Beschluss vom Landgericht Duisburg - 11 T 208/05

Tenor

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2005

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht

den Richter am Landgericht und

die Richterin am Landgericht Dr.

b e s c h l o s s e n :

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 19.8.2005 wird zurückgewiesen.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten werden nicht er-stattet.Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.183,05 €


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G r ü n d e :

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I.

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Die Antragsteller sind Eigentümer zweier Wohnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft in Duisburg. Sie machen die Ungültigkeit eines Beschlusses über die Jahreseinzelabrechnung für den Zeitraum 1.4.2003 bis 31.3.2004 geltend, der u.a. unter TOP 2 auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 1.2.2005 gefasst worden ist. Sie haben vorgetragen, die Abrechnungen seien schon deshalb fehlerhaft, weil für die zwei Wohneinheiten keine getrennten Abrechnungen erfolgt, sondern Beträge willkürlich der einen oder anderen Wohnung zugeschlagen worden seien. Zudem seien Mahnkosten nicht nachvollziehbar dargelegt und hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren sei eine Doppelzahlung erfolgt bzw. werde bestritten, dass die Verwalterin an die Rechtsanwälte entsprechende Zahlungen geleistet habe.

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Die Antragsgegner haben im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend gemacht, die Anfechtungserklärung vom 25.2.2005 sei nicht rechtzeitig erfolgt, weil das Versammlungsdatum fehlerhaft angegeben sei, ebenso der angefochtene Tagesordnungspunkt. Zudem hätten sie, vertreten durch die Verwalterin, die Anfechtungserklärung wegen Fehlens einer Originalvollmacht unverzüglich zurückgewiesen im Sinne des § 174 BGB. Ergänzend haben sie vorgetragen, die Mahnkosten seien ebenso angefallen wie die Rechtsanwaltskosten.

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Mit Beschluss vom 19.5.2005 hat das Amtsgericht den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 1. Februar 2005, mit dem die auf das Wohnungseigentum der Antragsteller bezogenen Jahreseinzelabrechnungen genehmigt wurden, für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag der Antragsteller sei zulässig, insbesondere fristgerecht erfolgt und auch nicht unverzüglich zurückgewiesen worden. Die gefassten Beschlüsse seien auch insgesamt aufzuheben, weil Wasser-, Entwässerungs- und Heizungskosten der beiden selbstständigen Wohnungen der Antragsteller nicht getrennt erfasst und abgerechnet worden seien. Hinsichtlich der Mahnkosten habe die Antragsgegnerin einen kausalen Zusammenhang zwischen den Kosten und dem Zahlungsverhalten der Antragsteller nicht dargelegt; hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten hätten die Antragsteller nicht dargelegt, dass sie die Anwaltsgebühren direkt an die von den Antragsgegnern beauftragten Rechtsanwälte gezahlt hätten.

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Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde vertiefen die Antragsgegner ihr Vorbringen zur Mangelhaftigkeit des Anfechtungsantrags und dessen Zustellung und tragen zur inhaltlichen Richtigkeit der Einzelabrechnungen ergänzend vor, die Anfechtung sei treuwidrig, weil seit Jahren so abgerechnet werde; zudem sei ihr Vortrag zu den Mahnkosten vom 22.8.2005 nicht berücksichtigt worden und die Zahlung der Antragsteller von 959,50 € auf die Prozesskosten sei am 7.4.2004 und damit nach dem Abrechnungszeitraum erfolgt. Auf Hinweis der Kammer haben die Antragsgegner ergänzend mitgeteilt, dass die Rechtsanwaltskosten überwiegend aus einem Verfahren 10 C 165/03 Amtsgericht Rheinberg der Antragsteller gegen die Verwalterin resultieren, wobei die damalige Schadensersatzklage abgewiesen wurde.

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Die Antragsgegner beantragen,

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den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 19.08.2005 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen.

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Die Antragsteller beantragen,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht entschieden, dass die Anfechtung der Jahreseinzelabrechnungen mit Schriftsatz vom 25.2.2005 zulässig und begründet ist. Die hiergegen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen vermögen eine anderweitige Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

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1. Die Anfechtung ist rechtzeitig erfolgt, an den richtigen Empfänger gerichtet, inhaltlich hinreichend bestimmt und nicht rechtzeitig zurückgewiesen i.S.v. § 174 BGB.


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2.

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Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet, als sich die Antragsgegner auf die inhaltliche Richtigkeit der Einzelabrechnungen stützten.

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a) Soweit die Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erstmals einwenden, die gerügte Verrechnungsform sei seit Jahren so praktiziert worden, ist dies zum einen inhaltlich unsubstantiiert, weil nicht dargelegt wird, über welchen Zeitraum eine solche Abrechung erfolgte, und zum anderen unerheblich, weil die Verwalterin aufgrund des Schreibens der für die Antragsteller vom 02.08.204 wusste, dass diese für die Zukunft eine nach Wohneinheiten getrennte Abrechnung wünschen. Auf eine solche haben sie auch aus den Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung einen Anspruch. Betroffen sind davon neben den vom Amtsgericht aufgeführten Wasser- Entwässerungs- und Heizungskosten auch die Müllgebühren, weil auch diese nur der Wohneinheit 020010 zugeschlagen wurden.

