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| | Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 10.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts B. vom 13.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer in dem o.g. Bescheid gegenüber der Klägerin beruht auf § 9 Abs. 4 KAG i.V.m. § 2 Abs. 1 Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten vom 23.09.2014 (nachfolgend: ZwStS 2014). Bei dieser Satzung handelt es sich um eine für den Zweitwohnungsteuerbescheid wirksame Rechtsgrundlage (nachfolgend unter 1.), von der die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat (nachfolgend unter 2.). |
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| | Die von der Klägerin gegen die Rechtswirksamkeit der ZwStS 2014 geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Dies gilt sowohl für den Einwand eines Verstoßes der ZwStS 2014 gegen die finanzverfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2a GG (nachfolgend unter a)), als auch für die Einwände eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG (nachfolgend unter b)), den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG (nachfolgend unter c)) sowie das Bestimmtheitsgebot (nachfolgend unter d)). |
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| | a) Die Steuerhebung durch die Beklagte beruht auf einer gesetzlichen Grundlage, die die finanzverfassungsrechtliche Kompetenzordnung des Grundgesetzes wahrt. Das ordnungsgemäße Zustandekommen der ZwStS 2014 ist von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden und auch sonst nicht zweifelhaft. |
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| | Die Beklagte besaß gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i.V.m. § 9 Abs. 4 KAG die Kompetenz zum Erlass der ZwStS 2014. Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Hieran anknüpfend regelt der baden-württembergische Gesetzgeber in § 9 Abs. 4 KAG, dass die Gemeinden örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben können, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. |
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| | Die in der Satzung der Beklagten geregelte Abgabe ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i.V.m. § 9 Abs. 4 KAG, die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. |
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| | aa) Aufwandsteuern im Sinne der vorgenannten Normen sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt. Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Auf die Dauer des Innehabens kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 69, 75; Kammerbeschluss vom 29.06.1995 – 1 BvR 1800/94 –, – 1 BvR 2480/94 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 –, juris Rn. 87; Welz, in: Braun/Günther, Steuer-Handbuch, 74. Lieferung 08.2018, Örtliche Aufwandsteuer). Hieran gemessen erfasst § 2 Abs. 1 ZwStS 2014 eine nach Art. 105 Abs. 2a GG steuerbare Einkommensverwendung. |
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| | bb) Örtlich ist eine Steuer, wenn sie tatbestandlich an örtliche Gegebenheiten, z.B. an die Belegenheit einer Sache im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpft, und sich ihre Wirkungen auf dieses Gebiet beschränken (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 79; Seiler, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 83. EL April 2018, Art. 105 Rn. 171). Diese Anknüpfung regelt vorliegend § 2 Abs. 1 ZwStS 2014. Nur das Innehaben einer Zweitwohnung „im Gemeindegebiet“ löst die Steuerpflicht aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt die örtliche Anknüpfung nicht deshalb, weil zur Begründung der Steuerpflicht nicht nur auf ein Innehaben weiterer Wohnungen im Gemeindegebiet selbst, sondern auch auf ein Innehaben von Wohnungen außerhalb des Gemeindegebiets abgestellt werden kann. Denn die „nicht nur vorübergehende“ Ortsanwesenheit i.S.v. § 2 Abs. 1 ZwStS 2014 sowie das Vorhandensein einer auswärtigen Erstwohnung sind bloße Abgrenzungskriterien, die den Kreis der steuerpflichtigen Zweitwohnungsinhaber begrenzen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 80). Eine über das Gemeindegebiet hinausgehende Steuerwirkung besteht nicht, denn die Zweitwohnungsteuer trifft ausschließlich die Inhaber von Zweitwohnungen im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde. Mithin vermag die Kammer keine Überschreitung der gemäß Art. 105 Abs. 2a GG örtlich begrenzten Steuererhebungskompetenz zu erkennen. |
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| | cc) Gleichartig ist eine Steuer, wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer nicht gleichartig mit anderen Steuern, insbesondere der Einkommensteuer, ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 84 ff.; Beschluss vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 –, juris Rn. 90). |
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| | b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die ZwStS 2014 nicht wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG unwirksam, weil ein Ehegatte, der neben der gemeinsamen Ehewohnung – für die er wirtschaftlich betrachtet nur hälftigen Aufwand betreibt – noch eine weitere Wohnung innehat, bereits mit eineinhalb Wohnungen so belastet wird, wie ein Lediger mit zwei Wohnungen. |
