Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 542/08
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2008 aufgehoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – Düsseldorf die von der Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsverfahren beantragte Kostenfestsetzung von der Vorauszahlung eines Betrages von 3,50 € für Auslagen (Zustellkosten) abhängig gemacht.
4Gegen diesen Beschluss, der ihr am 26. Mai 2008 zugestellt worden ist, hat die Gläubigerin am 29. Mai 2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
5II.
6Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 67 Abs. 1 GKG); sie hat auch in der Sache Erfolg.
7Der Beschluss ist aufzuheben, da die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht von der Vorauszahlung von Auslagen für Zustellkosten abhängig gemacht werden darf. Das Kostenfestsetzungsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen richtet sich gemäß § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO nach den für das Erkenntnisverfahren geltenden Vorschriften der §§ 103 Abs. 2, 104 und 107 ZPO. Der – zumindest teilweise stattgebende – Kostenfestsetzungsbeschluss ist daher gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Gegner von Amts wegen zuzustellen. Für von Amts wegen vorzunehmende Handlungen kann zwar gemäß § 17 Abs. 3 GKG ein Vorschuss verlangt werden. Die Vornahme der Handlung kann hingegen im Gegensatz zu § 17 Abs. 1 GKG nicht von der Vorauszahlung abhängig gemacht werden (vgl. im Erg. auch LG Kiel, Beschluss vom 15. März 1996 – 5 T 18/96 –, abrufbar unter juris). Selbst wenn man den Kostenfestsetzungsantrag als Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 GKG ansieht (so Zöller/Herget, 26. Aufl. 2007, § 104 ZPO Rn 7; Lappe, Kostenrechtsprechung § 68 GKG Nr. 20 [Anm]; dagegen Hartmann, 37. Aufl. 2007, § 17 GKG Rn 8; LG Berlin, Rechtspfleger 1986, 73), bleibt die innerhalb des Festsetzungsverfahrens erforderliche Zustellung von Amts wegen eine Handlung nach § 17 Abs. 3 GKG. § 17 Abs. 1 GKG gilt nicht für solche Handlungen, die zwar auf einen Antrag zurückgehen und innerhalb eines dadurch eingeleiteten Verfahrens erforderlich werden, aber als solche von Amts wegen vorzunehmen sind.
8III.
9Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 67 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 8 GKG.
10Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand (§§ 67 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 4 GKG).
Zitiert von
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Beschluss vom Amtsgericht Offenbach am Main - 61 M 686/13
16. April 2013
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61 M 686/13 | 16. April 2013 |
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Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 414/10
21. Oktober 2010
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4 T 414/10 | 21. Oktober 2010 |
Referenzen
- § 67 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag 1x
- ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren 3x
- ZPO § 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung 1x
- § 17 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 5 T 18/96 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 67 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 8 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 67 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 4 GKG 2x (nicht zugeordnet)