Beschluss vom Landgericht Münster - 2 Qs 47/05 LG Münster, 10 OWi 35/05 AG Lüdinghausen
Tenor
Der sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der einwöchigen Beschwerdefrist der §§ 311 Abs. 2, 43, 35 Abs. 2, 46 Abs. 3 StPO i. V. m. 46 Abs. 1 OWiG eingelegt worden ist. Der angefochtene Beschluss ist dem Betroffenen ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 01.06.2005 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde lief demnach spätestens am 08.06.2005 ab. Die sofortige Beschwerde ist aber erst am 09.06.2005 beim Amtsgericht M eingegangen, so dass sie verfristet ist.
3Die sofortige Beschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Der Betroffene macht gegenüber der Anordnung von Erzwingungshaft geltend, zahlungsunfähig zu sein. Darauf kommt es indes nicht an, da nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auch einkommens- und vermögenslose und auf Arbeitslosengeld angewiesene Personen kleinere Bußgeldbeträge, zu denen das hier verhängten Bußgeld von 50,00 € zählt, zu zahlen haben. Andernfalls könnten sie risikolos Verkehrsverstöße begehen.
4Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 311 Sofortige Beschwerde 1x
- StPO § 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen 1x
- StPO § 35 Bekanntmachung 1x
- StPO § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel 1x
- OWiG 1968 § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x