Urteil vom Landgericht Duisburg - 5 S 86/06
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 09.06.2006 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 601,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2005 und weitere 9,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.9.2005 zu zahlen und den Kläger gegenüber dem Sachverständigen X bezogen auf dessen Rechnung vom 17.6.2005 in Höhe von 544,79 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 Prozent und die Beklagte zu 25 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2Die Berufung ist nur zu einem kleinen Teil begründet.
3Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 10.06.2005. Unstreitig haftet die Beklagte in voller Höhe des Schadens. Der vom Kläger erlittene Schaden ist indes geringer, als er meint.
41.
5Hinsichtlich der Reparaturkosten, die der Kläger auf Gutachtenbasis abrechnen will, hat der Kläger lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.399,33 €. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen B.
6a)
7Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass der Reparaturweg, den der vom Kläger beauftragte Sachverständige für seine Kalkulation zugrundegelegt hat, aus technischer Sicht nicht nachvollzogen werden kann. Das Gericht sieht keinen Anlass, an den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen, die jederzeit schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind, zu zweifeln.
8Die Einwände des Klägers gegen das Gutachten gehen dagegen ins Leere.
9In der Berufungsinstanz trägt der Kläger zum ersten Mal vor, dass die Instandsetzung der Ersatzradmulde vom Hersteller nicht freigegeben sei. Vorher hat der Kläger lediglich behauptet, dass eine Teilerneuerung des Gepäckraumbodens nicht freigegeben sei. Mit seinem neuen Vortrag ist der Kläger verspätet, § 531 Abs. 2 ZPO.
10Im übrigen kommt der gerichtliche Sachverständige zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der von dem Kläger bei seiner Abrechnung zugrunde gelegte Reparaturweg aus technischer Sicht nicht nachvollzogen werden kann. Den Kofferboden und das Heckabschlussblech zu erneuern sei falsch, da diese Bauteile durch den Unfall nur minimal beschädigt wurden und daher instandgesetzt werden können.
11Das Hauptargument des Klägers gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ist, dass die an seinem Auto noch vorhandenen Restunfallspuren zeigen würden, dass eine bloße Instandsetzung gerade nicht ausreichend sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass natürlich nicht auszuschließen ist, dass die weiterhin vorhandenen Unfallspuren lediglich auf eine fehlerhafte beziehungsweise unzureichende Reparatur zurückzuführen sind. Der Sachverständige kommt in seiner mündlichen Anhörung zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine vollständige Reparatur ohne Restunfallspuren möglich gewesen wäre. Wenn der Kläger nun, wie vorliegend, abstrakt abrechnen will, genügt auch diese abstrakte Möglichkeit der vollständigen Reparatur ohne Ansehung der konkret vorgenommenen Reparatur.
12b)
13Fraglich ist lediglich, welche Stundensätze für die Kalkulation zugrundegelegt werden können. Aus dem Urteil des BGH, BGHZ 155, 1, geht deutlich hervor, dass eine Abrechnung auf der Basis von Durchschnittspreisen nicht möglich ist. Allerdings spricht im vorliegenden Fall nichts dagegen, die Stundensätze der Firma A anstelle der Stundensätze der vom klägerischen Sachverständigen herausgesuchten BMW-Vertragswerkstatt zugrundezulegen.
14Denn der BGH führt in seiner Entscheidung ausdrücklich aus, dass sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Eine solche Reparaturmöglichkeit hat der Kläger mit der Firma A selber gewählt. Wenn der Kläger sich diese Werkstatt für die Durchführung der Reparatur aussucht, ist nicht einzusehen, warum er bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer teureren Firma verlangen könnte. Denn der Kläger hat ja bereits gezeigt, dass er diese Werkstatt – und nicht eine BMW-Vertragswerkstatt – mit der Reparatur beauftragen würde.
15Hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Reparatur könnten zwar aufgrund der Restunfallspuren Zweifel bestehen. Jedoch behauptet der Kläger selber nicht, dass die Firma A schlechte Arbeit geleistet habe.
