Urteil vom Landgericht Duisburg - 12 S 6/03
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 28.11.2002 - 33 C 3749/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
1
G r ü n d e :
2Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
3I.
4Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Änderungen oder Ergänzungen kommen nicht in Betracht (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
5II.
6Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge in Höhe von 740,86 € bejaht, der sich aus dem zwischen der Firma und der Beklagten mit Datum vom 25.09.1999 abgeschlossenen Vertrag für die Zeit vom 05.12.1999 bis 25.09.2000 ergibt.
7Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis mit der Firma nicht wirksam gemäß § 626 BGB gekündigt.
8Sie hat erstinstanzlich nicht substantiiert dargelegt, dass ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertragskündigung vorgelegen hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die den wichtigen Grund darstellen, trägt derjenige, der gekündigt hat und sich auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft (vgl. Palandt-Putzo, 61. Auflage, § 626, Rnr. 6). Die Beklagte hat ein ärztliches Attest "zur Vorlage bei Sportstudio" vom 10.11.1999 vorgelegt mit dem Inhalt:
9"Frau sollte aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer keine
10Fitnesssport betreiben."
11Sie hat jedoch nicht dargelegt, welche gesundheitlichen Gründe vorliegen sollen. Dies hätte ihr jedoch oblegen. Nur so hätte sich die Klägerin zu der Frage, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorgelegen hat, einlassen können. Die Vorlage eines Attestes ohne Angabe der gesundheitlichen Gründe reicht nicht aus, wenn die Gegenseite - wie vorliegend - das Vorliegen eines Grundes zur fristlosen Kündigung in Abrede stellt und bereits mit der Anspruchsbegründung äußert, dass das von der beklagten Partei vorgelegte ärztliche Attest nicht aussagekräftig sei. Auch Ziffer 7 letzter Satz der allgemeinen Geschäftsbedingungen führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Dort ist von dauerhafter Sportunfähigkeit die Rede, aber nicht etwa davon, dass als Beleg dafür ein ärztliches Attest ausreichend ist. Es gelten die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln. Es ist darzulegen und zu beweisen, dass für die Vertragslaufzeit eine Sportunfähigkeit vorgelegen hat. Dazu bedarf es der Angabe der konkreten gesundheitlichen Gründe. Die Kammer folgt daher nicht der Auffassung des Amtsgerichts Dortmund (Urteil vom 12.09.1989, 125 C 330/89 F, Juris-Nr.: KORE446289200) und des Amtsgerichts Raststatt (NJW-RR 2002, 1280 f.), dass allein die Vorlage ärztlicher Atteste ausreichend sei. Es läßt sich insbesondere nicht ausschließen, dass Gefälligkeitsatteste vorgelegt werden. Es muß eine Prüfung möglich bleiben, ob tatsächlich ein wichtiger Grund gegeben ist oder nicht.
12III.
13Die erstmalig in der Berufungsbegründung vorgebrachten Verteidigungsmittel, nämlich die Behauptungen, dass es im Oktober 1999 zu einer traumatischen Exercerbation einer angeborenen Hüftdysplasie infolge eines Unfalls im häuslichen Bereich gekommen sei und die Beklagte Mitte 2000 schwanger geworden und an sportliche Aktivitäten nicht zu denken gewesen sei, sind gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Diese Verteidigungsmittel hätten bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht werden können, da sie der Beklagten bekannt gewesen sind. Im Übrigen hat das Amtsgericht bereits in dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 14.10.2002 darauf hingewiesen, dass der Vertragspartner, der sich vorzeitig vom Vertrag lösen möchte, konkret vortragen müsse und ggfs. Beweis erbringen müsse.
14IV.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 33 C 3749/02 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- BGB § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 1x
- 25 C 330/89 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2002, 1280 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x