterantrags vom 8. Mai 1996, der vorgelegten Geschäftsbedingungen und des Internetauftritts der A GmbH sowie der Angaben des Klägers stehen zur Überzeugung des Senats folgende Umstände, die seit Beginn der Tätigkeit zum 1. Januar 1997 unverändert sind, fest: |
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| | Der Kläger betreibt die Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er tritt nicht als Vertreter der A GmbH auf. Er ist nicht verpflichtet, tatsächlich tätig zu werden oder bestimmte Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten. Er muss keine Mindestmengen bestellen oder keine Pflichtumsätze erwirtschaften. Er kann seine Tätigkeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden. Die von der A GmbH erworbenen Produkte darf der Kläger nur an Endverbraucher, nicht an andere A-Berater verkaufen und muss direkt bei der A GmbH seine Produkte beziehen. Es gelten von der A GmbH festgelegte Verhaltensstandards. Als Berater darf er über die A GmbH und ihre Erzeugnisse nur solche Beschreibungen, Erklärungen oder Behauptungen abgeben, die mit den offiziellen Veröffentlichungen der Firma übereinstimmen. Der Kläger erhält eine Vergütung für einerseits seine Wiederverkaufsleistung (Handelsspanne und Bonus) und andererseits für die Unterstützung anderer Geschäftspartner, die (als Berater) für das Geschäft gewonnen wurden und die bei der Weiterentwicklung deren Geschäfte unterstützt werden (Provision). Letzteres entfällt, wenn der vom Kläger „geworbene“ Berater seinerseits eine höhere Handelsspanne erwirtschaftet als dieser. Eine Mindestvergütung kann der Kläger nicht beanspruchen. Rechnungslegung und Abrechnung erfolgen immer an den Antragsteller (Berater). |
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| | (b) Danach liegen die Voraussetzungen für eine abhängige Beschäftigung nicht vor. Der Kläger war nicht verpflichtet, überhaupt für die A GmbH eine Arbeitstätigkeit durchzuführen. Diese konnte ihn mithin nicht wie ein Arbeitgeber zur Durchführung ihm übertragener Aufgaben verpflichten oder anweisen. Mangels einer Vorgabe von Pflichtumsätzen oder Mindestbestellmengen wurde eine solche Verpflichtung auch nicht auf andere Art etabliert. Bei tatsächlicher Ausführung einer Tätigkeit für die A GmbH konnte diese dem Kläger keine Arbeits- oder Anwesenheitszeiten vorschreiben. Gleiches gilt für den Arbeitsort. Der Kläger trug insoweit auch ein eigenes Unternehmerrisiko, als seine Vergütung ausschließlich erfolgsabhängig war. Eine Vergütung für einerseits seine Wiederverkaufsleistung (die Handelsspanne, die er durch unabhängige Festsetzung der Verkaufspreise erzielte, und den Bonus) sowie andererseits für Leistungen aus Geschäften der von ihm gewonnenen Berater (Provisionen) erhielt er lediglich, wenn er zuvor die dazu erforderlichen Tätigkeiten erfolgreich unternommen hatte und seinerseits erfolgreicher war als dieser. Eine Vergütung für das Tätigwerden als solches, wie sie abhängig Beschäftigten als Gehalt oder Lohn gezahlt wird, stand dem Kläger nicht zu. |
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| | Ob die bei Ausführung der Tätigkeit bestehenden Vorgaben (von der A GmbH festgelegte Verhaltensstandards; Angaben über die A GmbH und ihre Erzeugnisse) Ausdruck eines einseitigen Weisungsrechts der A GmbH sind oder bei Beginn der Tätigkeit einvernehmlich vereinbart wurden, kann offenbleiben. Selbst wenn insoweit von einer Weisungsbefugnis der A GmbH auszugehen wäre, beträfe sie nur einen Teil der Ausführung der Tätigkeit und träte bei der notwendigen Gesamtwürdigung hinter die weiteren und gewichtigeren Umstände – insbesondere keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, keine Weisungen bzgl. Arbeitszeit und -ort, unternehmerisches Risiko – zurück. |
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| | bb) Der Kläger übte die auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht aus. |
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| | Die Tätigkeit muss subjektiv darauf gerichtet sein, positive Einkünfte zu erzielen; das ist etwa ausgeschlossen, wenn sie der Liebhaberei dient. Die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht kann bereits daraus hergeleitet werden, dass der Betroffene Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielen wollte, das einkommensteuerpflichtig war. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich positive Einkünfte erzielt werden (BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 5 RE 21/14 R – juris, Rn. 21 m.w.N.). |
|