16c)
17Der Einwand des Klägers, dass der zehnprozentige Ersatzteilaufschlag fehle, geht ebenfalls ins Leere. Es existiert kein Erfahrungssatz dergestalt, dass Werkstätten grundsätzlich höhere Preise für Ersatzteile verlangen, als der Hersteller als unverbindliche Preisempfehlung angibt.
182.
19Der Kläger kann des weiteren einen Nutzungsausfall in Höhe von 236,00 € geltend machen.
20Die ober- und höchstrichterliche Rechtssprechung hält eine gemischt abstrakt-konkrete Schadensabrechnung – entgegen LG Köln, Schaden-Praxis 2004, 192 – einhellig für zulässig. Verlangt der Geschädigte allerdings den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen, BGH NJW 2003, 3480, 3481.
21Der gerichtliche Sachverständige hat vier Arbeitstage für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Reparatur kalkuliert. Aufgrund dessen kann der Kläger nur diese vier Tage als Nutzungsausfall geltend machen, obwohl er behauptet hat, dass sein Auto neun Tage repariert worden sei. Denn nur diese vier Arbeitstage sind als erforderlich anzusehen.
22Dies gilt auch deshalb, weil der Kläger nicht dargelegt hat, warum die Arbeiten mehr als doppelt so lange gedauert haben sollen, wie vom gerichtlichen Sachverständigen kalkuliert worden sind. Der Kläger hat überdies die Reparaturrechnung nicht vorgelegt, so dass auch nicht überprüft werden kann, ob überhaupt alle durchgeführten Arbeiten durch den Verkehrsunfall verursacht worden sind.
23Da das Fahrzeug des Klägers in die Gruppe G einzuordnen ist, hat der Kläger einen Anspruch auf 236,00 € (4 Tage x 59,00 €).
243.
25Hinsichtlich der Kosten für das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen hat der Kläger einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte.
26Grundsätzlich sind auch dann die Gutachterkosten erstattungsfähig, wenn sich das Privatgutachten als falsch herausstellt, OLG Hamm, NZV 1999, 377. Hat indes der Geschädigte den Gutachter noch nicht bezahlt, kann er vom Schädiger nur die Freistellung von dem Vergütungsanspruch verlangen, OLG Hamm, a.a.O. Da unstreitig die Sachverständigenkosten noch nicht vom Kläger beglichen wurden, ist seine Zahlungsklage unbegründet. In seiner Zahlungsklage steckt allerdings als Minus der entsprechende Feststellungsantrag, vgl. Zöller, § 308 Rn. 4.
274.
28Hinsichtlich der Kostenpauschale hat der Kläger angesichts der seit Jahren sinkenden Kommunikationskosten lediglich einen Anspruch in Höhe von 20,00 €.
295.
30Der Zahlungsanspruch des Klägers errechnet sich daher wie folgt:
31
| Reparaturkosten | 2.399,33 € |
| Nutzungsausfall | 236,00 € |
| Kostenpauschale | 20,00 € |
| Schadenssumme | 2.655,33 € |
| bereits gezahlt | - 2.054,12 € |
| Restbetrag | 601,21 € |
32
6.
33Hinsichtlich der nicht anrechenbaren Kosten der außergerichtlichen Vertretung ist als Streitwert die Schadenssumme zuzüglich des Wertes für den Freistellungsanspruch in Höhe von 544,79 € – also insgesamt 3.200,12 € – anzusetzen.
34Für die außergerichtliche Vertretung kann der Kläger daher verlangen:
35
| 0,65 Geschäftsgebühr | 141,05 € |
| Post- und Telekommunikation | 20,00 € |
| MWSt. | 25,77 € |
| Summe | 186,82 € |
36
Unstreitig hat die Beklagte indes bereits 265,99 € an den Klägervertreter gezahlt, so dass ein Zahlungsanspruch – kein Freistellungsanspruch, § 250 BGB – bereits erloschen ist.
376.
38Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S.1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
39Streitwert der zweiten Instanz: 4.113,98 €
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 1x
- BGHZ 155, 1 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- NJW 2003, 3480, 3481 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 1999, 377 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x