Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 3 0 578/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet,
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TATBESTAND
2Die Klägerin war in den Jahren 1985 bis 2001 in zahnärztlicher Behandlung
3bei dem Beklagten. Am 22.10.2001, dem letzten Behandlungstermin, den die
4Klägerin bei dem "Beklagten wahrnahm, führte der Beklagte eine Kürettage
5der mit Kronen versorgten Zähne 11 und 21 durch. Am 16.05.2002 stellte
6sich die Klägerin erstmals dem Zahnarzt Dr. XXX vor, der sie in der Folgezeit
7wegen Parodontose behandelte und ihr dabei u.a. fünf Zähne zog und
8eine Teilprothese mit Klammern einsetzte. An den nachbehandelnden Zahnarzt
9Dr. XXX hat die Klägerin für die Behandlung einen Eigenanteil in Höhe
10von 323,62 € sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 500,00 € für Zahnersatz
11geleistet.
12Die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte angesichts jährlicher Kontrolluntersuchungen
13spätestens Ende des Jahres 2000 oder Anfang des Jahres
142001 ihre beginnende Parodontose erkennen und behandeln müssen. Bei
15rechtzeitiger Behandlung hätte sie ihre Zähne nicht verloren. Sie werde weitere
16Eigenanteile für Folgebehandlungen sowie für weiteren Zahnersatz aufwenden
17müssen. Sie ist der Ansicht, dass ihr wegen erlittener Schmerzen
18und des Verlusts der Zähne ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 €
19zustehe.
20Die Klägerin beantragt,
211. den Beklagten zu verurteilen, ihr ein Schmerzensgeld zuzüglich
22Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
23dem 06.10.2002 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des
24Gerichts gestellt wird;
252. den Beklagten zu verurteilen, ihr 823,62 € nebst Zinsen in Höhe
26von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 323,62 € seit
27dem 01.11.2002 und weiteren 500,00 € seit dem 23.01.2003 zu
28zahlen;
293. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die Kosten
30für die Parodontosebehandlung zu erstatten.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Der Beklagte bestreitet, dass die erfolgte Extraktion der Zähne oder die Kosten
34in Höhe von 823,62 € auf ein schuldhaftes Fehlverhalten bei seiner Behandlung
35zurückzuführen seien.
36Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines zahnärztlichen
37Sachverständigengutachtens gemäß • des Beweisbeschlusses vom
3805.12.2003. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen
39auf • das Gutachten des Sachverständigen Dr.XXX vom
4002.07.2004.
41Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
42Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
43ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
44Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf
45Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a. F. noch ein Anspruch
46auf Zahlung von 823,62 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder aus positiver
47Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages gegenüber dem Beklagten
48zu. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht
49des Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder aus positiver
50Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages.
51Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht mit hinreichender Sicherheit
52fest, dass der Beklagte Behandlungsmaßnahmen unterlassen hat,
53die eine Ausweitung der Parodontose, den Verlust der Zähne oder aufgetretene
54.Schmerzen, der Klägerin verhindert hätten.
55Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass eine systematische Behandlung
56der Parodontose, die der Beklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen
57entweder erkannt hat oder aber jedenfalls hätte erkennen müssen
58(Bl. 111f GA), den Verlust der Zähne oder sonstige Beeinträchtigungen der
59Klägerin verhindert hätte. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert,
60es sei zweifelhaft, ob eine systematische Behandlung der Parodontose ein
61besseres Ergebnis gebracht und den Zahnverlust hätte verhindern können
62(Bl. 116, 119, 121 GA). In der Gesamtbetrachtung sei dem Beklagten kein
63vorwerfbarer ärztlicher Behandlungsfehler unterlaufen, der eine gesundheitliche
64Beeinträchtigung der Klägerin verursacht hätte (Bl. 122 GA). Die durch
65den Zahnarzt Dr. XXX durchgeführten und notwendigen Behandlungen
66könnten nicht eindeutig als Folge der durch den Beklagten unterlassenen
67Parodontalbehandlung qualifiziert werden (Bl. 122 GA).
68Der Sachverständige hat die fehlende Kausalität zwischen unterlassener
69Behandlung und den aufgetretenen Beeinträchtigungen überzeugend mit der
70zu erwartenden mangelnden Mitarbeit der Klägerin sowie zum anderen mit
71der ungünstige Prognose begründet.
