Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 10 O 31/02
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an den Letztverbraucher gerichteter Werbung unter Hinweis auf einen Umbau mit der Angabe
"Wegen Umbau alles zum
1/2 Preis.
Einzelteile bis zu 70 %, 80 %, 90 % reduziert"
zu werben und/oder die so angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzufüh-ren, sofern ein Räumungsverkauf wegen Umbaumaßnahmen nicht zuvor ord-nungsgemäß bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer angezeigt worden ist.
2. Ihr wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 EUR, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überstei-gen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
4. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Zur Begründung dieser einstweiligen Verfügung wird auf die Abschrift der Antragsschrift vom 04.03.2002 nebst Anlagen, die der Ausfertigung dieses Beschlusses beigeheftet wird, Bezug genommen. Der darin geschilderte Sachverhalt ist durch die Anlagen glaubhaft gemacht worden. Das von der Antragsgegnerin gezeigte Verhalten verstößt gegen §§ 7 und 8 UWG.
3Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu, der gemäß § 25 UWG durch einstweilige Verfügung gesichert werden konnte.
4Die in Ziffer 2. angedrohte Sanktion beruht auf § 890 ZPO.
5Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
6Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 7 und 8 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x