Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2013/08
Tenor
Die Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf die Streitwertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e :
2Die am 15. Juli 2008 eingelegte Berufung, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss entscheidet, ist unzulässig.
3Gemäß § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Eine Zulassung der Berufung ist weder im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts noch durch das Oberverwaltungsgericht erfolgt.
4Die Berufungsschrift kann nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO verstanden werden. Eine entsprechende Auslegung kommt nur in Betracht, wenn sich in der Rechtsmittelschrift Anhaltspunkte für die Absicht finden, entgegen dem Wortlaut nicht Berufung einzulegen, sondern einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, NVwZ 1991, 641; BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 1999 - 21 B 98.3408 -; OVG M.-V., Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 2 L 170/97 -, DÖV 1998, 82.
6Solche Anhaltspunkte finden sich in der Berufungsschrift des anwaltlich vertretenen Klägers nicht. Sie enthält keine Hinweise auf die Zulassungsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO. Vielmehr hebt sie die Bezeichnung als "Berufung" zweifach hervor und bezeichnet den Kläger und das beklagte Land als "Berufungskläger" und "Berufungsbeklagter".
7Der Schriftsatz des Klägers vom 18. August 2008 ist für die Auslegung der Rechtsmittelschrift nicht heranzuziehen, weil er nach Ablauf der Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen ist. Im Übrigen bietet auch er keinen Anhalt dafür, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung beabsichtigt war. Der in dem Schriftsatz enthaltene Antrag zielt auf eine Sachentscheidung. Die Begründung erschöpft sich in einer Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag, ohne die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zu nennen oder sie wenigstens ihrem Inhalt nach zum Gegenstand des Rechtsmittelvortrags zu machen.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
9Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 125 1x
- VwGO § 124 2x
- VwGO § 124a 2x
- 2 B 20.98 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1991, 641 1x (nicht zugeordnet)
- 21 B 98.34 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 170/97 1x (nicht zugeordnet)
- DÖV 1998, 82 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 132 1x
- BRRG § 127 1x
- §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)