Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Ta 440/08
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 2008
– 10 Ca 3163/07 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nach § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
3Gegen die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Urteil ist eine besondere Anfechtung regelmäßig nicht statthaft. Denn die Festsetzung des Streitwerts im Urteil (§ 61 Abs. 1 ArbGG) ist nur für die Zulässigkeit der Berufung von Bedeutung (Rechtsmittelstreitwert). Sie ist als Urteilsbestandteil nicht gesondert beschwerdefähig (vgl. BAG EzA Nr. 12 zu § 64 ArbGG 1979; LAG Köln EzA Nr. 13 zu § 64 ArbGG und Beschluss vom 13. April 2006 – 9 Ta 151/06 -; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2000 – 7 Ta 39/00 -; juris ; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 61 Rdn 15 ; Schwab/Weth/Berscheid, ArbGG, 2. Aufl., § 61 Rdn. 13 a).
4Aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass das Arbeitsgericht ausschließlich den Rechtsmittelstreitwert und nicht etwa gleichzeitig auch den Gebührenstreitwert festgesetzt hat (vgl. dazu: LAG Düsseldorf a.a.O.). Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Streitwertfestsetzung im Urteil nach § 61 Abs.1 ArbGG erfolgt ist.
5Das Beschwerdegericht hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die gesonderte Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 S. 2 GKG oder nach § 33 RVG beim Arbeitsgericht Köln beantragen kann. Gegen die dann erfolgte Festsetzung kann er ggf. auch Rechtsmittel nach § 68 GKG bzw. § 33 Abs. 3 RVG einlegen (vgl. Schwab/Weth/Berscheid, a.a.O., § 61 Rdn. 13 a).
6Gleichwohl besteht er auf der Entscheidung über die Beschwerde, obwohl deren Zurückweisung als unstatthaft in dem Schreiben vom 6. November 2008 bereits angekündigt worden ist.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
8Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
9Schwartz
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 10 Ca 3163/07 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 2x
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- 9 Ta 151/06 1x (nicht zugeordnet)
- 7 Ta 39/00 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 2 S. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 2x
- § 68 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x