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| | Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt ein besonderer Gleichheitssatz, der es verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden. Insbesondere darf der Gesetzgeber Verheiratete steuerlich anders behandeln als Ledige. Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses oder aus den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben für eine bestimmte Steuerart einleuchtende Sachgründe ergeben. Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 –, juris Rn. 83 m.w.N.). |
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| | Hieran gemessen kann die Kammer keine benachteiligende Ungleichbehandlung von Ehepartnern gegenüber Ledigen durch die ZwStS 2014 der Beklagten erkennen. Es fehlt vorliegend bereits an der ungleichen Behandlung gleicher Sachverhalte. Zweitwohnungssteuerrechtlich ist nur der für die Zweitwohnung betriebene Aufwand maßgebend. Dieser Aufwand ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und rechtfertigt – unabhängig davon, ob ein Ehegatte oder ein Lediger die Zweitwohnung innehat – die Steuerpflicht. Sind beide Ehegatten Inhaber der Zweitwohnung, verhindert die Gesamtschuldanordnung des § 2 Abs. 4 ZwStS 2014, dass der für die Zweitwohnung betriebene Aufwand mehrfach besteuert wird; wird die Zweitwohnung von einem nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten aus beruflichen Gründen gehalten, schließt § 2 Abs. 6 ZwStS 2014 – im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 –, juris) – die Erhebung der Zweitwohnungssteuer aus. Der für die Erstwohnung betriebene Aufwand ist bereits nicht Aufwand i.S.v. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, da das bloße Innehaben einer Erstwohnung allein kein besonderer Aufwand ist, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt; Wohnen gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen. Die schlichte Erfüllung dieses unausweichlichen Lebensbedarfs ist kein „Konsum“, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1991 – 8 C 107/89 – = NVwZ 1992, S. 1098 (1099)). Dies verkennt die Klägerin, wenn sie – wirtschaftlich argumentiert – von einem jeweils hälftigen Aufwand der Ehegatten für die gemeinsame Ehewohnung als Erstwohnung ausgeht. Rechtlich betrachtet ist der Aufwand für die Erstwohnung nicht steuerbar; er liegt bei Ehegatten und Ledigen gleichermaßen bei „null“. Der für den Unterhalt einer Zweitwohnung betriebene Aufwand ist für beide Vergleichsgruppen wiederum identisch. Denn es wird – mit anderen Worten – der Aufwand des Zweitwohnungsinhabers genau einmal besteuert; dieser liegt bei Ehegatten und Ledigen folglich bei „eins“. Folgte man der wirtschaftlich getriebenen Argumentationslogik der Klägerin, wären Ehegatten in Fällen wie dem hier Vorliegenden – trotz des besonderen (Zweit-)Aufwands – stets von der Zweitwohnungssteuer befreit. Dies widerspräche dem von Satzungsgeber intendierten Zweck, die in dem Innehaben einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommende Quelle besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auszuschöpfen. |
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| | c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die ZwStS 2014 auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, weil die Beklagte Ferienaufenthalte in eigenen und fremden Ferienwohnungen in der Weise unterschiedlich behandelt, dass jene Feriengäste, die eine Wohnung nur kurzzeitig für einen Urlaub mieten, nicht ebenfalls zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden. |
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| | Im Bereich des Steuerrechts ist der Gesetzgeber an den Grundsatz der Lastengleichheit gebunden. Bei der Erschließung von Steuerquellen hat er eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Entschließt sich der Gesetzgeber, eine bestimmte Steuerquelle zu erschließen, andere Steuerquellen dagegen nicht auszuschöpfen, so ist der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung motivieren. Dabei genügt es, wenn einer der genannten Gründe die unterschiedliche Behandlung trägt. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierter Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 90; Beschluss vom 31.10.2016 – 1 BvR 871/13 –, juris Rn. 40). Bei der Erhebung der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer ist zu berücksichtigen, dass das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ein Zustand ist, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Danach ist üblicherweise Inhaber einer Zweitwohnung deren Eigentümer oder Mieter, der sie für seinen privaten Lebensbedarf nutzt oder zu diesem Zweck vorhält (vgl. BVerfG, a.a.O, Rn. 75). Rechtliche Grundlage für das Innehaben kann das Eigentum, ein dingliches Wohnrecht, ein sonstiges Nutzungsrecht oder die schuldrechtliche Berechtigung aufgrund eines Pacht- oder Mietvertrages sein. Das Nutzungsrecht muss längerfristig angelegt sein, wenn es die Zweitwohnungssteuerpflicht begründen soll. Dies ergibt sich beim Eigentum und bei den dinglichen Nutzungsrechten aus deren Rechtsnatur; in Bezug auf ein schuldrechtliches Nutzungsrecht bringt ein Dauermietverhältnis regelmäßig besondere Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Es entspricht dem Charakter der Aufwandsteuer, wenn zur Zweitwohnungssteuer nur die Eigentümer oder Dauermieter herangezogen werden, weil nur bei ihnen das Innehaben einer Zweitwohnung Ausdruck besonderer Leistungsfähigkeit ist. Das trifft für Feriengäste nicht zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.02.1986 – 2 BvR 36/86 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2005 – 2 LB 55/04 –, juris Rn. 22; zuletzt Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 12.02.2018 – 2 A 153/17 –, juris Rn. 76). Es verstößt daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn nur Eigentümer und Dauermieter, nicht aber Feriengäste zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. |
