Beschluss vom Landgericht Köln - 31 O 47/08
Tenor
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfü-gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken, Markenunterlagen, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14, 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unter-lassen,
das Zeichen
O1VZ
im Zusammenhang mit einer Internetplattform für ein Online-Netzwerk für Poker-Interessierte zu benutzen;
1
insbesondere,
2- wenn das Zeichen wie folgt gestaltet ist
oder
4- als Bestandteil des Domainnamens "01vz.net" bzw. "01vz.com".
2.
6Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 275.000,00 Euro auferlegt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- MarkenG § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch 1x
- MarkenG § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- §§ 14, 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)