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| | Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen. Denn ihre Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.04.2016 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 13.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Bescheid mangelt es weder an hinreichender Bestimmtheit (dazu I.) noch einer Rechtsgrundlage (dazu II.); auch liegen die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage vor (dazu III.). |
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| | I. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist im Sinne von § 37 Abs. 1 LVwVfG noch hinreichend bestimmt, auch wenn der Klägerin zuzubilligen ist, dass er bescheidtechnisch angegriffen werden kann. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Der Verwaltungsakt muss zudem gegebenenfalls eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 - 7 VR 10.12 -, Juris Rn. 10, und Urteil vom 20.04.2005 - 4 C 18.03 -, Juris Rn. 53). |
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| | Nach diesen Maßstäben geht auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht sowie dem einhelligen Verständnis der Beteiligten insbesondere auf der Grundlage von Überschrift und inhaltlicher Bezugnahme auf das Gutachten Dr. B. sowie den Ausführungen im Widerspruchsbescheid davon aus, dass Regelungsinhalt des angefochtenen Bescheids die klare und unzweideutig erkennbare Feststellung ist, dass drei Monaten nach dem anerkannten Dienstunfall vom 18.06.2015 bei der Klägerin keine erkennbaren, hinsichtlich der im Bescheid vom 07.10.2015 benannten und als „vollständig verheilt“ angenommenen Körperschäden „Rippenthorax-/Rippenprellung, Rippenfraktur 8/9 links, LWS-Prellung, HWS-Distorsion, Oberarmprellung links“ auf den Dienstunfall zurückführbaren Gesundheitsstörungen mehr vorlagen, d.h. das hierauf bezogene Heilverfahren insoweit seit 18.09.2015 abgeschlossen ist. Im Wege der Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB war dies der erklärte Wille des Regierungspräsidiums und die Klägerin hat den Bescheid bei objektiver Würdigung zu Recht auch genau so verstanden. |
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| | Aus dem Bescheid ergibt sich weiter hinreichend klar und eindeutig, dass sich der Verfahrensabschluss nur auf diese ursprünglich anerkannten, ausdrücklich aufgezählten Körperschäden bezieht, und also nicht etwa später neu auftretende Spätschäden umfassen soll. Bezüglich solcher Schäden könnte ein „Abschlussbescheid“ ohnehin keine Feststellungswirkung entfalten (ebenso Hess. VGH, Urteil von 16.03.2011 - 1 A 2808/09 -, Juris Rn. 47), denn Spätschäden können gemäß § 62 Abs. 2 LBeamtVG kraft Gesetzes bis zu zehn Jahre nach dem Unfall gemeldet werden. Gemäß Satz 1 dieser Norm wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 62 Abs. 1 LBeamtVG Unfallfürsorge gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. In diesen Fällen bedarf es jeweils der erneuten Prüfung, ob das Unfallereignis ursächlich für die nunmehr aufgetretene Erkrankung ist. Einen dergestalt weitreichenden, auch Spätschäden umfassenden, genauer: ausschließenden „Abschlussbescheid“ dürfte der Beklagte im Übrigen auch aus Fürsorgegesichtspunkten nicht erlassen. Im vorliegenden Fall gibt es allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, der Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid entgegen § 62 Abs. 2 LBeamtVG dergestalt weitreichende Feststellungswirkungen regeln wollen. |
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| | II. Die im streitbefangenen Bescheid geregelte Feststellung, dass drei Monate nach dem anerkannten Dienstunfall vom 18.06.2015 bei der Klägerin keine erkennbaren, hinsichtlich der im Bescheid vom 07.10.2015 benannten und als „vollständig verheilt“ angenommenen Körperschäden „Rippenthorax-/Rippenprellung, Rippenfraktur 8/9 links, LWS-Prellung, HWS-Distorsion, Oberarmprellung links“ auf den Dienstunfall zurückführbaren Gesundheitsstörungen mehr vorlagen, d.h. das hierauf bezogene Heilverfahren insoweit seit 18.09.2015 abgeschlossen ist, wird hinreichend von einer Rechtsgrundlage getragen. |
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| | Auch für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts bedarf es jedenfalls dann einer gesetzlichen Grundlage, wenn sein Inhalt - wie vorliegend - etwas als rechtmäßig feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält (BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, Juris Rn. 14). Eine Ermächtigungsgrundlage muss jedoch nicht ausdrücklich vorliegen, vielmehr genügt es, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 3 C 2.01 -, Juris Rn. 13). So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat vollumfänglich zutreffend entschieden, dass die dergestalt ausgelegten §§ 44 ff. LBeamtVG, insbesondere § 62 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG, den angefochtenen „Abschlussbescheid“ hinreichend tragen. |
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| | Klar ist, dass die vom Regierungspräsidium im Bescheid als Rechtsgrundlage genannte Nr. 45.1.2 (Sätze 2 und 3) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbeamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 03.11.1980 (BeamtVGVwV a.F.; „Nach Abschluss eines jeden Heilverfahrens ist festzustellen, ob erwerbsmindernde Folgen zurückgeblieben sind oder nicht und gegebenenfalls, worin sie bestehen. Die Entscheidung ist dem Verletzten zuzustellen.“) als verwaltungsinterne Weisung hier schon mangels Rechtsnormqualität den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht entsprechen kann. Diese Verwaltungsvorschrift ist ein Verwaltungsinternum, die über die ihr zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) allenfalls im Einzelfall im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger eine Außenwirkung zu begründen vermag. Diese Außenwirkung kann zudem immer nur anspruchsbegründend sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, Juris Rn. 19). Als Rechtsgrundlage für eine, wie hier, den Bürger belastende Feststellung kann eine Verwaltungsvorschrift hingegen nicht herangezogen werden. |
