Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Ta 108/01
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Essen vom 13.02.2001 wird kostenpflichtig als un-
zulässig verworfen.
Beschwerdewert: 30.000,00 DM.
1
G R Ü N D E:
2 3A.
4 5Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts,
6mit dem sein gegen den Kammervorsitzenden angebrachtes Ablehnungsgesuch zu-
7rückgewiesen worden ist. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
8Mit Telefax seiner Anwälte vom 02.02.2001 hatte der Kläger den Antrag gestellt, die
9mit Beschluss des Vorsitzenden vom 14.11.2000 getroffene Anordnung seines per-
10sönlichen Erscheinens zum Kammertermin vom 13.02.2001 aufzuheben, weil er an
11diesem Tag einen wichtigen geschäftlichen Termin in Warschau zwecks Anbahnung
12wirtschaftlicher Kontakte wahrzunehmen habe.
13Mit Schreiben vom 06.02.2001, das bei den Anwälten am 09.02.2001 einging, wies der
14Vorsitzende darauf hin, dass der Termin bestehen bleibe. Als Begründung wurde ange-
15führt:
16Da der Termin bereits am 14.11.2000 also vor fast drei Monaten (!) anbe-
17raumt worden ist, hätte Ihr Mandant eine eventuell bereits seinerzeit bestehende
18Terminskollision dem Gericht entweder vor Monaten mit der Bitte um Terminsver-
19legung schriftlich mitteilen müssen oder aber u n b e d i n g t dafür Sorge tragen
20müssen, dass er sich den 13.02.2001 von sonstigen Terminen freihält und den
21Termin vor dem Arbeitsgericht wahrnehmen kann. Im Übrigen geht es im
22Kammertermin um den Bestand des Arbeitsverhältnisses Ihres Mandanten,
23sodass auch gar nicht vorstellbar ist, dass ein geschäftlicher Termin etwa wich-
24tiger sein könnte!
25Dem wurde folgender unterstrichener Hinweis hinzugefügt:
26Da Anträge der vorliegenden Art mit ähnlich lautenden Begründungen von
27Ihrer Kanzlei in letzter Zeit leider häufiger kurz vor dem Terminstag bei dem
28hiesigen Gericht gestellt worden sind, darf ich Sie bei dieser Gelegenheit
29ebenso höflich wie dringend ersuchen, Ihre Mandanten, wenn deren per-
30sönliches Erscheinen angeordnet ist, stets dahingehend zu bescheiden, dass
31ihr Erscheinen zum Termin unabwendbar erforderlich ist, sofern nicht ledig-
32lich ein unwiderruflicher Vergleich geschlossen oder die Klage zurückge-
33nommen werden soll...
34Mit Telefax vom 13.02.2001, das zwei Stunden vor dem Termin beim Arbeitsgericht
35ankam, lehnte der Kläger den Vorsitzenden wegen Befangenheit ab.
36Zur Begründung wurde ausgeführt, der Hinweis in dem gerichtlichen Schreiben stelle
37eine herabsetzende Äußerung gegenüber den Prozessbevollmächtigten dar. Zudem
38sei die dortige Angabe, solche kurzfristigen Anträge seien in letzter Zeit häufiger vor-
39gekommen, unzutreffend. Dies sei lediglich in einem weiteren Verfahren geschehen.
40Dort sei der Mandant allerdings entschuldigt nicht erschienen. Ohnehin sei das per-
41sönliche Erscheinen der Parteien in jeden Rechtsstreit ohne nachvollziehbaren Grund
42angeordnet gewesen. In der vorliegenden Sache verstärke sich der Eindruck der
43fehlenden Neutralität des Richters ihm gegenüber dadurch, dass er die Sache nach
44Widerruf eines Vergleichs länger als 2 Monate unbearbeitet gelassen habe. Mög-
45licherweise bearbeite der Richter Angelegenheiten, in denen seine Bevollmächtigten
46als Bevollmächtigte aufträten, besonders zögerlich. Insoweit verweist er auf ein
47weiteres Verfahren, das nach einem Vergleichswiderruf ebenfalls mehrere Monate un-
48bearbeitet geblieben sei.
49Die Kammer in der Besetzung mit dem abgelehnten Vorsitzenden wies den Befangen-
50heitsantrag noch vor der Sitzung zurück. Von der erfolgten Zurückweisung gab der
51Vorsitzende der Gegenseite vor Eintritt in die mündliche Verhandlung Kenntnis, die
52daraufhin ein Versäumnisurteil gegen den Kläger beantragte, das antragsgemäß er-
53ging.
54In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt: Es habe sich um den Fall der
55rechtsmissbräuchlichen Ablehnung gehandelt, denn mit dem bezeichnender-
56weise - erst kurz vor dem Termin, nämlich am 13. Februar 2001 um 10.58 Uhr, also
57zwei Stunden vor dem anstehenden Termin, bei Gericht per Telefax eingereichten
58Ablehnungsgesuch werde offenkundig nur der Zweck verfolgt, die Durchführung des
59Termins zu verhindern und damit das Verfahren zu verzögern. Rechtsmissbräuchliche
60Ablehnungsanträge könne das Gericht in alter Besetzung als unzulässig verwerfen.
61Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
62Die Beschwerde sei trotz des in § 49 Abs. 3 ArbGG festgelegten Anfechtungsaus-
63schlusses zulässig. Die gesetzliche Regelung betreffe nicht den hier vorliegenden Fall,
64dass das Gericht unter Einschluss des abgelehnten Richters ein Ablehnungsgesuch
65als unzulässig zurückweise. Unabhängig hiervon sei die Beschwerdemöglichkeit auch
66deshalb gegeben, weil das Arbeitsgericht ihm für die unterstellten Verschleppungsab-
67sichten kein rechtliches Gehör gewährt und die von ihm jetzt vorgebrachten Gesichts-
68punkte nicht berücksichtigt habe.
69In der Sache wendet er sich gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, das Ab-
70lehnungsgesuch sei offenkundig zum Zweck erfolgt, die Durchführung des Termins
71zu verhindern und damit das Verfahren zu verzögern . In diesem Zusammenhang
72weist er darauf hin, dass er vernünftige und nachvollziehbare Gründe für das Ab-
73lehnungsgesuch angeführt habe.
74B.
75 76Nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 49 Abs. 3 ArbGG) unterliegt im ar-
77beitsgerichtlichen Verfahren eine Entscheidung, die sich über die Ablehnung von
78Gerichtspersonen verhält, keiner Anfechtung. Die Unanfechtbarkeit gilt auch für den
79hier vorliegenden Fall, dass was grundsätzlich rechtlich zulässig ist (vgl. Baum-
80bach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 59. Aufl., § 42 Rdn. 7 m.w.N.; Germelmann/
81Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 49 Rdn. 31 f.) das Ablehnungs-
82gesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als rechtsmissbräuchlich ver-
83worfen wird (so bereits Beschluss der Beschwerdekammer vom 27.11.2000
847 Ta 444/00 -; ebenso: LAG Rheinland-Pfalz EzA Nr. 2 zu § 49 ArbGG 1979
85Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., Rdn. 47; GK/ArbGG-Dörner, § 49 Rdn. 43).
86Diese Auffassung ist allerdings nicht unbestritten. Der gegenteiligen Auffassung
87(Baumbach-Hartmann, a.a.O., § 46 Rdn. 10; Zöller-Vollkommer, Zivilprozessord-
88nung, 22. Aufl., § 46 Rdn. 22; Vollkommer in Anm. zu LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.)
89kann indes nicht gefolgt werden.
90Der Gesetzeswortlaut gibt für eine einschränkende Auslegung nichts her. Entgegen der
91von den abweichenden Kommentatoren vertretenen Ansicht ist eine Zurückweisung
92des Ablehnungsgesuchs wegen Rechtsmissbrauchs eine Entscheidung über die Ab-
93lehnung . Vor allem verbietet der Gesetzeszweck, das Verfahren zu beschleunigen,
94eine solche einschränkende Auslegung. Denn sonst könnte dieser Gesetzeszweck
95gerade in den gravierenden Fällen einer rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise des
96Antragstellers dass in der Einschätzung der Beschwerdekammer hier ein solcher
97Fall vorliegt, soll damit nicht gesagt sein nicht zum Tragen komme. Vollkommer
98meint (a.a.O.), der Beschleunigungszweck könne durch eine Anfechtung der Ent-
99scheidung, an der der abgelehnte Richter selbst mitgewirkt hat, nicht berührt sein,
100weil bei einer solchen das Gesuch verwerfenden Entscheidung der Ausgang eines
101Beschwerdeverfahrens nicht abgewartet zu werden brauchte. Abgesehen davon,
102dass diese Auffassung nicht unbestritten ist, trifft diese Einschätzung auch nicht für
103alle Fälle zu. Falls das Beschwerdegericht die Rechtsmissbräuchlichkeit anders
104sehen sollte, wäre im Regelfall das Verfahren an das Arbeitsgericht zur erneuten Ent-
105scheidung über das Ablehnungsgesuch durch die zuständige Kammer unter Heran-
106ziehung des Vertreters des abgelehnten Richters zurückzuverweisen. In diesem Fall
107müsste der erstinstanzliche Rechtsstreit zunächst unterbrochen werden. Weiterungen
108ergäben sich in diesem Fall vor allem dann, wenn das Arbeitsgericht bereits vor Ab-
109schluss des Beschwerdeverfahrens eine Entscheidung gefällt hat. Die Entscheidung
110wäre stets mit einem Anfechtungsgrund behaftet.
111Etwas Anderes gilt auch nicht wegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Wenn über die Frage
112eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs die Kammer unter Einschluss des
113abgelehnten Richters entscheiden darf, ist sie insoweit der gesetzliche Richter. Daran
114kann sich nichts dadurch ändern, dass die Entscheidung zu Lasten des Ablehnenden
115hinsichtlich des Rechtsmissbrauchs unrichtig ausfallen kann (so auch LAG Rhein-
116land-Pfalz, a.a.O., unter II 4 der Gründe).