| | Diese Voraussetzungen sind bei der Tätigkeit des Klägers für die A GmbH erfüllt. Er hat diese bereits zum 1. Januar 1997 aufgenommen und hierzu ein Gewerbe angemeldet. Über Jahre hinweg hat er durch diese Tätigkeit nicht unbeträchtliche Einnahmen erzielt, die er als Einkünfte aus Gewerbebetrieb/selbständiger Tätigkeit versteuert hat. Dies entnimmt der Senat den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2005 bis 2011. Dabei liegen die geringsten Einkünfte in den Jahren 2006 und 2007 (EUR 7.247,00 bzw. EUR 7.517,00) mit monatlich EUR 603,62 bzw. EUR 626,42 jeweils über der damaligen Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) von EUR 400,00. Der Kläger selbst hat nie behauptet, dass er insgesamt oder zu bestimmten Zeitpunkten nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe. Der Senat hat auch keine anderweitigen Hinweise drauf, dass sich die Verhältnisse insoweit geändert hätten. Eine Qualifizierung der Tätigkeit für die A GmbH als Liebhaberei – etwa vergleichbar dem Werben für eine Zeitschrift gegen ein Werbegeschenk – kommt daher nicht in Betracht. |
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| | cc) Der Kläger hat seit Beginn der Tätigkeit für diese zu keinem Zeitpunkt einen Arbeitnehmer beschäftigt. |
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| | dd) Der Kläger wurde und wird auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, die A GmbH, tätig. |
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| | (1) Er wird im Rahmen seiner hier zu beurteilenden Tätigkeit ausschließlich für die A GmbH tätig. Für andere Personen oder Unternehmen nimmt er keinen Direktvertrieb vor. Die Beziehungen zu seinen eigenen Kunden, also den Endabnehmern der Produkte der A GmbH, beschränken sich auf Kaufverträge. |
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| | (a) Der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 4. November 2009 – B 12 R 3/08 R – juris, Rn. 18 ff.; vom 9. November 2011 – B 12 R 1/10 R – juris, Rn. 27 ff.; vom 23. April 2015 – B 5 RE 21/14 R – juris, Rn. 25 ff.) folgend, legt der Senat einen weit zu verstehenden Begriff des Auftraggebers zugrunde. Danach erfasst dieser jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt. |
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| | Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger in seiner Tätigkeit für die A GmbH vor. Bei der A GmbH handelt es sich um ein Direktvertriebsunternehmen, das eine breite Palette an Produkten aus den Bereichen Schönheit, persönliche Pflege und Haushaltspflege sowie aus den Sparten Nahrungsergänzung und Wellness anbietet. Direktvertrieb bedeutet dabei den Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen direkt an den Kunden. Hierfür erhalten sie jeweils Vergütungen. Die von der A GmbH erworbenen Produkte dürfen nur an Endverbraucher und nicht an andere A-Berater verkauft werden. Der Berater muss direkt bei der A GmbH seine Produkte beziehen. Die Direktvertriebsleute (Berater) der A GmbH verdienen Geld durch den Verkauf von Produkten an ihre eigenen Kunden und an die Kunden anderer in ihrem Netz befindlicher Berater. Es handelt sich somit um ein einheitliches, von der A GmbH vorgegebenes Organisations- und Marketingkonzept, in dessen Rahmen diese dem Berater (hier dem Kläger) die Vermarktung und den Verkauf ihrer Produkte überlässt. |
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| | (b) Nicht erforderlich ist das Bestehen einer vertraglichen Bindung, die es dem selbständig Tätigen ermöglicht, sich des Organisations- und Marketingkonzepts zu bedienen, und ihm zugleich nicht nur unwesentliche Verpflichtungen auferlegen, für den Auftraggeber auch tätig zu werden (BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 5 RE 21/14 R – juris, Rn. 28 ff auch zum Folgenden; a.A. das vom Kläger herangezogene Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 – juris, Rn. 45). |
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| | § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erstreckt die Rentenversicherungspflicht auf selbständig Tätige, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzwürdig sind als die sonstigen von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbständigen. Als kennzeichnend für den Personenkreis wurde nicht die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern wurden vielmehr typische Tätigkeitsmerkmale angesehen. Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit nach seiner wirtschaftlichen Lage sozial schutzbedürftig. In gleicher Weise indiziert auch die weitere Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierend soziale Schutzbedürftigkeit, ohne dass es auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Klägers ankäme. Typisierend sozial schutzbedürftig im dargelegten Sinn sind nicht nur Personen, die vertraglich an (nur) einen Auftraggeber gebunden sind, sondern gleichermaßen Personen, die im Rahmen eines Marketingsystems für einen „Absatzherrn“ tätig werden, der allein die Produkte her- und für die Vermarktung zur Verfügung stellt. Anderes ist auch dem Urteil des BSG vom 4. November 2009 (B 12 R 3/08 R – juris, Rn. 27) nicht zu entnehmen (a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 – juris, Rn. 45). Danach sei „jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin als Franchise-Nehmer ... neben dem Vertrieb von Backwaren/Handelswaren, zu dem sie vertraglich verpflichtet war, rechtlich und faktisch