Beschluss vom Landgericht Köln - 31 O 249/12
Tenor
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer Werbung der Antragsgegnerin, von Internetausdrucken, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen.
Die Schutzschrift O AR 582/12 hat vorgelegen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß den §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:
1.
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei einem Preisvergleich mit einer Jahresabnahmemenge Gas von 20.000 kwh/a einen Vergleich mit dem Grundversorungstarif der Antragstellerin vorzunehmen, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:
1
2
3
2.
4Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
5Streitwert: 50.000,-- Euro
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- UWG 2004 § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen 1x
- UWG 2004 § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen 1x
- UWG 2004 § 8 Beseitigung und Unterlassung 1x
- UWG 2004 § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung 1x
- UWG 2004 § 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)