117Anders liegt der von dem Kläger herangezogene Fall, dass über das Ablehnungsge-
118such allein der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet. Eine solche Entscheidung
119ist generell unzulässig (§ 49 Abs. 1 ArbGG: entscheidet die Kammer ). Hier wird in der
120Tat der gesetzliche Richter entzogen. Außerdem ist eine Anfechtungsmöglichkeit
121gegen eine solche Entscheidung auch aus dem Grunde eröffnet, weil die Ent-
122scheidung greifbar gesetzeswidrig ist (LAG Köln LAGE § 49 ArbGG Nr. 6;
123Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., Rdn. 47; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz,
1247. Aufl., § 49, Rdn. 10; siehe auch den Beschluss der Beschwerdekammer vom
12516.11.2000 7 (15) Ta 384/00 sowie BAG AP nr. 1 zu § 45 ZPO).
126Das Rechtsmittel kann auch als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer
127Gesetzeswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung keinen Erfolg haben.
128Auf einen solchen Ausnahmefall krassen Unrechts (vgl. statt aller: BAGE 88, 259)
129stützt der Kläger das Rechtsmittel selbst nicht. Ein solcher Fall liegt auch nicht vor.
130Der Kläger begründet die Beschwerde damit, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht an-
131genommen habe, dass das Ablehnungsgesuch offenkundig zum Zweck erfolgt sei,
132die Durchführung des Termins zu verhindern und damit das Verfahren zu ver-
133zögern. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts ist zutreffend. Was
134die Subsumtion angeht, ist die Entscheidung jedenfalls nicht unvertretbar.
135Das äußere Bild, wie es sich für das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung über das
136Ablehnungsgesuch darstellte - Eingang des Antrags erst zwei Stunden vor dem Ter-
137min -, spricht in der Tat zunächst für eine Verzögerungsabsicht. Dies gilt jedenfalls
138unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigte
139angezeigt hatte, zu dem Termin erst gar nicht zu erscheinen, obwohl er damit
140rechnen musste, dass eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch aus seiner
141Sicht unter Hinzuziehung des Vertreters des Vorsitzenden vor Beginn des Termins
142ergehen und das Verfahren dann gegebenenfalls fortgesetzt würde. Zwar könnten die
143von dem Kläger angeführten Ablehnungsgründe gegen eine Verzögerungsabsicht
144sprechen. Allerdings ist dies nicht zwingend. Wenn das Arbeitsgericht davon nicht
145überzeugt war und die Ablehnungsgründe offenbar für nur vorgeschoben ansah, so
146ist eine solche Entscheidung nachvollziehbar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass
147das Ablehnungsgesuch nicht auf die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des per-
148sönlichen Erscheinens gerichtet war, sondern mit dem zusätzlichen Hinweis in dem
149gerichtlichen Schreiben, der für die Ablehnung nicht tragend war, begründet worden ist.
150Es war eher fernliegend, dass eine Partei aufgrund dieses Hinweises zu dem Schluss
151kommen konnte, der Vorsitzende werde an seinen Fall nicht unvoreingenommen
152herangehen, und zwar auch dann, wenn es sich entgegen der dortigen Angabe nur um
153einen weiteren Fall eines kurz vor dem Termin gestellten Antrags gehandelt hat. Dass
154zwei Sachen in der dargelegten Weise verzögert bearbeitet worden sind, kann noch
155weniger darauf schließen lassen, dass der Vorsitzende gerade gegenüber dem Kläger
156bzw. dessen Anwalt voreingenommen sein könnte.
157Zu guter Letzt wird mit der Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.
158Ob die Verletzung rechtlichen Gehörs überhaupt einen sonst verschlossenen Rechts-
159zug eröffnen kann (verneinend: BAG a.a.O. und zuletzt Beschluss vom 25.01.2001
160- 8 AZB 1/01 -), bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Verstoß hier nicht festge-
161stellt werden kann. Der Kläger hat alle Ablehnungsgründe vorgebracht. Dass das Ge-
162richt in der Ablehnungsentscheidung nicht auf alle Punkte eingegangen ist, bedeutet
163ohne sonstige Anhaltspunkte nicht, dass es sie nicht zur Kenntnis genommen hat.
164Dass sich für das Gericht die Frage einer Verzögerungsabsicht stellen würde, lag bei
165dem gegebenen Sachverhalt auf der Hand.
166Der Streitwert war auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes festzusetzen.
167Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
168Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
169gez. Dr. Rummel
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ArbGG § 49 Ablehnung von Gerichtspersonen 5x
- 7 Ta 444/00 1x (nicht zugeordnet)
- GG Artikel 101 1x
- ZPO § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch 1x
- BAGE 88, 259 1x (nicht zugeordnet)
- 8 AZB 1/01 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x