Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 31 C 12999/04
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2005
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 207,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.08.2004 zu zahlen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist nach §§ 535, 611 BGB begründet.
3Der Klägerin steht für die Zimmerreservierung durch die Beklagte in der Zeit vom 16.07. bis zum 23.07.2004, die die Beklagte am 23.06.2004 storniert hat, der geltend gemachte Anspruch zu. Die Zimmerreservierung zum Preis von insgesamt 259,00 EUR ist zwischen den Parteien nicht streitig. Da die Beklagte kein Rücktrittsrecht eingeräumt bekommen hatte, konnte sie diese Zimmerreservierung auch nicht rückgängig machen, so dass sie grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zu zahlen hat. Ein Handelsbrauch dahingehend, dass bei Stornierungen von Zimmerreservierungen im Bereich der Klägerin 23 Tage vor dem Beginn des Aufenthalts vom Gastronom keine Vergütung verlangt werde, besteht nach Auskunft der Industrie- und Handelskammer X nicht. Folglich kann die Beklagte sich auf einen solchen Handelsbrauch auch nicht berufen.
4Die Klägerin muss sich allerdings ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Dies tut sie mit einem Abzug von 20 % ausreichend auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte kein Frühstück in Anspruch genommen hat. Diesen Abzugsbetrag schätzt das Gericht nach § 287 ZPO.
5Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 ff. BGB, die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11 und 713 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags 1x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- §§ 286 ff. BGB, die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11 und 713 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x