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| | d) Ferner wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, dass das Tatbestandsmerkmal des „Innehabens einer Zweitwohnung“ i.S.v. § 2 Abs. 1 ZwStS 2014 nicht hinreichend bestimmt sei. Zwar gebietet das aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Gebot der ausreichenden Bestimmtheit von Normen, dass diese so bestimmt formuliert sein müssen, dass die Folgen der Regelung für den Normadressat so vorhersehbar und berechenbar sind, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, dass der Verwaltung angemessen klare Handlungsmaßstäbe vorgegeben werden und dass eine hinreichende gerichtliche Kontrolle möglich ist (vgl. Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 83. EL April 2018, m.w.N.). Allerdings nimmt die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung ihr noch nicht die Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.04.1967 – 1 BvR 126/65 –, juris Rn. 51). Für den Begriff des Innehabens im Sinne von Zweitwohnungssteuersatzungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass sich dieser Begriff durch Auslegung hinreichend klar bestimmen lässt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.02.1986 – 2 BvR –, juris Rn. 2). |
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| | An der Rechtswirksamkeit der ZwStS 2014 der Beklagten bestehen mithin keine Bedenken. |
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| | Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer bei der Klägerin lagen für das Jahr 2014 dem Grunde nach (§ 2 Abs. 1 ZwStS 2014, nachfolgend unter a)) und der Höhe nach (§§ 3, 4 ZwStS 2014, nachfolgend unter b)) vor. |
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| | a) Gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS ist Steuerschuldner, wer im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eine Zweitwohnung innehat. Eine Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 2 ZwStS jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstücks seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken. |
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| | Die Klägerin hatte die streitgegenständliche Wohnung im Jahr 2014 neben ihrer Hauptwohnung in B. zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs nicht nur vorübergehend im Sinne dieser Vorschrift inne und – entgegen ihrer Auffassung – nicht nur als Kapitalanlage. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, ist bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des „Innehabens zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs“ der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zu beachten, denn Anwendung und Auslegung der ZwStS 2014 müssen vor dem Hintergrund der Kompetenzregelung des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG mit dem Aufwandsbegriff vereinbar sein (nachfolgend unter aa)). Dies führt jedoch nicht dazu, dass für das Jahr 2014 von einer reinen Kapitalanlage auszugehen ist (nachfolgend unter bb)). |
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| | aa) Aufwandsteuern sollen die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners belasten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2016 – 2 S 1019/15 –, juris Rn. 50 ff.). |
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| | Ein nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG steuerbarer Aufwand für eine Zweitwohnung liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige die weitere Wohnung innehat. Dies setzt voraus, dass er für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über deren Nutzung verfügen kann. Die rein tatsächliche Möglichkeit der Nutzung genügt nicht. Wohnungsinhaber ist derjenige, der die alleinige oder gemeinschaftliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung für einen bestimmten Zeitraum besitzt. Er muss entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er die Wohnung nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten will oder ob er sie anderen zur Verfügung stellt. Dies kann nur der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 – 9 C 8.08 –, juris Rn. 16). Diese Entscheidungsfreiheit ist Kennzeichen einer Aufwandsteuer; deshalb liegt ein besteuerbarer konsumtiver Aufwand bei einer Zweitwohnung dann nicht vor, wenn es sich um eine reine Kapitalanlage handelt, d.h. wenn die Wohnung nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes, mithin die Anschaffung ausschließlich unter Ertragsgesichtspunkten, d.h. für Zwecke der Einkommenserzielung und der Einkommensverwendung erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 5/13 –, juris Rn. 12). In den Fällen, in denen die Wohnung teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet wird (sog. Mischnutzung), unterliegt der Wohnungsinhaber der Zweitwohnungssteuerpflicht, wenn er sich eine rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Selbstnutzung vorbehalten hat; die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließt die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus. Auch steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen. Hält sich der Inhaber die Möglichkeit zur Eigennutzung