Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 8/06
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 reichte die Antragstellerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bei dem Amtsgericht Düsseldorf ein. Es bestanden nach der überreichten Aufstellung Forderungen gegen den Schuldner in Höhe von 3.968,62 €.
3Mit Vermerk vom 27. Mai 2005 hat der Amtsrichter den Antrag für zulässig erachtet.
4Durch Beschluss vom 23. Juni 2005 hat das Amtsgericht – Richter – Düsseldorf die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und zum Sachverständigen Rechtsanwalt XXX bestellt.
5Mit Verfügung vom 18. November 2005 hat das Amtsgericht den Sachverständigen gebeten, die Ermittlungen fortzusetzen.
6Mir Schriftsatz vom 19. Juli 2005 hat der Schuldner beantragt, den Beschluss vom 23. Juni 2005 aufzuheben.
7Mit Schriftsatz vom 10. August 2005 hat er beantragt, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückzuweisen.
8Mit Schriftsatz vom 28. November 2005 hat er sich gegen die Anordnung der Durchführung weiterer Ermittlungen gewandt.
9Durch den angefochtenen Beschluss hat der Amtsrichter die Anträge vom 19. Juli 2005, 10. August 2005 und 28. November 2005 zurückgewiesen.
10Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Schuldners hat er mit Beschluss vom 2. Januar 2006 nicht abgeholfen.
11Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
12Gegen die Anordnung von Amtsermittlungen steht weder dem Schuldner, dem Schuldnervertreter noch einem sonstigen Verfahrensbeteiligten ein Rechtsmittel zu, denn es handelt sich weder um eine Entscheidung des Gerichts nach § 6 InsO noch ist in § 5 InsO ein Rechtsmittel vorgesehen.
13Nach § 6 Abs.1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.
14Rechtsgrundlage für die Einsetzung eines Sachverständigen ist § 5 InsO. Über § 4 InsO finden die allgemeinen Regeln der §§ 402 ff ZPO entsprechende Anwendung. Die Bestellung des Gutachters erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss, denn es handelt sich um eine Ermittlungsmaßnahme (OLG Köln NZI 2001, 598; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 5 Rn.12).
15Dementsprechend ist die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Bestellung unbegründet.
16Ebenso ist die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Durchführung weiterer Ermittlungen unbegründet.
17Soweit der Antrag auf Zurückweisung des Insolvenzeröffnungsantrages abgewiesen worden ist, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet.
18Die Insolvenzordnung sieht insoweit nur die in § 34 InsO normierten Beschwerdemöglichkeiten vor. Eine Beschwerde ist somit nur gegen die Eröffnung bzw. die Ablehnung der Eröffnung gegeben. Eine solche Entscheidung hat der Amtsrichter bisher nicht getroffen; in Vorbereitung derselben hat er Amtsermittlungen aufgenommen, gegen die dem Schuldner kein Rechtsmittel zusteht.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- InsO § 6 Sofortige Beschwerde 2x
- InsO § 5 Verfahrensgrundsätze 2x
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 1x
- §§ 402 ff ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 34 Rechtsmittel 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x