72Die Kammer folgt der Einschätzung des Sachverständigen, dass der Beklagte
73davon ausgehen durfte bzw. musste, dass die Klägerin die erforderliche
74Mitarbeit für die systematische Parodontosebehandlung nicht geleistet
75hätte. Der Sachverständige hat erläutert, dass eine Parodontalbehandlung
76nur dann indiziert sei, wenn die regelmäßige Mitarbeit des Patienten gesichert
77sei (Bl. 109 GA). Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die Klägerin
78insoweit ausreichend aufgeklärt hat. Denn der Sachverständige hat dargelegt,
79dass es für die Frage, ob mit einer ausreichenden Mitarbeit des Patienten
80zu rechnen sei und eine Parodontalbehandlung daher indiziert sei, auf
81die aus der vorgehenden Behandlung geschöpften Erkenntnisse des Zahnarztes
82ankomme (Bl. 109 GA). In den Richtlinien für die Parodontalbehandlung
83für gesetzlich Versicherte sei festgelegt, dass 2 - 3 Wochen nach Abschluss
84der Vorbehandlung zu entscheiden ist, ob die Mitarbeit des Patienten
85ausreichend und ein Erfolg zu erwarten ist (Bl. 109 GA). Fehle die konsequente
86Mitarbeit des Patienten, so sei eine Paradontalbehandlung kontraindiziert,
87weil sie entweder ergebnislos bleibe oder sogar zu einem
88schlechteren Ergebnis führe (Bl. 116, 120 GA). Nach den Feststellungen des
89Sachverständigen hat die Klägerin die erforderlichen Behandlungen bei dem
90Beklagten immer wieder abgebrochen und ist viel zu lange nicht zu Kontrolluntersuchungen
91erschienen (Bl. 116, 121 GA). Sie sei mit den halbjährlich
92empfohlenen zahnärztlichen Untersuchungen sehr nachlässig umgegangen
93(Bl. 113 GA). Von insgesamt elf Behandlungsabschnitten bei dem Beklagten
94hätten sieben bis acht nicht mit der üblichen Kontrolluntersuchung sondern
95wegen Schmerzen der Klägerin begonnen. Sechs dieser Behandlungsabschnitte
96habe die Klägerin vor Beendigung abgebrochen (Bl. 114 GA). Sie
97sei in keinem der Fälle nach sechs Monaten zur Kontrolle erschienen (Bl.
98114 GA) und habe sechs Termine gänzlich versäumt (Bl. 114 GA). Die Abstände
99zwischen den Kontrolluntersuchungen hätten in sieben Fällen über
100ein Jahr, im längsten Fall 23 Monate betragen (Bl. 114 GA).
101Die Erkrankung der Klägerin liege zudem In einer prognostisch ungünstigen
102Form vor, die therapeutisch schwer zu beeinflussen sei (Bl. 120 GA). Wie
103eine früher einsetzende Parodontalbehandlung den Krankheitsverlauf beeinflusst
104hätte, lasse sich rückblickend nicht beurteilen (Bl. 117 GA). Bei der
105Klägerin hätten sich bei der gutachterlichen Untersuchung aktive Zeichen
106der Parodontitis gezeigt (Bl. 114 GA). Das deutliche Bluten des Zahnfleischs
107beim Sondieren, die massive Plaque in Bereichen, die der Mundhygiene
108schwer zugänglich sind, sowie deutliche Ablagerungen auf den Wurzeloberflächen
109im Bereich der Zahnfleischtaschen, in Form von Rauhigkeiten sprächen
110für ein Rezidiv oder eine letztlich nicht erfolgreiche Parodontalbehandlung
111(Bl. 115 GA). Das Röntgenbild zeige einen stark ausgeprägten horizontalen
112Knochenabbau, was vor dem Hintergrund des relativ jungen Alters
113der Klägerin für einen aggressiven Verlauf der Erkrankung spreche (Bl. 115
114GA). Dass die Klägerin Raucherin sei, verschlechtere die Prognose zusätzlich
115(Bl. 115, 116 GA).
116Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Die Klägerin hat eine Erläuterung
117des Gutachtens durch den Sachverständigen ausdrücklich abgelehnt.
118Die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens gemäß
119§ 412 ZPO liegen ersichtlich nicht vor.
120Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung
121zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.
122Der Streitwert wird für den Antrag zu 1) auf 4.000,00 €, für den Antrag zu 2)
123auf 823,62 € sowie für den Antrag zu 3) auf 640,00 €, mithin insgesamt auf
1245.463,62 € festgesetzt.
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