offen, kommt es für die Entstehung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob die Wohnung im maßgeblichen Erhebungszeitraum auch tatsächlich zur persönlichen Lebensführung genutzt wurde. Für die Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier Kapitalanlage und zweitwohnungspflichtiger Vorhaltung (auch) für die persönliche Lebensführung bedarf es einer umfassenden Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls. Denn maßgeblich ist nicht die subjektive Zweckbestimmung des Wohnungsinhabers, sondern die unüberprüfbare innere Absicht muss auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender und nachprüfbarer Umstände beurteilt werden. Dem Wohnungsinhaber muss aber der Nachweis gestattet sein, dass seine Wohnung entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern ausschließlich zur Kapitalanlage verwendet wird. Lässt sich nicht aufklären, ob eine Zweitwohnung ausschließlich als Kapitalanlage genutzt wird und damit steuerfrei ist, trägt die Folgen der Beweislosigkeit der Zweitwohnungsinhaber (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 5/13 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 30.10.2013 – 9 B 42.13 –, juris Rn. 3; Urteil vom 13.05.2009 – 9 C 8.08 –, juris Rn. 16; Urteil vom 10.10.1995 – 8 C 40/93 –, juris Rn. 11; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.06.1995 – 1 BvR 1800/94 –, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.1993 – 2 S 135/92 –, juris Rn. 18, 19; Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.2018 – 4 BV 16.2343 –, juris Rn. 15, 16). |
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| | bb) Nach diesen Maßstäben ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin die Wohnung im Jahr 2014 zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum innehatte. Zutreffend ging die Beklagte dabei im Grundsatz von der in § 2 Abs. 3 ZwStS 2014 verankerten (widerlegbaren) Vermutung aus, dass die Klägerin die Wohnung zu eben diesen Zwecken genutzt hat. Diese Vermutung konnte die Klägerin unter Berücksichtigung ihres gesamten Vortrags und der übrigen Umstände des Einzelfalls nach Auffassung der Kammer nicht erschüttern. Die Möglichkeit zur Eigennutzung war vorliegend unstreitig nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin die Vermietung – einschließlich eines entsprechenden vertraglichen Ausschlusses der Eigennutzung – einem Dritten überlassen hätte. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass die Wohnung an etwa sechs Wochen vermietet war, aber sie hat nicht nachgewiesen, dass eine Nutzung durch sie selbst deshalb ausgeschlossen gewesen wäre; dies liegt bei einer Vermietung als Ferienwohnung für die außerhalb der Saison liegenden Zeiträume auch fern. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass es sich bei der Wohnung in dieser Zeit um eine reine Kapitalanlage gehandelt habe, vermag ihr die Kammer nicht zu folgen. Denn die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr die Wohnung nicht – insbesondere außerhalb der Saison, aber ggf. kurzentschlossen auch während der Saisons, falls Mietinteressenten fehlten oder kurzfristig ausfielen, – zur persönlichen Nutzung zur Verfügung stand. Auf die tatsächliche – wie hier – erfolgte Nutzung kommt es nicht an. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Konstellation nicht mit anderen Fällen objektiv ausgeschlossener Eigennutzungsmöglichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 6.13 –, juris Rn. 15: Nachweis eines jahrelangen Wohnungsleerstands; Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.2018 – 4 BV 16.2343 –, juris Rn. 17: Nachweis eines Dauermietvertrags) vergleichbar, sodass die Vermutung nicht zur Überzeugung der Kammer widerlegt ist. |
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| | b) Die Höhe der von der Beklagten für das Jahr 2014 festgesetzten Zweitwohnungssteuer ist von der Klägerin weder ausdrücklich gerügt worden, aber auch sonst nicht zu bestanden. Sie ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 Buchstabe a) und b), 5 Abs. 1 ZwStS 2014. Hiernach wird die Steuer nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Als jährlicher Mietaufwand gilt für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, die übliche Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für die Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Die übliche Miete wird in diesen Fällen nach Maßgabe des jeweils aktuellen Mietpreisspiegels für die Gemeinde I. geschätzt. Dass die Beklagte in Anlehnung an den Mietspiegel für F. und Umgebung von einer ortsüblichen Vergleichsmiete von EUR 5,30 je m2 und deshalb – bei 75 m2 Wohnfläche – von EUR 382 Miete monatlich bzw. von einer Jahresmiete in Höhe von EUR 4.764 ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Damit betrug die Steuer nach dem Steuersatz des § 4 Abs. 1 ZwStS 2014 EUR 1050,00. |
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| | Die Klage bleibt nach alldem ohne Erfolg. |
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| | Die Kosten- und Gebührenentscheidung im Widerspruchsverfahren, die von der Klägerin nicht gesondert angegriffen wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 80 LVwVfG, 73 Abs. 3 VwGO sowie §§ 4 Abs. 3, 7 LGebG i.V.m. Nr. 4 der Anlage 1 zur Verordnung des Landratsamtes Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin trägt danach die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt. |
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