Beschluss vom Landgericht Duisburg - 11 T 51/09
Tenor
In dem Beschwerdeverfahren
Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Zwangsverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 02.02.2009 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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G r ü n d e :
2Das Amtsgericht Duisburg hat im angefochtenen Beschluss vom 02.02.2009 die
3Erinnerung des ehemaligen Zwangsverwalters und Beschwerdeführers gegen die
4angebliche Untätigkeit des Rechtspflegers sowie seiner Anträge auf Festsetzung
5von Zwangsverwaltervergütung mit der Begründung auf eine Verwirkung
6entsprechender Ansprüche zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige
7Beschwerde des Beteiligten, der das Amtsgericht Duisburg nicht
8abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
9Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat richtig
10entschieden und seine Entscheidung umfänglich unter Darstellung sämtlicher
11entscheidungserheblicher Aspekte zutreffend begründet. Die Kammer schließt sich
12dem vollumfänglich an.
13Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers sind Anhaltspunkte für
14Rechtsfehler nicht ersichtlich. Insbesondere gibt das Beschwerdevorbringen keine
15Veranlassung für eine abweichende, dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung.
16Der ehemalige Zwangsverwalter hat seinen Anspruch auf Vergütung für seine
17Tätigkeit in den hier streitgegenständlichen Verfahren uneingeschränkt auf der
18Grundlage des Rechtsgedankens des § 654 BGB verwirkt, wobei unerheblich ist,
19ob den Verfahrensbeteiligten durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers ein messbarer
20finanzieller Schaden oder sonstiger Vermögensnachteil entstanden ist.
21Die Verwirkung der Vergütungsansprüche hat Strafcharakter und das
22unmissverständliche Ziel, den Dienstleistenden bei Vermeidung des Verlustes seiner
23Vergütung dazu anzuhalten, die ihm gegenüber seinem Auftraggeber obliegende
24uneingeschränkte Treuepflicht zu wahren.
25Hiergegen hat der Beschwerdeführer ohne "wenn und aber" verstoßen, wobei zu den
26Treuepflichten gerade eines Zwangsverwalters insbesondere die Wahrung der
27persönlichen Integrität vorrangig gehört.
28Diese umfasst insbesondere Ehrlichkeit, Wahrhaftigkeit und persönliche Offenheit in
29Bezug auf die beruflich relevanten Qualifikationen und Leistungsqualitäten.
30Entscheidend kommt es gerade bei der Stellung eines Zwangsverwalters auf das
31besondere Vertrauen in die Integrität seiner eigenen Person an.
32In dem der Beschwerdeführer in der Zeit von April 2004 bis Juli 2008 insbesondere
33in Verknüpfung mit seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter öffentlich und auch vorrangig
34gegenüber dem Vollstreckungsgericht einen falschen Doktortitel führte und ihm
35Rechtsverkehr zum Nachweis des angeblichen Titels unechte Urkunden verwendete,
36hat er das Vertrauen des Gerichts und der übrigen Beteiligten im Rahmen eines
37Zwangsvollstreckungsverfahrens in gröblicher Weise inakzeptabel verletzt.
38Gerade in Ansehung seiner einschlägigen Verurteilung im Strafbefehl vom Juli 2005
39hätte es ihm jedenfalls oblegen, alle Vorkehrungen zu treffen, um falsche Eintragungen
40und sonstige Dokumente in Verbindung mit seinem "Doktortitel" aktiv rückgängig zu
41machen. Insbesondere hatte er die Pflicht, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
42Gerichte und sonstige Beteiligte entsprechend zu unterrichten und somit einen weiteren
43Missbrauch von vornherein unmöglich zu machen.
44Dies hat der Beschwerdeführer verabsäumt und im Gegenteil nach wie vor falsche
45Doktortitel oder/und Berufsbezeichnungen (Dipl.-Kaufmann) insbesondere auch im
46Rahmen seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter verwendet, mit der Folge, dass eine
47weitere Verurteilung – nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten – erfolgte.
48Die in seinem Gesamtverhalten zu Tage getretene erhebliche kriminelle Energie und
49Unverfrorenheit kann vorliegend auch unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters
50der Verwirkung keine andere Entscheidung als die vom Amtsgericht getroffene
51rechtfertigen.
52Diesbezüglich ist auch unbeachtlich, dass die Täuschungshandlung über die
53Qualifikationen des Beschwerdeführers erst nach der Bestellung zum Zwangsverwalter
54im Verfahren erfolgten. Entscheidend ist vorliegend nicht die Ursächlichkeit
55zur Bestellung, sondern der schwerwiegende Treueverstoß insgesamt.
56Der Zwangsverwalter hat während seiner gesamten Tätigkeit seine Treuepflichten zu
57wahren und zu beachten. Tut er dies nicht, riskiert er "sehenden Auges" die Verwirkung
58seiner Vergütung. Dies folgt unmissverständlich aus dem Strafcharakter der
59Verwirkung.
60Auch der Umstand, dass das Amtsgericht in einem anderen Verfahren
61anders entschieden hat, rechtfertigt vorliegend keine andere Entscheidung, zumal
62sich dieses Amtsgericht substantiell nicht umfassend mit der Verwirkungsproblematik
63- anders als das Amtsgericht Duisburg – auseinandergesetzt hat.
64Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
66Beschwerdewert: 389.772,39 €.
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