Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Ta 43/010
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 26.10.2009 - 2 Ca 1449/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 527,08 € festgesetzt.
4. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war keine Veranlassung gegeben.
Gründe
- 1
Das Arbeitsgericht hat zutreffend zunächst dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung durch Beschluss vom 19.12.2009 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die monatliche Ratenzahlung sollte, ausgehend von seinem Einkommen, 135,00 € betragen. Tatsächlich gezahlt hat der Beschwerdeführer jedoch lediglich einmalig 150,00 €. Daran hat sich auch trotz mehrfacher Mahnschreiben des Arbeitsgerichts, zuletzt am 21.09.2009 unter Fristsetzung bis zum 10.10.2009, nichts geändert. Verblieben ist ein Restbetrag von 527,08 €.
- 2
Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe gegeben, wovon das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgegangen ist.
- 3
Im Beschwerdeverfahren hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert; sein Prozessbevollmächtigter hat lediglich mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer nicht vertritt. Gründe für eine Abänderung der Entscheidung bestehen folglich nicht.
- 4
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
- 5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 7
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war keine Veranlassung gegeben.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 Ca 1449/08 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x