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b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ist nicht nur die Einzelabrechnung für die Wohneinheit 020010 in den betroffenen Einzelpositionen aufzuheben. Denn es muss – insbesondere für die Wohneinheit 020020 – eine komplett neue Rechnung unter Berücksichtigung der anteiligen Beträge für Wasser- Entwässerungs- und Heizungskosten sowie Müllgebühren erstellt werden, so dass diese Abrechnung in jedem Fall nicht bestandskräftig werden kann. Da auch die Abrechnung 020010 in weitem Umfang überarbeitet werden muss, ist es sachgerecht, auch diese Abrechnung insgesamt aufzuheben, so dass insgesamt neue Abrechnungen unter Berücksichtigung diese Beschlusses zu erstellen sind.

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c). Hinsichtlich der Mahnkosten bestreiten die Antragsteller nicht (mehr) den mit Schriftsatz vom 22.08.05 konkretisierten Vortrag, wonach die Antragsteller die Mahnkosten deshalb verursacht hätten, weil aufgrund verzögerter Hausgeldzahlungen das Hausgeldkonto zum Zeitpunkt der Abbuchungsversuche durch die im Soll gewesen und es deshalb zu den Rückbuchungen gekommen sei. Diese Mahnkosten sind allein in der Einzelabrechnung für die Wohneinheit 020010 zu verbuchen, weil die Antragsteller nur mit diesem Konto im Minus waren.

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d) Die Position "Rechtsanwaltsgebühren" ist weitgehend zu korrigieren. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sich herausgestellt, dass es wohl ein Verfahren vor dem Amtsgericht Duisburg auf Zahlung von Hausgeld gab (AZ 9 II 31/02); dies ergibt sich jedenfalls aus dem von den Antragsgegnern vorgelegten Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 19.08.03 (AZ 10 C 165/03). In diesem Verfahren ging es jedoch um Schadensersatzansprüche der Antragsteller gegen die Verwalterin, die das Amtsgericht und in der Berufung auch das Landgericht Kleve zurückgewiesen haben. Aus diesem Verfahren resultieren die Kostenrechnungen der Rechtsanwälte über 461,68 € und 651,34 €.

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Demgegenüber handelt es sich bei dem weiter geltend gemachten Betrag von 102,82 € um Vollstreckungskosten aus dem Hausgeldverfahren, wie sich schon aus dem Datum ergibt (Vollstreckungsauftrag vom 08.01.03). Nur diesen letzten Betrag musste die Eigentümergemeinschaft erstatten, weil nur diese Kosten die Gemeinschaft und nicht ausschließlich das Verhältnis Antragsteller – Verwalterin betrafen. Daher erfolgte auch nur die Belastung der Antragsteller mit diesen Kosten zu Recht. Denn dabei handelt es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung, die die Schuldner (hier die Antragsteller als Eigentümer der Wohnungseinheit 020010) den Gläubigern (Gemeinschaft) erstatten müssen, § 788 ZPO. Die Einstellung dieses Betrages nur in die Abrechung der Wohnungseinheit 020010 erfolgte grundsätzlich auch zu Recht, weil das Gerichtsverfahren, wie sich aus dem Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Rheinberg ergibt, nur die Wohneinheit 020010 betraf.

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Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Rheinberg / Landgericht Kleve ist schon deshalb kein Erstattungsanspruch der Gemeinschaft gegen die Antragsteller gegeben, weil sie hiervon gar nicht betroffen ist. Die Verwalterin durfte diese Kosten nicht aus dem WEG-Konto entnehmen, weil die Antragsteller einen Schadensersatzanspruch allein gegen die Verwalterin und nicht gegen die Gemeinschaft geltend gemacht haben. Die Einstellung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.113,02 € erfolgte daher zu Unrecht, ohne dass es auf den Einwand der Antragsteller, sie hätten selbst Zahlungen an die Rechtsanwälte geleistet, ankommt.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Ein Grund, der die ausnahmsweise Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 47 Satz 2 WEG rechtfertigt, ist nicht ersichtlich.

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Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung kann die

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sofortige weitere Beschwerde

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eingelegt werden. Sie ist nur zulässig, wenn der Wert der begehrten Abänderung für den Beschwerdeführer 750,00 € übersteigt.

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Die sofortige weitere Beschwerde ist

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innerhalb einer Frist von zwei Wochen,

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die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, bei dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn, dem Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf entweder durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der genannten Gerichte einzulegen. Die Frist wird nur durch den Eingang der Beschwerdeschrift bei einem der genannten Gerichte bzw. durch die Erklärung zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der genannten Gerichte gewahrt.

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Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruht, § 27 FGG.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen