Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-1 Vollz (Ws) 672/12
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs in dem Verfahren vor dem Landgericht wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
2. Die sofortige Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
1
Gründe
21.
3Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs ist bereits unzulässig, da die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe unanfechtbar ist. Dies ergab sich früher aus § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 3, 4 ZPO a.F. Auch nach der Reform der ZPO gilt nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, dass – jedenfalls soweit es um die Erfolgsaussichten geht - der Rechtszug in der Nebensache Prozesskostenhilfe nicht weiter geht als in der Hauptsache. Das Rechtsbeschwerdegericht in Strafvollzugssachen ist – und darauf kommt es an – keine Tatsacheninstanz und hat daher auch nicht die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu prüfen (OLG Hamburg, Beschl. v. 24.02.2006 – 3 Vollz(Ws) 25/06; OLG Naumburg, Beschl. v. 09.09.2003 – 1 Ws 275/03; AK-StVollzG-Kamann/Spaniol 6. Aufl. § 120 Rdn. 17).
42.
5Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist jedenfalls unbegründet. Da das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen hat, waren dem Betroffenen nach § 121 Abs. 2 StVollzG die Kosten aufzuerlegen. Ob das Rechtsmittel auch unzulässig gewesen wäre, weil eine Anfechtung der Hauptentscheidung nicht möglich gewesen wäre (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 08.11.1996 – 2 Ws 699/12) kann daher dahinstehen.
6Die Kostenfolge ergibt sich insoweit aus § 121 Abs. 2 StVollzG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StVollzG § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 1x
- 1 Ws 275/03 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 2x
- 2 Ws 699/12 1x (nicht zugeordnet)