Urteil vom Unknown court - 16 F 1056/08 S
Tenor
I. Die am xx1990 vor dem Standesbeamten des Standesamts in Hannover (Heiratsregister Nr. xx /1990) geschlossene Ehe wird geschieden.
II. Die elterliche Sorge für x., geboren am xx1997, wird der Mutter übertragen.
III. Vom Versicherungskonto Nr. xx des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. xx der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 329,92 Euro, bezogen auf den 30.09.2008, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
IV. Die Regelung bezüglich des Zugewinnausgleichs wird abgetrennt.
V. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
- 1
I. Scheidung
- 2
Tatbestand
- 3
Die Ehegatten haben am xx.1990 die Ehe geschlossen.
- 4
Sie sind deutsche Staatsangehörige.
- 5
Der Ehemann beantragt,
- 6
die Ehe zu scheiden.
- 7
Die Ehefrau stimmt der Scheidung zu.
- 8
Die Anhörung hat ergeben, dass die Ehegatten seit mindestens einem Jahr, aber noch keine drei Jahre getrennt leben. Beide Ehegatten sind nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.
- 9
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
- 10
Entscheidungsgründe
- 11
Die Ehe war gemäß §§ 1564, 1565 BGB zu scheiden, weil sie gescheitert ist. Das ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Ehegatten über die Dauer des Getrenntlebens und die Ablehnung der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
- 12
II. Sorgerecht
- 13
Gründe
- 14
Aus der Ehe sind die minderjährigen Kinder x und x hervorgegangen.
- 15
Die Eltern beantragen einverständlich eine dem Tenor entsprechende Sorgerechtsregelung.
- 16
Daher war dem Antrag stattzugeben und die dem Tenor entsprechende Sorgerechtsregelung zu treffen.
- 17
III. Versorgungsausgleich
- 18
Gründe
- 19
Nach § 1587 I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 II BGB):
- 20
Die Ehezeit begann am xx.1990.
- 21
Sie endete am xx.2008.
- 22
In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
- 23
A. Anwartschaften des Antragstellers:
- 24
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 872,45 Euro
- 25
Versicherungsnr. xx
- 26
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a II Nr.2 BGB.
- 27
2. Bei dem xx Versicherungsverein
- 28
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a II Nr.3 BGB.
- 29
Monatsrente . . . . . . . . . . 1.396,45 Euro
- 30
Aus der Monatsrente ist die Jahresrente zu berechnen:
- 31
1396,45 * 12 = . . . . . . . . . 16.757,40 Euro
- 32
Nach § 1587a II Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:
- 33
Betriebszugehörigkeit
- 34
Anfang . . . . . . . . . 01. 08. 1988
- 35
Die Betriebszugehörigkeit hat noch nicht geendet.
- 36
Altersgrenze . . . . . . . . . . . 65
- 37
Am 22. 08. 2031 wird die Altersgrenze erreicht.
- 38
Gesamtzeit (Monate): . . . . . . . . 517
- 39
in Ehezeit (Monate): . . . . . . . . 218
- 40
Ehezeitanteil in % . . . . . . . . . 42,1663
- 41
als Betrag: 16757,4 * 42,1663% = . . . . 7.065,98 Euro
- 42
Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist.
- 43
Alter bei Ehezeitende: . . . . . . . . 42
- 44
Barwertfaktor: . . . . . . . . . . 4,2
- 45
Barwert: . . . . . . . . . . . 29.677,12 Euro
- 46
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
- 47
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . . 0,0001670365
- 48
Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . 4,9572
- 49
aktueller Rentenwert: . . . . . . . . 26,56 Euro
- 50
Euro dynamisch: 4,9572 * 26,56 = . . . . . 131,66 Euro
- 51
Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
- 52
3. Bei der xx Lebensversicherung AG
- 53
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a II Nr.3 BGB.
- 54
Jahresrente . . . . . . . . . . 3.852,48 Euro
- 55
Ehezeitanteil in % . . . . . . . . . 42,1663
- 56
als Betrag: 3852,48 * 42,1663% = . . . . 1.624,45 Euro
- 57
Altersgrenze . . . . . . . . . . . 70
- 58
Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist.
