Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 35/19
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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Gründe
2I.
3Mit Beschluss vom 26.10.2018 hatte das Amtsgericht Münster den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung über den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Münster vom 27.12.2017 als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Münster als Kammer für Bußgeldsachen als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde.
4Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
5II.
6Zur Entscheidung berufen ist der Einzelrichter des Senats nach § 80a Abs. 1 OWiG. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 17.06.2016 (III – 4 Ws 181/16 – juris) Folgendes ausgeführt:
7„Der Senat folgt insoweit einer von mehreren anderen Obergerichten Auffassung. Das Oberlandesgericht Rostock hat diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 14.09.2005 – 1 Ws 293/05 (NStZ 2006, 245; vgl. auch OLG Köln NZV 2006, 667 und OLG Stuttgart NZV 2006, 317) ausgeführt:
8‚Durch die Regelung des § 80a I OWiG i.d.F. des 1. Justizmodernisierungs-gesetzes vom 24. 8. 2004 (BGBl I, 2198, 2204), welches am 1. 9. 2004 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den Grundsatz für die Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte neu festgelegt: In Umkehrung der bisherigen Rechtslage sind die Senate nunmehr „mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist”. Die Besetzung mit 3 Richtern einschließ-lich des Vorsitzenden ist jetzt die Ausnahme. In den Absätzen 2 und 3 des § 80a OWiG hat der Gesetzgeber diese Ausnahmefälle abschließend geregelt. Danach soll der gesamte Senat nur noch in den wirklich bedeuten-den Fällen zusammentreten, nämlich dann, wenn eine Geldbuße und/oder eine vermögensrechtliche Nebenfolge festgesetzt oder beantragt worden ist, deren Wert - allein oder zusammengerechnet - 5000 € übersteigt (II), oder wenn dem Senat in der Besetzung mit 3 Richtern die Entscheidung zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheitlichkeit übertragen worden ist (III; BT-Dr 15/999, S. 36 und 15/1491, S. 33; vgl. auch BGHR OWiG § 80a Besetzung 2).
9Dieser gesetzgeberische Wille wird auch in der Stellungnahme der Bundes-regierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BT-Dr 15/780, S. 7, 8) und in der Beschluss-empfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf des Justizmodernisierungs-gesetzes (BT-Dr 15/3482, S. 23) deutlich. Hieraus erschließt sich, dass eine weitere Ausnahme von der Regel des § 80a I OWiG (auch) für Nebenent-scheidungen, unabhängig davon, ob mit (der Zulassung) der Rechtsbe-schwerde ein Zusammenhang besteht, durch § 80a II und III OWiG ersichtlich nicht geschaffen werden sollte (zu den Spruchkörpern in gerichtlichen Ver-fahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz vgl. auch § 46 VII OWiG).
10Diesen gesetzgeberischen Willen zugrundegelegt und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (vgl. BGHSt 26, 270, 271; 44, 145, 148; BGHR aaO), ist die § 122 I GVG konkre-tisierende Neuregelung des § 80a I OWiG keiner weiteren einschränkenden Auslegung zugänglich.‘
11Dies kann zwar zu der ungewöhnlichen Konstellation führen, dass die angefochtene Entscheidung – wie hier – von drei Berufsrichtern erlassen wurde, während über die weitere Beschwerde nur ein Einzelrichter entscheidet. Das ist aber, da der Gesetzgeber im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine etwa dem § 568 ZPO entsprechende Regelung geschaffen hat, folgerichtig und angesichts des im Rahmen der weiteren Beschwerde aufgrund der Regelung des § 310 StPO beschränkten Prüfungsumfangs durchaus angemessen.“
12An dieser Auffassung hält der Senat weiterhin fest (vgl. auch Seitz/Baur in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 80a Rdn. 2).
13III.
14Die weitere Beschwerde ist unzulässig, da grundsätzlich eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidung nicht stattfindet (§§ 310 Abs. 2 StPO, 46 OWiG) und ein Ausnahmefall nach §§ 310 Abs. 1 StPO, 46 OWiG nicht vorliegt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- § 46 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80a Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ws 181/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 293/05 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2006, 245 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 2006, 667 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 2006, 317 1x (nicht zugeordnet)
- § 80a I OWiG 3x (nicht zugeordnet)
- § 80a OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80a II und III OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 VII OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 26, 270, 271 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 122 1x
- ZPO § 568 Originärer Einzelrichter 1x
- StPO § 310 Weitere Beschwerde 3x
- §§ 310 Abs. 2 StPO, 46 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 310 Abs. 1 StPO, 46 OWiG 1x (nicht zugeordnet)