keine Möglichkeit zu weiterer (nennenswerter) unternehmerischer Betätigung hatte und sich keine (nennenswerten) zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten erschließen konnte“, der selbständige Franchise-Nehmer „arbeitnehmerähnlich“. Dies bedeutet lediglich, dass bei Verträgen, die einen derartigen Inhalt aufweisen, der Handelnde als „arbeitnehmerähnlicher“ Selbständiger und der die Handlung Veranlassende als Auftraggeber einzustufen sind. Hingegen schließen diese Ausführungen nicht aus, dass auch bei sonstigen Beziehungen eine derartige Bewertung zutreffen kann (BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 5 RE 21/14 R – juris, Rn. 33). Der Senat schließt sich unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der gesetzlichen Regelung dieser Rechtsprechung des BSG an und folgt damit nicht der rechtlichen Bewertung der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. März 2013 – L 22 R 881/10 – juris, Rn. 45). |
|
| | Der Schutzzweck des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gebietet es, die vorliegende Geschäftsbeziehung typisierend in den Pflichtversicherungstatbestand einzubeziehen. Ohne die Produkte und das Vertriebs- und Marketingsystem der A GmbH könnte der Kläger ein Direktmarketing in der ausgeübten Art und Weise nicht betreiben sowie keine Provisionen des Unternehmens beziehen. Diese gibt das Vertriebs- und Marketingsystem, die Produkte und die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Provision und deren Höhe vor. Er ist insoweit allein aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten von diesem Unternehmen wirtschaftlich abhängig. Ob der Kläger für einen anderen Auftraggeber im Rahmen dessen Vertriebs- und Marketingsystems tätig werden könnte, ist nicht maßgeblich. Denn jedenfalls die hier konkret zu beurteilende Tätigkeit könnte er nicht unabhängig von der A GmbH ausüben. Darüber hinaus kommt es auf die konkrete soziale Schutzwürdigkeit des Klägers gerade nicht an. |
|
| | Ebenso wenig steht der Annahme eines Auftragsverhältnisses im Sinn der Norm entgegen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, für die A GmbH tätig zu werden. Vielmehr ist es gerade für die selbständige Tätigkeit charakteristisch, dass der sie Ausübende seine Tätigkeit frei gestalten und insbesondere bestimmen kann, ob und für wen er tätig werden will (BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 5 RE 21/14 R – juris, Rn. 35). |
|
| | b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bescheid vom 6. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. |
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| | Danach werden Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sind, von der Versicherungspflicht befreit 1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt, 2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an (§ 6 Abs. 4 SGB VI). |
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| | (1) Der Kläger hat die Befreiung erstmals am 1. August 2012 beantragt. Nach § 6 Abs. 4 SGB VI kann die Befreiung nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI daher nicht mehr für die ersten drei Jahre der bereits am 1. Januar 1997 aufgenommenen und seit 1. Januar 1999 versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit erteilt werden. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist liegen nicht vor (dazu unten). |
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| | (2) Der Kläger ist nicht i.S.d. § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI nach Vollendung des 58. Lebensjahres erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig geworden. Er Kläger hat das 58. Lebensjahr vollendet am 11. Mai 2013 und damit nach Eintritt der Versicherungspflicht am 1. Januar 1999. |
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| | Danach werden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie |
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| | 1. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder |
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| | 2. vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass |
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| a. Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und b. für die Versicherung mindestens ebenso viel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder |
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| | 3. vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn |
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| a. vorhandenes Vermögen oder b. Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird, |
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| | insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an. |
