Urteil vom Landgericht Duisburg - 22 O 31/03
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.426,25 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2002 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von110 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft
einer Bank oder öffentlich-rechtlich verfassten Sparkasse bzw. Volksbank in
der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
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T a t b e s t a n d :
2Durch Beschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 01.03.2002 - 61 IN 16/02 - ist über das Vermögen des Bauunternehmers (im folgenden IS = Insolvenzschuldner genannt) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
3Durch Auftrag vom 20.08.2001 (Bl. 7 ff.d.A.) beauftragte die Beklagte den IS als Nachunternehmer mit der Durchführung von Betonschalungsarbeiten für das Bauvorhaben Kanalerneuerung Duisburg- .
4Durch Schreiben vom 14.12.2001 (Bl. 11 d.A.) forderte der IS die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 03.01.2002 ohne Erfolg auf, eine Sicherheit von 25.500,00 Euro gemäß § 648 a BGB a.F. im Hinblick auf die zu leistenden Vorarbeiten zu erbringen.
5Nach Durchführung der Arbeiten erteilte der IS der Beklagten folgende Rechnungen:
6Rechnung Nr. 175/01 vom 09.11.2001 (Bl. 16 d.A.) über 595,23 DM
7Rechnung Nr. 183/01 vom 21.11.2001 (Bl. 15 d.A.) über 27.232,45 DM
8Rechnung Nr. 198/01 vom 21.12.2001 (Bl. 14 d.A.) über 26.100,00 DM
9Rechnung Nr. 12/02 vom 04.03.2002 (Bl. 13. d.A.) über 24.990,03 DM
10Summe: 78.917,71 DM.
11Die Beklagte zahlte am 20.12.2001 eine Teilzahlung von 27.232,45 DM.
12Der noch offene Betrag von 51.685,26 DM = 26.426,25 Euro ist Gegenstand der Klage.
13Der Kläger behauptet:
14Die Arbeiten des IS seien bei einer gemeinsamen Begehung abgenommen worden. Die Beklagte habe von der Bauherrin, den , bereits entsprechenden Werklohn erhalten.
15Von der Beklagten gerügte Mängel seien behoben worden.
16Der Kläger beantragt:
17die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.426,25 Euro nebst 5 % Zinsen
18über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2002 zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte behauptet:
22Es lägen die in der Mängelliste zu ihrem Schreiben vom 12.04.2002 aufgeführten Mängel vor (Bl. 18. f.d.A.). Die abgerechneten Massen seien nicht zutreffend.
23Die Beklagte ist der Ansicht:
24Die Rechnungen des IS seien mangels Aufmaßen und Mengenberechnungen nicht fällig.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der dazugehörigen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die Klage ist begründet.
29Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 26.426,25 Euro gegen die Beklagte gemäß den §§ 2 VOB/B, 80 Abs. 1 InsO.
30Aus den im Tatbestand aufgeführten Rechnungen des IS verbleibt unter Berücksichtigung der im Tatbestand genannten Teilzahlung der Beklagten ein noch offener Betrag von 26.426,25 Euro zugunsten des Klägers.
31Die genannten Rechnungen des IS sind auch fällig.
32Es kann dahingestellt bleiben, ob den Rechnungen Aufmaße und Mengenberechnungen beigefügt waren.
33Zwar ist nach dem von der Beklagten erteilten Auftrag vom 20.08.2001 die VOB/B anwendbar (Bl. 8 d.A.), hat der Auftragnehmer gemäß § 14 Abs. 1 VOB/B den Rechnungen grundsätzlich zum Nachweis von Art und Leistung erforderliche Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege beizufügen.
34Allerdings hängen die Anforderungen an die Prüfbarkeit von Rechnungen im Wesentlich von der eigenen Erkenntnismöglichkeit im Sinne einer objektiv zu bewertenden Nachvollziehbarkeit des Auftraggebers ab. Ist dieser selbst Bauunternehmer, sind die Anforderungen geringer einzustufen (Ingenstau/ Korbion, VOB, 14. Auflage, § 14 VOB/B Rdnr. 14, Bearbeiter U. Locher).
35Die Beklagte selbst ist als Hauptunternehmerin auf dem Gebiete der Kanalerneuerungsarbeiten tätig. In den der Klage zugrundeliegenden Rechnungen hat der IS im Wesentlichen den verarbeitenden Beton unter Angabe der Menge und des Einheitspreises abgerechnet. Dem Auftrag lagen Leistungsbeschreibung und -verzeichnis der Bauherrin zugrunde, weswegen die Beklagte in der Lage war, die Angaben in den Rechnungen des IS nachzuvollziehen.
36Hierfür spricht auch, daß die Beklagte die Rechnung vom 21.11.2001 über 27.232,45 DM am 20.12.2001 bezahlt hat und in ihrem Schreiben vom 12.04.2002 (Bl. 18 d.A.) nicht die Frage der Nachprüfbarkeit der Rechnungen, sondern angebliche Mängel der Arbeiten des IS angesprochen hat.
37Die Beklagte kann die vom Kläger in Abrede gestellten Mängel der Werklohnrestforderung nicht entgegenhalten, auch nicht in Form eines Mängelbeseitigungskostenaufwandes von 8.506,94 Euro (Bl. 45 d.A.).
38Der Kläger hat durch Schreiben vom 16.04.2002 (Bl. 20. d.A.) die Vertragserfüllung gemäß § 103 InsO insgesamt abgelehnt.
39Gemäß § 95 Abs. 1 InsO kann die Beklagte eine etwaige aus bestrittenem Mängelvortrag abgeleitete Mängelbeseitigungskostenforderung nicht gegen die Klageforderung aufrechnen, da zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sich insoweit noch keine gleichartigen Geldforderungen gegenüberstanden, eine Aufrechnungslage noch nicht gegeben war.
40Zum Zweitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den IS am 01.03.2002 war zwar die Klageforderung als Restwerklohnanspruch aus den genannten Rechnungen fällig, da die Rechnungen für die Beklagte nachvollziehbar waren, es wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die streitige Frage einer Abnahme der Arbeiten des IS nicht ankam (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2003, 220 f., 221), weil mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers weggefallen und die Restwerklohnforderung des IS auch ohne Abnahme fällig geworden ist.
41Der Beklagten stand aber zu diesem Zeitpunkt allenfalls ein Nachbesserungsrecht wegen der mit ihrem Schreiben vom 12.04.2002 (Bl. 18. d.A.) behaupteten streitigen Mängel zu, zumal die Beklagte eine Mängelbeseitigungsfrist bis zum 19.04.2002 gesetzt hatte, erst nach deren erfolglosem Ablauf der Nachbesserungsanspruch sich in einem Mangelbeseitigungskostenanspruch umwandeln konnte, soweit dieser überhaupt gegeben sein sollte.
42§ 103 Abs. 2 InsO steht dem nicht entgegen (vgl. LG Potsdam, ZIP 2002, 1734 f., 1735).
43Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 284 Abs. 2 Satz 1, 288 BGB a.F., da der Kläger der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 02.08.2002 gesetzt hat.
44Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709, 108 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 61 IN 16/02 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 648a Kündigung aus wichtigem Grund 1x
- §§ 2 VOB/B, 80 Abs. 1 InsO 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts 1x
- § 14 Abs. 1 VOB/B 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 VOB/B 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters 2x
- InsO § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren 1x
- ZIP 2003, 220 1x (nicht zugeordnet)
- ZIP 2002, 1734 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 108 Art und Höhe der Sicherheit 1x