Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 30 O 9/07
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3.-14. sind nicht
erstattungsfähig.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Antragsteller wenden sich gegen eine im vereinfachten Umlegungsverfahren
3vorgenommene Grenzregelung.
4Sie sind Eigentümer des im Ortsteil B gelegenen Grundstücks C-Straße 9 in
5C (Gemarkung B, Flur 48, Flurstück 159). Das Grundstück ist ebenso wie
6die Nachbargrundstücke C 3, 5 und 7 (Flurstücke 162, 161 und 160)
7straßenseitig mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut; die rückwärtigen
8Grundstücksbereiche werden als Garten genutzt. Südlich des Hauses der Antragsteller
9zweigt von der C-Straße in östlicher Richtung ein Fußweg ab (Flurstück 158), der zur
10Erschließung der rückwärtigen Bereiche der Grundstücke C-straße 3-13 dient, und der
11zu jeweils 1/6 im Eigentum der Eigentümer der vorgenannten Grundstücke steht. Ein
12Bebauungsplan besteht für den hier fraglichen Bereich nicht.
13Die Grundstücke C-Straße 3-9 sind 1925 bzw. 1927 durch Ausparzellierung aus einem
14einheitlichen Grundstück entstanden. Durch die nachträglich vorgenommene nördliche
15Grenzziehung zu den heutigen Grundstücken E-Straße 31-27 erhielt der
16rückwärtige, zwischen 5 m und 12 m lange Bereich des Grundstücks C-Straße 3 einen
17trapezförmigen Zuschnitt; der restliche Grundstücksteil verläuft hiervon in südlicher
18Richtung abknickend in Form eines Dreiecks. Eigentümer der Grundstücke C-straße 3-
194 V
209 war bis 1996 die Beteiligte zu 3. bzw. deren Rechtsvorgängerin, die Stadtgemeinde
21C. In den Jahren 1996 bis 2005 veräußerte die Beteiligte zu 3. die Grundstücke
22an die Antragsteller und die Beteiligten zu 4.-6. Beim Verkauf des Grundstücks C-Straße
237 an die Beteiligten zu 6. wurde festgestellt, dass die katastermäßig nachgewiesenen
24Grenzen der rückwärtigen Grundstücksbereiche und des Fußweges erheblich von der
25tatsächlichen Nutzungsaufteilung in der Örtlichkeit abweichen. Hiernach verfügen die
26Grundstücke C-Straße 3-7 im rückwärtigen Bereich über parallel zueinander
27verlaufende, in südöstliche Richtung abknickende gerade Grundstücksstreifen. Das zum
28Haus C-Straße 5 gehörige Gartenhaus befindet sich auf den Flurstücken 160 und 162
29sowie auf der Wegeparzelle. Die Wegeparzelle verläuft nicht abknickend, sondern entlang
30des Grundstücks E-Straße 23. Ein kleiner Teil des Gartens der Antragsteller liegt,
31eingefriedet durch eine Mauer und einen Stabgitterzaun, auf der Wegeparzelle. Wegen
32der weiteren Einzelheiten wird auf die zeichnerische Darstellung Bl. 5 der Gerichtsakte
33Bezug genommen.
34Nachdem mit den Beteiligten mehrere Varianten für eine Grenzregelung erörtert und
35diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, fasste der Antragsgegner
36am 21. März 2007 den Beschluss über die vereinfachte Umlegung Nr. 1 „C-Straße“ auf
37der Grundlage der Variante H*. Diese sieht folgende Grundstücksveränderungen vor:
38Die Breite der in südöstlicher Richtung verlaufenden rückwärtigen Grundstücksstreifen
39wird mit 4,10 m (Nr. 3), 3,90 m (Nr. 5) und 5,20 m (Nr. 7) festgesetzt. Das auf dem
40Grundstück Nr. 5 vorhandene Gartenhaus wird um 90° gedreht und an die Grenze zum
41Grundstück Nr. 7 versetzt. Die Wegeparzelle wird unter Berücksichtigung der hierdurch
42jeweils erschlossenen Grundstücke in drei Flurstücke (798, 797 und 799) aufgeteilt. Das
43Grundstück der Antragsteller wird in südöstlicher Richtung um einen schmalen Streifen bis
44zur vorhandenen Einfriedung verbreitert und die Wegeparzelle in diesem Teilbereich
45entsprechend verkleinert; in nordöstlicher Richtung wird ein ca. 2 m breiter
46Grundstücksstreifen dem Grundstück C-Straße 7 zugeordnet.