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| | Die Versicherungspflicht des Klägers in der hier zu beurteilenden Tätigkeit trat am 1. Januar 1999 ein. Die Antragsfrist lief daher am 30. Juni 2000 ab. Den Antrag auf Befreiung stellte der Kläger jedoch erst am 1. August 2012. Diese Frist ist auch dann nicht gewahrt, wenn man das Datum der Einleitung des Kontenklärungsverfahrens durch den Kläger als Antragsdatum für die Befreiung von der Versicherungspflicht unterstellte. Denn der Kontenklärungsantrag wurde am 30. November 2010 und damit weit außerhalb der Antragsfrist nach § 231 Abs. 5 Satz 3 SGB VI gestellt. |
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| | (2) Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist liegen nicht vor. |
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| | § 27 Abs. 1 SGB X bestimmt hierzu: War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. |
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| | Eine Wiedereinsetzung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Frist nicht ohne Verschulden versäumt wurde. Nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten diese mit ihrer Verkündigung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese individuell und tatsächlich Kenntnis erlangt haben. Eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung das Gesetz selbst ausdrücklich regelt, kann daher eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht rechtfertigen (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 13 R 44/09 R – juris, Rn. 24 m.w.N.). Sinn und Zweck der Antragsfrist würden verfehlt, wenn die geltend gemachte Rechtsunkenntnis als unverschuldet im Sinne der Wiedereinsetzungsregelungen angesehen würde und die eingetretene Rechtssicherheit hinsichtlich einer unbestimmten Vielzahl von Versicherungsverhältnissen unter einseitiger Betonung von Rechten der Versicherten erneut in Zweifel gezogen werden könnte. Unter diesen Umständen scheidet unabhängig davon, ob hierfür im vorliegenden Zusammenhang überhaupt Raum bleibt, auch eine Nachsichtgewährung aus (BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 9/03 R – juris, Rn. 19 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2008 – L 33 R 1203/08 – juris, Rn. 77 ff.). |
|
| | Ein anderer Grund als die Unkenntnis vom Eintritt der Versicherungspflicht wurde vom Kläger nicht benannt und ist für den Senat nach Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten nicht erkennbar. Der Kläger kann auch nicht geltend machen, seine Unkenntnis beruhe auf einem Fehlverhalten der Beklagten. Diese erfuhr erst im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens durch die Angabe des Klägers vom 24. April 2012 von der selbständigen Tätigkeit des Direktvertriebs für die A GmbH. Selbst bei unmittelbar darauf erteiltem Hinweis auf die Befreiungsmöglichkeit hätte die schon am 30. Juni 2000 abgelaufene Antragsfrist nach § 231 Abs. 5 Satz 3 SGB VI nicht gewahrt werden können. |
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| | c) Der Kläger ist ab dem 1. Januar 2008 dem Grunde nach zur Zahlung von Pflichtbeiträgen verpflichtet. Der Bescheid vom 5. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2013 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. |
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| | aa) Die Pflicht des Klägers zur Zahlung der Pflichtbeiträge ergibt sich aus § 169 Nr. 1 SGB VI. Danach werden die Beiträge bei selbständig Tätigen von ihnen selbst getragen. |
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| | bb) Eine Pflicht zur Zahlung von Beiträgen für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nicht geregelt. Zutreffend ist sie aber davon ausgegangen, dass die Beiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nicht verjährt sind. |
|
| | Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Für die ab 1. Januar 2008 fälligen Beiträge lief das erste (vollständige) Kalenderjahr am 31. Dezember 2009 ab, das vierte mithin am 31. Dezember 2012, so dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 5. Juli 2012 noch nicht verjährt waren. Diese Beschränkung der Zahlungspflicht auf die Zeit ab dem 1. Januar 2008 trägt auch der Unkenntnis des Klägers von seiner Versicherungs- und Beitragspflicht Rechnung. Andernfalls wäre die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zur Anwendung gekommen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die vom Kläger geltend gemachte Härte der Beitragszahlung in einem Verfahren nach § 76 Abs. 2 SGB IV Beachtung finden können, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juni 2004 – B 7 AL 56/03 R – juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 17. April 1996 – 3 RK 13/95 – juris, Rn. 23). |
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| | d) Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör führt schon deshalb nicht zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, weil der Senat aus oben genannten Gründen in der Sache selbst entscheiden kann (vgl. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG). |
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| | 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. |
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