- 59
Alter bei Ehezeitende: . . . . . . . . 42
- 60
Barwertfaktor: 4,2 * 75% = . . . . . . 3,15
- 61
Barwert: . . . . . . . . . . . 5.117,02 Euro
- 62
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
- 63
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . . 0,0001670365
- 64
Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . 0,8547
- 65
aktueller Rentenwert: . . . . . . . . 26,56 Euro
- 66
Euro dynamisch: 0,8547 * 26,56 = . . . . . 22,70 Euro
- 67
Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
- 68
4. Bei der xx Lebensversicherung AG
- 69
ehezeitliches Deckungskapital . . . . . . 771,02 Euro
- 70
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
- 71
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . . 0,0001670365
- 72
Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . 0,1288
- 73
aktueller Rentenwert: . . . . . . . . 26,56 Euro
- 74
Euro dynamisch: 0,1288 * 26,56 = . . . . . 3,42 Euro
- 75
Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
- 76
5. Bei der xx Lebensversicherung AG
- 77
ehezeitliches Deckungskapital . . . . . 1.182,47 Euro
- 78
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
- 79
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . . 0,0001670365
- 80
Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . 0,1975
- 81
aktueller Rentenwert: . . . . . . . . 26,56 Euro
- 82
Euro dynamisch: 0,1975 * 26,56 = . . . . . 5,25 Euro
- 83
Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
- 84
Das ergibt folgende Übersicht:
- 85
splittingfähig gem. § 1587b I BGB mit EP: . . . . 872,45 Euro
- 87
insgesamt: . . . . . . . . . . . 1.035,48 Euro
- 88
B. Anwartschaften der Antragsgegnerin:
- 89
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 190,82 Euro
- 90
Versicherungsnr. xx
- 91
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a II Nr.2 BGB.
- 92
2. Bei der Lebensversicherung xx
- 93
ehezeitliche Jahresrente . . . . . . . 11.020,74 Euro
- 94
Altersgrenze . . . . . . . . . . . 67
- 95
Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist.
- 96
Alter bei Ehezeitende: . . . . . . . . 42
- 97
Barwertfaktor: 4,2 * 90% = . . . . . . 3,78
- 98
Barwert: . . . . . . . . . . . 41.658,40 Euro
- 99
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
- 100
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . . 0,0001670365
- 101
Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . 6,9585
- 102
aktueller Rentenwert: . . . . . . . . 26,56 Euro
- 103
Euro dynamisch: 6,9585 * 26,56 = . . . . . 184,82 Euro
- 104
Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
- 105
Das ergibt folgende Übersicht:
- 106
splittingfähig gem. § 1587b I BGB mit EP: . . . . 190,82 Euro
- 108
insgesamt: . . . . . . . . . . . . 375,64 Euro
- 109
Ausgleich
- 110
Nach § 1587a I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
- 111
1035,48 - 375,64 = . . . . . . . . . . 659,84 Euro
- 112
Ausgleichspflicht des Antragstellers: . . . . . 329,92 Euro
- 113
Nach § 1587b I BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von:
- 114
. . . . . . . . . . . . . . . 329,92 Euro
- 115
Weil der Ausgleich nach § 1587b I, II BGB vorrangig ist, erfolgt kein Ausgleich nach dem VAHRG.
- 116
Höchstausgleich (West) . . . . . . . . . 774,19 Euro
- 117
Er ist nicht überschritten.
- 118
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587b VI BGB.
- 119
IV. Zugewinnausgleich
- 120
Die Folgesache 'Regelung des Zugewinnausgleichs' wurde gemäß § 628 S.1 Nr.4 ZPO abgetrennt.
- 121
V. Kosten
- 123
Danach tragen die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100072777&psml=bsndprod.psml&max=true
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung 1x
- BGB § 1565 Scheitern der Ehe 1x
- BGB § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz 1x
- § 1587 II BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1587a II Nr.2 BGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 1587a II Nr.3 BGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 1587a Abs.3, 4 BGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 1587a III, IV BGB 5x (nicht zugeordnet)
- § 1587b I BGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 2 VAHRG 2x (nicht zugeordnet)
- § 1587a I BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1587b I, II BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1587b VI BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 628 S.1 Nr.4 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 93a (weggefallen) 1x