47Anstelle des eingebrachten, 181 qm großen Flurstücks 159 und dem 1/6
48Miteigentumsanteil am Flurstück 158 wurde den Antragstellern das 181 qm große
49Flurstück 781, 1/6 Miteigentumsanteil am Flurstück 783 und % Eigentumsanteil am
50Flurstück 782 zugeteilt. Unter Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von 180,— Euro
51pro qm Bauland bzw. als Hausgarten genutzter Wegefläche und eines Betrages in Höhe
525
53von 6 0 ,- Euro pro qm Wegefläche wurde der Wertunterschied zugunsten der Antragsteller
54auf 5 6 5 ,- Euro festgesetzt.
55Den Antragstellern wurde ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Beschluss am 21.
56April 2007 zugestellt.
57Mit ihrem am 18. Mai 2007 beim Antragsgegner eingegangenen Antrag auf gerichtliche
58Entscheidung tragen die Antragsteller vor, grundsätzliche Einwände gegen die Aufteilung
59des Fußweges und die Begradigung der Grundstücke C-Straße 3, 5 und 7 nicht zu
60haben. Es seien jedoch keine Gründe ersichtlich, warum der nordöstliche Streifen ihres
61Grundstücks abgetrennt und dem Nachbargrundstück zugeschlagen werden müsse.
62Hintergrund dieser Aufteilung sei vermutlich, dass die Beteiligte zu 3. beim Verkauf des
63Grundstücks C-Strasse 7 eine bestimmte Grundstücksgröße zugesagt habe, die nur
64durch Zuteilung eines Teils ihres Grundstücks erreichbar sei.
65Die Antragsteller beantragen,
66den Beschluss des Antragsgegners vom 21. März 2007 über die
67vereinfachte Umlegung Nr. 1 „C-Straße“ aufzuheben.
68Der Antragsgegner beantragt,
69den Antrag zurückzuweisen.
70Erträgt vor, die Grenzregelung sei im Hinblick auf die ungeordneten
71Grundstücksverhältnisse geboten, um Rechtsstreitigkeiten zwischen den Eigentümern
72vorzubeugen. Dabei sei "nicht zweckmäßig, den im Kataster nachgewiesenen Grenzverlauf
73einzuhalten, da der Zuschnitt des Grundstücks C-Straße 3 für die Nutzung als
74Hausgrundstück gänzlich ungeeignet sei. Bei der hier gewählten Grenzregelung erfolge im
75Ergebnis eine nahezu flächengleiche Zuteilung.
76Die übrigen Beteiligten haben sich zur Sache nicht geäußert und stellen keinen Antrag.
77Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
78Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
79E n t s c h e i d u m g s g r ü n d e :
80Der Antrag ist unbegründet.
816 He
82Der Beschluss des Antragsgegners vom 21. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt die
83Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 226 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 113 Abs. 1 Satz 1
84VwGO analog).
85Der Beschluss begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken, insbesondere ist die
86Grenzregelung mit den Eigentümern vor Beschlussfassung erörtert und diesen
87Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (§ 82 Abs. 1 BauGB).
88Der Beschluss lässt auch in materieller Hinsicht Fehler nicht erkennen.
89Nach § 80 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde eine Umlegung im Sinne des § 45 BauGB
90als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die in § 46 Abs. 1 BauGB bezeichneten
91Voraussetzungen vorliegen und wenn mit der Umlegung lediglich unmittelbar aneinander
92grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von
93Grundstücken untereinander getauscht werden; die auszutauschenden Grundstücksteile
94dürfen nicht selbständig bebaubar sein. Gemäß § 45 können im Geltungsbereich eines
95Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB oder eines im Zusammenhang bebauten
96Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten
97bebaute oder unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet
98werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung
99zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung ist nach § 46 Abs. 1
100BauGB durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans
101oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der
102innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.
103Die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften liegen hier vor.
