Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 38 C 18502/97
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlaß
bis zum 14. April 1998
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t e r k a n n t :
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. sowie
an die Klägerin zu 2. jeweils 325,00 DM nebst 4 % Zin-
sen seit dem 10.10.1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auf-
erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a Abs. 2
ZPO abgesehen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist begründet.
3Die Kläger haben aus dem jeweils mit der Beklagten abge-
4schlossenen Reisevertrag aufgrund einer Reisepreisminderung
5gem. § 651 d BGB noch Anspruch auf Zahlung von je 325,00 DM.
6Die Kläger haben nach Wertung des Gerichts aufgrund ihrer Un-
7terbringung in einem FKK-Hotel Anspruch auf eine Reisepreis-
8minderung von zumindest 50 % des Reisepreises, so daß bei dem
9gezahlten Reisepreis von insgesamt 2.580,00 DM nach Zahlung
10von einmal 265,00 DM und nach Zahlung von weiteren 130,00 DM
11ebenfalls nach Anspruch des Klägers zu 1. und der Klägerin
12zu 2. auf Zahlung von je 325,00 DM besteht.
13Die Unterbringung der Kläger in einem FKK-Hotel ist ein so
14schwerwiegender Mangel, daß eine Reisepreisminderung in Höhe
15von 50,00 DM gerechtfertigt erscheint. Die Kläger wären auch zu
16einer Kündigung des Reisevertrages berechtigt gewesen.
17Die Kläger haben hier zwar eine Roulette-Reise gebucht, bei der
18dem Reiseveranstalter das Leistungsbestimmungsrecht nach §
19325 BGB zusteht.
20Es war insoweit aber auf die Verkehrssitte und den Empfänger-
21horizont des Reisenden abzustellen (vgl. Führich, Reiserecht,
222. Aufl., Rdnr. 133).
23Dies ergibt sich im übrigen auch aus § 157 BGB. Nach dieser
24Vorschrift sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben
25mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
26Unter Berücksichtigung des vorstehenden Grundsatzes ist davon
27auszugehen, daß auch bei einer Roulette-Reise eine "normale"
28Unterbringung des Reisenden Vertragsgegenstand geworden ist.
29Die Unterbringung in einem FKK-Hotel ist aber keine solche
30"normale" Unterbringung.
31Auch in der heutigen Zeit entspricht es nicht jedermanns Geschmack,
32sich in einer FKK-Anlage aufzuhalten, fremde nackte Menschen
33um sich herum zu sehen und sogar selber nackt herumzulaufen.
34Es kann auch davon ausgegangen werden, daß nur ein ganz ge-
35ringer Teil der Reisenden einen FKK-Urlaub bucht.
36Die Kläger brauchten auch in Anbetracht des Leistungsbestim-
37mungsrechtes der Beklagten daher nicht damit zu rechnen, in
38einer FKK-Anlage untergebracht zu werden.
39Etwas anderes könnte nach Auffassung des Gerichts nur dann
40gelten, wenn die Beklagte in ihrem "Roulette-Angebot" aus-
41drücklich auf die Möglichkeit der Unterbringung auch in einer
42FKK-Anlage hingewiesen hätte.
43Dieser Bewertung steht auch nicht entgegen, daß nach Angaben
44der Beklagten im Restaurant generell ab 20.00 Uhr Kleidung
45erforderlich war und in der Hotelanlage Zonen vorhanden wa-
46ren, in denen Textilzwang bestand.
47Die Verweisung des Reisenden auf bestimmte Zonen des Hotels
48stellt eine zu große Einschränkung dar.
49Auch der Kleiderzwang im Restaurant ab 20.00 Uhr ist kein
50Ausgleich für die restliche Zeit des Tages. Der Reisende hat
51auch Anspruch auf ungestörten Aufenthalt im Restaurant bis
5220.00 Uhr.
53Nach allem haben die Kläger den von ihnen geltend gemachten
54Anspruch auf Reisepreisminderung von noch 325,00 DM für jeden
55Kläger.
56Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
57Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708
58Ziff 11, 713 ZPO.
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