Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 1 L 251/08
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
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G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antragsteller hat ungeachtet aller Zweifel an der Zulässigkeit des beabsichtigten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
3Dem Antragsteller steht gegenüber dem Antragsgegner kein subjektiv- öffentliches Recht auf Änderung der in dem Bürgerentscheid am 27. April 2008 zur Entscheidung gestellten Frage zu. Eine entsprechende Änderungsbefugnis wird dem Antragsgegner in § 26 GO NRW nicht eingeräumt. Vielmehr ist in dem Bürgerentscheid die in dem zulässigen Bürgerbegehren formulierte Frage zu stellen (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 GO NRW).
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 123 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 26 GO NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 GO NRW 1x (nicht zugeordnet)