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| | Als Rechtsgrundlage hierfür lassen sich jedoch im Wege der Auslegung die §§ 44 ff. LBeamtVG heranziehen. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits aus dem actus-contrarius-Prinzip folgt, denn jedenfalls ergibt sich dies aus dem Regelungszweck der §§ 44 ff. LBeamtVG. In diesen Normen, d.h. dem 5. Abschnitt des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, ist die Unfallfürsorge geregelt. Hier ist u.a. normiert, dass Fürsorge einem Beamten gewährt wird, der durch einen Dienstunfall verletzt wurde (vgl. § 44 LBeamtVG), und sie die notwendige ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln und Pflege umfasst (vgl. § 48 LBeamtVG). Geregelt sind zudem Ausschlusstatbestände, wie etwa die vorsätzliche Herbeiführung des Dienstunfalls (vgl. § 61 LBeamtVG). Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 HS. 1 LBeamtVG hat die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dementsprechend zu entscheiden, ob überhaupt ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Gesetzlich hier nicht geregelt ist eine darüber hinausreichende Pflicht, konkrete unfallbedingten Verletzungsfolgen festzustellen. Der Behörde steht es jedoch frei, solche Verletzungsfolgen im Anerkennungsbescheid ergänzend festzuhalten oder auch gesondert einen feststellenden Verwaltungsakt über die Zuordnung eines bestimmten Körperschadens zum Kreis der unfallbedingten Leiden zu erlassen (so schon OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.04.1986 - 2 A 57/85 -, ZBR 1987, 15). Geschieht dies, wie im vorliegenden Fall, bestandskräftig, entfalten auch solche behördlichen Feststellungen Bindungswirkung (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 16.03.2011 - 1 A 2808/09 -, Juris Rn. 49). |
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| | Wurde der Behörde damit nach den §§ 44 ff. LBeamtVG vom Gesetzgeber ausdrücklich die Befugnis verliehen, das „Ob“ eines Dienstunfalls anzuerkennen, das „Wie“ der Verletzungen sowie die zur Heilung erforderlichen Behandlungen, hat sie nach dem Regelungszweck damit denklogisch zugleich die gesetzliche Befugnis verliehen bekommen, festzustellen, dass eben kein Dienstunfall vorliegt, keine unfallbedingten Verletzungen gegeben oder mehr gegeben sind und keine ärztlichen Behandlungen notwendig oder mehr notwendig sind. Dies ergibt sich aus der Natur dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelungsbefugnisse. Die Klägerin kann damit nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, der angefochtenen behördlichen Feststellung, das auf den Dienstunfall vom 18.06.2015 mit den Körperschäden „Rippenthorax-/Rippenprellung, Rippenfraktur 8/9 links, LWS-Prellung, HWS-Distorsion, Oberarmprellung links“ bezogene Heilverfahren sei seit 18.09.2015 abgeschlossen, fehle eine tragfähige Rechtsgrundlage. |
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| | III. Der angefochtene Bescheid entspricht schließlich den Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage, d.h. der Beklagte hat seine behördliche Feststellung auch materiell rechtmäßig getroffen. Auch nach Überzeugung des Senats ergibt sich dies aus dem in jeder Hinsicht schlüssigen orthopädisch/unfallchirurgischen Fachgutachten Dr. B. vom 10.03.2016 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 11.02.2019. |
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| | In seinem Gutachten hat Dr. B. aufgrund eigener ambulanter Untersuchung der Klägerin und in Kenntnis aller vorgelegten Befundberichte nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ausgeführt, dass über die in dem Anerkennungsbescheid vom 07.10.2015 genannten Diagnosen hinaus keine weiteren Dienstunfallfolgen mehr festgestellt werden konnten. Diese festgestellten Unfallschäden aber seien verheilt. Relevante Unfallfolgen zeigten sich auch in der Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule schon im September 2015 nicht mehr, d.h. drei Monate nach dem Unfallgeschehen hätten sich keine Unfallfolgen mehr erkennen lassen. Das Wurzelreizsyndrom S-1 beruhe auf den nicht unerheblichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, die mit dem Unfallgeschehen nicht in Einklang zu bringen seien. Der einzige Dauerschaden betreffe die 8. und 9. Rippe links, weil auf Röntgenaufnahmen keine knöcherne Durchbauung bei ausgeprägter Kallus-Bildung (Knochen-Neubildung) zu erkennen sei. Eine relevante Therapieoption, außer einer Schmerzmedikation bei Bedarf, sei hier jedoch nicht gegeben. Dieser Dauerschaden führe im Übrigen zu keiner relevanten GdS-Einschätzung, weil kein Funktionsdefizit bestehe. |
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| | Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das behördlich eingeholte Gutachten vom 10.03.2016 auch gerichtlich verwertbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, Juris Rn. 5). Auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nach dem Dienstunfall vom 18.06.2015 nach eigenen Angaben nur bis 18.08.2015 krankgeschrieben war und nach den Sommerferien ab 11.09.2015 wieder als Lehrerin gearbeitet hat, d.h. es auch insoweit als plausibel erscheint, dass das diesbezügliche Heilverfahren am 18.09.2015 abgeschlossen war, besteht für den Senat keine Veranlassung, weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Die Klägerin hat davon abgesehen, das von ihr zunächst vorgeschlagene private Gegengutachten einzuholen. Die von ihr vorgelegten Atteste und Berichte ihres Hausarztes K. können das schlüssige Fachgutachten Dr. B., weiter bestätigt durch Amtsarzt Dr. G., nicht in Frage stellen, wie das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen verwiesen, die sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht. |
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| | V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| Beschluss vom 19. März 2019 |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 10.8 Streitwertkatalog 2013). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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