Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 33 C 585/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung, auch Bankbürgschaft, oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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Tatbestand
2Am 07.03.2010 gegen 19:00 Uhr kam es in W auf der Kreuzung K-/Lstraße zwischen dem Pkw der Klägerin, gefahren vom Zeugen S, und dem von der Beklagten zu 1. gehaltenen und gefahrenen, bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw zu einem Verkehrsunfall dergestalt, dass die vorausfahrende und mit ihrem Pkw links abbiegende Beklagte zu 1. im Kreuzungsbereich verkehrsbedingt bremste und anhielt und es anschließend zur Kollision mit dem nachfolgenden und geradeaus fahrenden Pkw der Klägerin kam, nach deren Behauptung, weil die Beklagte zu 1. mit ihrem Pkw zurückfuhr bzw. –rollte.
3Die Klägerin macht Schadensersatz geltend und beantragt,
4die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.965,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.04.2010 zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € freizustellen.
5Die Beklagten beantragen,
6wie erkannt.
7Wegen des weiteren Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, es ist der Zeuge S vernommen worden, ferner hat der Sachverständige Dipl.-Ing. N, X, ein schriftliches Gutachten erstellt, wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschrift und jenes Gutachten verwiesen.
8Entscheidungsgründe
9Zur Überzeugung des amtierenden Richters ist der Hergang, wie von der Beklagten vorgetragen, erwiesen, dies aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, der insoweit dargelegt hat, dass anhand des auslesbaren Spurenbildes – höhere Kollisionsgeschwindigkeit als nach Darstellung der Klägerin bei kurzer Rückwärtsfahrt erreichbar, Abriebspuren die auf einen kinetischen Ablauf hinweisen, wonach das klägerische Fahrzeug in Vorwärtsbewegung war und nicht das Fahrzeug der Beklagten zu 1. in Rückwärtsbewegung – die Darstellung der Klägerin nicht gestützt wird, wohl aber die der Beklagten.
10Fuhr das Fahrzeug der Klägerin auf das verkehrsbedingt haltende Fahrzeug der Beklagten zu 1. auf, kann dahinstehen, ob dieses Unfallereignis aus Sicht der Beklagten zu 1. durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StGB verursacht worden ist, jedenfalls kommt bei der vorzunehmenden Abwägung im Sinne der Haftungsverteilung gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG eine Mithaftung der Beklagten nicht in Betracht. Die Klage war abzuweisen.
11Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
12Streitwert: Bis 2.000,00 €.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 Am 07.03 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x