Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach - 20 IK 52/01
Tenor
wird der Versagungsantrag vom 29.03.2004 zurückgewiesen. Die Versagungsantragstellerin trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.
Gegenstandswert (§ 77 BRAGO): EUR bis 300,00.
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Gründe:
2I.
3Der Schuldnerin ist durch Beschluss des Gerichts vom 12.09.2002 die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Ihre Wohlverhaltenszeit (Laufzeit der Abtretungserklärung, § 287 Abs. 2. InsO i. V. m. Art. 103 a EGInsO) hat mit Beendigung des Insolvenzverfahrens am 08.11.2002 begonnen.
4Mit Schreiben vom 29.03.2004 hat die Versagungsantragstellerin zu 1.), eine Insolvenzgläubigerin, beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer Obliegenheit zu versagen.
5Sie behauptet, die Schuldnerin komme ihrer Pflicht zur Zahlung pfändbarer Einkommensanteile an den Treuhänder nicht nach. Die Schuldnerin bezieht - das ist unstreitig - nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Überbrückungsgeld. Davon seien 35,00 € an den Treuhänder abzuführen.
6Dem Antrag und der Begründung haben sich die Versagungsantragsteller zu 2.) bis 5.) angeschlossen.
7II.
8Der Versagungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
9Für die Beurteilung der Frage, ob die Schuldnerin seit Bezug des Überbrückungsgeldes zur Zahlung von 35,00 € monatlich an den Restschuldbefreiungsverfahrens-Treuhänder verpflichtet ist, ist allein § 295 II InsO heranzuziehen. Es kommt also nicht darauf an, ob sich nach der Tabelle zu § 850 c ZPO und bei Einsatz der Höhe des Überbrückungsgeldes als Einkommen ein pfändbarer Betrag ergäbe. Vielmehr ermittelt sich der an den Treuhänder abzuführende Betrag wie folgt:
10Der Betrag, der der Pfändung unterläge, wenn die Schuldnerin die von ihr selbständig ausgeübte Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausübte, ist der Höhe nach zu begrenzen durch den Betrag, den die Schuldnerin maximal abführen könnte, ohne den Bestand des Unternehmens zu gefährden (vgl. dazu Kübler/Prütting, InsO, § 295, Rn. 15).
11Der Treuhänder hat unter dem 23.08.2004 mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung ihm keine Umstände bekannt sind, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.
13Dieser Beschluss kann von den Versagungsantragstellern innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 296 Abs. 3, § 297 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 77 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 287 Antrag des Schuldners 1x
- Art. 103 a EGInsO 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 295 Obliegenheiten des Schuldners 1x
- ZPO § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen 1x
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- InsO § 297 Insolvenzstraftaten 1x