Urteil vom Landgericht Wuppertal - 3 O 239/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Beklagte war als Steuerberaterin für den Kläger tätig.
3Der Kläger kündigte das Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 05.09.2012 und bat um Herausgabe aller Daten, was die Beklagte von der Bezahlung zweier Rechnungen abhängig machte. Nachdem jedenfalls eine Rechnung bezahlt worden war, erhielt der Kläger eine Daten-CD, die allerdings nicht die Lohndaten und das Anlagevermögen enthielt. Ob diese CD bezahlt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Auch der Jahresabschluss 2011, der nicht fertiggestellt wurde, wurde nicht übergeben.
4Die Beklagte bot dem Kläger wiederholt – erstmals mit Schreiben vom 21.09.2012 und letztmalig noch in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2013 – die Übertragung sämtlicher Daten per Datenübertragungsbeleg der Datev an den neuen Steuerberater des Klägers an. Dies lehnte der Kläger ab.
5Zuvor hatte der Kläger die von der Beklagten erstellten Jahresabschlüsse vollständig und gebunden in Papierform erhalten.
6Der Kläger trägt vor, er habe nach Beendigung des Mandats Anspruch darauf, dass ihm sämtliche Daten in elektronisch lesbarer Form (Daten-DVD) von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden, was die Datev auch anbiete. Die Beklagte müsse ihn in die Lage versetzen, seine steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllen zu können. Die Daten müssten in digitaler Form gegenüber dem Finanzamt vorgehalten werden. Er könne nicht auf die angebotene Datenübertragung verwiesen werden, da es auch Steuerpflichtige gebe, die keinen anderen Steuerberater beauftragten bzw. Steuerbüros, die nicht mit Datev arbeiteten.
7Außerdem müsse die Beklagte auch ihre Teilleistungen aus 2011 zur Verfügung stellen, da er diese bezahlt habe.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, eine oder mehrere Daten-CD’s mit dem aufgespielten Anlagevermögen, der Lohnbuchhaltung und den Jahresabschlüssen der Firma des Klägers, xxx, an ihn zu übergeben.
10Die entsprechenden Daten sind jährlich geordnet für die Jahre 2005 bis 2011 aufzuspielen.
11Die Daten sind in der Form aufzubringen, dass sie im Format der Firma E lesbar sind.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte trägt vor, die Übertragung der Daten per Datenübertragungsbeleg der Datev – so wie von ihr angeboten – sei der übliche Weg, Steuerberaterdaten von einem auf den anderen Steuerberater zu übertragen. Im Übrigen gebe es keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers, insbesondere handele es sich bei den geforderten Daten nicht um die sogenannten Handakten. Die Arbeitsergebnisse habe der Kläger stets vollständig erhalten. Auf das Arbeitsergebnis für 2011 habe er keinen Anspruch, da es aufgrund seiner Kündigung unfertig sei und kein Anspruch auf Erfüllung mehr bestehe. Der Kläger verwechsele bearbeitungsfähige Daten mit sogenannten Archiv-CD’s. Wolle er letztere haben, müsse er dies gesondert vergüten. Im Übrigen sei nicht klar, was der Kläger wirklich wolle, da sein Vortrag wechsele. Die Daten-CD, die sie bereits erstellt und übergeben habe, habe der Kläger bis heute nicht bezahlt.
15Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
19Es ist bereits nicht ersichtlich, was Anspruchsgrundlage für den Herausgabeanspruch sein soll.
20Unstreitig handelt es sich bei den herausverlangten Unterlagen nicht um die Handakten im Sinne des § 66 StBerG, deren Herausgabe unter Umständen beansprucht werden könnte.
21Auch die Arbeitsergebnisse hat der Kläger jeweils vollständig in Papierform erhalten, was er durch Unterzeichnung einer entsprechenden Vollständigkeitserklärung bestätigt hat. Lediglich der Jahresabschluss 2011 wurde nicht übergeben, da er aufgrund der Kündigung des Klägers nicht fertiggestellt wurde. Auf Überlassung unfertiger Arbeitsergebnisse besteht aber gerade kein Anspruch.
22Was die Datev-Daten betrifft, so hat die Beklagte bereits vorgerichtlich und auch noch in der letzten mündlichen Verhandlung angeboten, diese durch Datenübertragungsbeleg der Datev an den neuen Steuerberater zu übertragen. Wie die Kammer aus eigener Sachkunde weiß, ist dieses der übliche und einfachste Weg der Datenübertragung.
23Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, wieso eine solche Datenübertragung für ihn nicht in Betracht kommt. Insbesondere hat er eingeräumt, einen neuen Steuerberater zu haben. Dass dieser nicht mit Datev arbeitet, hat er nicht behauptet. Dagegen spricht auch, dass er die Daten in der Form will, dass sie im Format der Datev lesbar sind.
24Der Kläger hat also nicht dargelegt, dass er ein rechtliches Interesse daran hat bzw. dass es einen nachvollziehbaren Grund dafür gibt, die Daten in anderer als der üblichen Form zu erhalten.
25Sollte der Kläger sogenannte Archiv-CD’s wollen, muss er der Beklagten hierfür einen gesonderten Auftrag erteilen, der auch zusätzlich zu vergüten ist, wovon der Kläger selbst ausgeht. Die Beklagte ihrerseits müsste sich mit einem entsprechenden Auftrag an die Datev wenden, die dann diese CD erstellen würde. Die Beklagte selber ist hierzu nicht in der Lage. Auch insoweit wäre die angebotene Datenübertragung hilfreich, da der Kläger diese Archiv-CD’s dann ohne Mithilfe der Beklagten bei der Datev in Auftrag geben könnte.
26Nach alledem war die Klage abzuweisen.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
28Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt keine Klagerücknahme vor, da die Klageschrift nur eine unrichtige Parteibezeichnung enthielt, die jederzeit berichtigt werden konnte. Durch die Bezeichnung „handelnd unter der Firmenbezeichnung“ war von Anfang klar, dass die Gesellschaft verklagt werden sollte. Diese war nur nicht als Partnergesellschaft bezeichnet worden. Es war aber erkennbar, wer durch die Parteibezeichnung betroffen sein sollte.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30Streitwert: 5.380,00 Euro.
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