104Die von der vereinfachten Umlegung betroffenen Grundstücke liegen innerhalb eines im
105Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die vorgenommene Grenzregelung ist erforderlich,
106um für das Grundstück C-Straße 3 einen Grundstückszuschnitt herzustellen, der eine
107I *-V
108zweckmäßige wohnakzessorische Nutzung, z.B. im Form eines Haus- und Nutzgartens
109bzw. durch kleinere bauliche Anlagen (Terrasse, Gartenhaus) sicherstellt. Dabei genügt es
110nach der am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen Neufassung des § 80 BauGB, mit der eine
111Erweiterung des Anwendungsbereichs beabsichtigt war, wenn die Grenzregelung lediglich
112dazu dient, die wirtschaftliche Nutzbarkeit zu verbessern,
1137
114vgl. D ieterich, Baulandum legung, 5. Auflage 2006, Rn. 517; B attis/K rautzberger/Löhr,
115K om m entar zum BauG B, 9. A uflage 2005; a.A. zu § 80 BauGB a.F. BGH, Urteil vom 20
116M ärz 1 9 9 7 - III Z R 133/96 -, N JW 1998, 1493,
117so dass offen bleiben kann, ob und in welchem Umfang eine wohnakzessorische Nutzung
118des Grundstücks bereits in seinen ursprünglichen katastertechnisch erfassten Grenzen
119möglich gewesen wäre. Der neue Grundstückszuschnitt bedingt einen Austausch nicht
120selbständig bebaubarer Teilflächen mit den unmittelbar angrenzenden Grundstücken
121C-Straße 5-9 bzw. der Wegeparzelle.
122Der Antragsgegner hat auch die in § 80 Abs. 3 BauGB normierten Verteilungsmaßstäbe
123beachtet. Nach dieser Vorschrift ist die vereinfachte Umlegung so durchzuführen, dass
124jedem Eigentümer nach dem Verhältnis des Wertes seines früheren Grundstücks zum
125Wert der übrigen Grundstücke möglichst ein Grundstück in gleicher oder gleichwertiger
126Lage zugeteilt wird; eine durch die vereinfachte Umlegung für den Grundstückeigentümer
127bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein.
128Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner die Auswahl der dem Beschluss zugrunde
129liegenden Variante H* in sachgerechter Weise danach getroffen, dass alle von der
130Grenzregelung betroffenen Grundstüclfeine ausreichende Breite erhalten, gleichwohl die
131Flächenveränderungen gegenüber den katastertechnisch erfassten Grenzen möglichst
132gering bleiben und bauliche Nebenanlagen wie die Einfriedung des Grundstücks der
133Antragsteller und das von den Beteiligten zu 5. errichtete Gartenhaus erhalten bleiben
134können. Die von den Antragstellern beanstandete Zuordnung eines ca. 2 m breiten
135Grundstücksstreifens in nordöstlicher Richtung zum Grundstück C-Straße 7 wird
136dadurch kompensiert, dass die Antragsteller den bereits bisher von ihnen genutzten Teil
137der Wegeparzelle erhalten, so dass im Ergebnis die Größe ihres Grundstücks mit 181 qm
138unverändert bleibt. Dass diese geringfügige Veränderung des Grundstückszuschnitts zu
139einer Verschlechterung der Nutzungsmöglichkeiten führt, ist von den Antragstellern weder
140substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Vermutung der
141Antragsteller tritt hierdurch auch keine ungerechtfertigte Besserstellung der Eigentümer
142des Grundstücks C-Straße 7 ein; auch ihr Grundstück bleibt hinsichtlich seiner Größe
143von 199 qm im Ergebnis unverändert. Schließlich können sich die Antragsteller auch nicht
144mit Erfolg darauf berufen, der Antragsgegner habe eine andere Variante der
145Grenzregelung wählen können, weil sie sich mit einem Abbruch eines Teils ihrer
146Einfriedungsmauer und dem Versetzen ihres Zaunes einverstanden erklärt hätten. Vor
147dem Hintergrund, dass ein erforderlich werdender Abriss baulicher Anlagen unter den
1488
149Voraussetzungen des § 60 BauGB Auswirkungen auf den von der Beteiligten zu 3. zu
150leistenden Wertausgleich haben kann, ist auch der mit der Grenzregelung H* angestrebte
151Zweck, Einfriedungen und Gartenhaus zu erhalten, nicht zu beanstanden.
152Bedenken im Hinblick auf die Höhe der im angefochtenen Beschluss festgesetzten
153Wertminderung von 5 6 5 ,- Euro sind von den Antragstellern weder vorgetragen noch sonst
154ersichtlich. Sie beträgt 1,7 % des Bodenwertes in Höhe von 33.890,- Euro und ist daher
155als unerheblich im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 2 BauGB anzusehen.
156Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 221 Abs. 1 BauGB, 91 Abs. 1 ZPO. Eine Erstattung
157der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3,-14. gemäß § 228 Abs. 2 BauGB ist
158nicht beantragt worden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich
159aus § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
160Der Streitwert wird nach § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 3 ZPO auf 6 .7 8 8 ,- Euro
161festgesetzt. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 28. Juni 2007 Bezug
162genommen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 226 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 82 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 100 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- III Z R 133/96 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 221 Abs. 1 BauGB, 91 Abs. 1 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 228 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x