Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 760 Ls-102 Js 319/12-78/12
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und wegen Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35,00 EURO verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Vergehen gemäß §§ 240, 242, 248 a, 53 StGB.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Angeklagte ist am 10.01.1990 in Mainz geboren. Er ist kinderlos und nicht verheiratet.
4Der Angeklagte arbeitet in einem Autohaus, verdient dort monatlich netto 1.400,00 EURO.
5Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
6II.
7Am 03.03.2012 gegen 21:15 Uhr hat der Angeklagte im Drogeriemarkt „Ihr Platz“ im Dortmunder Hauptbahnhof aus den Auslagen eine Tube Haargel und eine Flasche Wasser im Gesamtwerte je 4,94 EURO entwendet. Er steckte sich die Waren unter seine Kleidung und passierte die Kassenzone, ohne die Ware zu bezahlen.
8Vor dem Ladenlokal wurde der Angeklagte sodann von dem Zeugen B, dem Ladendetektiv, auf seinen Diebstahl angesprochen und gebeten, mit in das Büro zu gehen. Der Angeklagte schubste nunmehr den Zeugen zur Seite und versuchte zu fliehen. Der Zeuge konnte jedoch bereits nach 2 bis 3 Metern den Angeklagten wiedereinholen und festhalten.
9III.
10Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, soweit ihm geglaubt werden konnte und der Vernehmung des Zeugen B fest.
11Der Angeklagte hat zunächst die Diebstahlshandlung eingeräumt, jedoch ein Schubsen in Abrede gestellt.
12Nachdem der Zeuge gehört wurde, räumte der Angeklagte nunmehr auch ein, diesen geschubst zu haben. Er habe jedoch das Schubsen nicht zur Sicherung der Diebesbeute vorgenommen. Er habe vielmehr flüchten wollen, habe zunächst auch vor Ort den Diebstahl bestritten, habe einfach nur weg wollen.
13IV.
14Der Angeklagte hat sich demnach wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß §§ 242, 248 a StGB und wegen Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar gemacht.
15Der ursprünglich dem Angeklagten gemachte Vorwurf des räuberischen Diebstahls hat sich in der Beweisaufnahme nicht beweisen lassen. Insbesondere war dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass er die Gewaltanwendung zur Sicherung seines erlangten Diebesgutes eingesetzt hat. Vielmehr war die Einlassung des Angeklagten glaubhaft, dass er die Gewaltanwendung, das Schubsen, hier vorliegend nur beging, um nicht ermittelt bzw. flüchten zu können.
16V.
17Das Gericht hat auf tat- und schuldangemessene
18Einzelstrafen von jeweils 20 Tagessätzen zu je 35,00 EURO
19erkannt.
20Bei der Strafzumessung hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte in vollem Umfange geständig gewesen ist. Er hat bei der Tatbegehung unter Alkoholeinfluss gestanden, nach der Tat wurde ein Promillegehalt um ca. 1 o/oo ermittelt. Das Diebesgut hatte nur einen geringen Wert und die Gewaltanwendung war bei den Schubsen eher gering .
21Abschließend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war.
22Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten hat das Gericht auf die oben jeweils ausgewiesene Einzelgeldstrafen erkannt.
23Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten hat das Gericht unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von vorliegend 20 Tagessätzen zu je 35,00 EURO aus beiden Einzelstrafen auf eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EURO erkannt.
24Die Höhe des einzelnen Tagessatzes folgt aus dem Einkommen des Angeklagten.
25VI.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StP0.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StGB § 240 Nötigung 2x
- StGB § 242 Diebstahl 2x
- StGB § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen 2x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- 7 Am 03.03 1x (nicht zugeordnet)