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| | Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 2. bis 4. in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2019 auch ohne diese verhandeln und entscheiden, da bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. |
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| | Er ist zulässig, insbesondere ist der Antrag statthaft (unter 1.) und die Antragstellerin antragsbefugt (unter 2.), steht dieser auch nach Erledigung des ursprünglichen Verfahrensgegenstands weiterhin ein Feststellungsinteresse betreffend die Wirksamkeit der mit § 1 der angegriffenen Satzung der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2016 getroffenen Regelung zu (unter 3.) und wurde der Antrag fristgemäß gestellt (unter 4.). |
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| | 1. Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Bei der angegriffenen Satzungsbestimmung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), über deren Gültigkeit der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 4 AGVwGO). § 47 Abs. 3 VwGO steht der Überprüfung der Satzung auch anhand des Landesrechts nicht entgegen, da eine ausschließliche landesverfassungsgerichtliche Zuständigkeit nicht normiert ist. Vielmehr geht § 49 Abs. 1 VerfGHG von einer Konkurrenz der landesverfassungsgerichtlichen (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV) und verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - 2 S 1671/16 -, juris; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 <204>). |
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| | 2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die zur Prüfung gestellte Satzung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient die gesetzliche Ausgestaltung des Sonntagsschutzes auch dem Schutz des Interesses von Vereinigungen und Gewerkschaften am Erhalt günstiger Rahmenbedingungen für gemeinschaftliches Tun und ist in diesem Sinne drittschützend. § 8 LadÖG konkretisiert den objektivrechtlichen Schutzauftrag, der sich für den Gesetzgeber aus der Sonn- und Feiertagsgarantie der Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV ergibt. Er ist auf die Stärkung derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung sowie auf die damit verbundene synchrone Taktung des sozialen Lebens angewiesen sind. Dazu zählen die Vereinigungs- und die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG, auf die sich die Antragstellerin als Gewerkschaft berufen kann. Die Antragstellerin ist durch die angegriffene Satzung in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen, obgleich sie nicht unmittelbar Adressatin der darin festgesetzten sonntäglichen Ladenöffnung ist. Hierfür genügt, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 <Rn. 16 f.> = BVerwGE 153, 183, vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 <Rn. 10 ff.> = BVerwGE 159, 27; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 f.). Dies ist hier der Fall. Die Interessen der Antragstellerin werden auch mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Gesamtbelastung abzustellen, die sich für die landesweite Betätigung der Antragstellerin durch die Zulassung der sonntäglichen Ladenöffnung auf der Grundlage des § 8 LadÖG ergeben kann. Durch die bis zu drei möglichen verkaufsoffenen Sonntage pro Gemeinde kann über das ganze Jahr gesehen ein „Flickenteppich“ sonntäglicher Ladenöffnungen entstehen, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten spürbar erschweren kann (vgl. nochmals BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 <Rn. 18> = BVerwGE 153, 183, vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 <Rn. 10 ff.> = BVerwGE 159, 27; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 <204>). |
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| | 3. Trotz des Zeitablaufs steht der Antragstellerin auch ein Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Normenkontrollantrag zur Seite. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass im Normenkontrollverfahren trotz der Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung bestehen kann, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152) oder wenn eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - (NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183 und vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 m.w.N.). Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsschutzinteresse unabhängig davon, ob die Erledigung nach oder vor Erhebung des Normenkontrollantrags eingetreten ist (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 47 Rn. 90; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 12.09.2013 - 8 C 563/13.N -, NVwZ-RR 2014, S. 193; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203). |
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| | Überträgt man die jüngste Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zum Entfallen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wegen Wiederholungsgefahr bei Verwirklichung dieser Gefahr durch Erlass eines entsprechenden neuen Bescheides, gegen den Rechtsschutz durch die Anfechtung des neuen Bescheides zu erlangen ist (vgl. hierzu nunmehr BVerwG, Beschluss vom 31.01.2019 - 8 B 10.18 -, im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 06.09.1984 - 3 C 20.83 -, Buchholz 427.6 § 12 BFG Nr. 20 und vom 02.11.2017 - 7 C 26.15 -, juris <Rn. 18>), so ergibt sich ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin angesichts des Erlasses neuer, - abgesehen vom begrenzteren räumlichen Geltungsbereich - im Wesentlichen inhaltsgleicher Satzungen der Antragsgegnerin am 28.02.2018 und 07.11.2018 betreffend die auch hier verfahrensgegenständlichen anlassgebenden Veranstaltungen in den Jahren 2018 und 2019, nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Der Antragstellerin kann gleichwohl ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Unwirksamkeit des § 1 der angegriffenen Satzung nicht abgesprochen werden, weil - wie die vorliegende Fallgestaltung illustriert - während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs mit Durchführung der einzelnen anlassgebenden Veranstaltungen in den Jahren 2017 und 2018 sukzessive außer Kraft getreten ist (vgl. zu beiden Gesichtspunkten zuletzt auch BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 - <Rn. 12>, das eine Wiederholungsgefahr in der dortigen Fallgestaltung deshalb annimmt, weil die neu erlassene Satzung abweichend zur vorangehenden eine räumliche Beschränkung vorsieht). |
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| | 4. Schließlich ist auch die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Die Satzung vom 7. Dezember 2016 über das Offenhalten von Verkaufsstellen ist in der Ludwigsburger Kreiszeitung Nr. 293 vom 17.12.2016 bekannt gemacht worden, hiergegen hat die Antragstellerin am 13.02.2017 fristgerecht den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. |
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| | Der Normenkontrollantrag ist auch begründet, denn § 1 der Satzung der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2016 über das Offenhalten von Verkaufsstellen war wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Die von der Antragstellerin angegriffene Satzungsbestimmung erfüllte bereits die nach der Rechtsprechung des Senats zu beachtenden einfachgesetzlichen Vorgaben nicht. Es bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob die mit dieser Satzungsbestimmung freigegebenen Sonntagsöffnungen nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien einer solchen aus Anlass örtlicher Feste, Märkte und Messen unzulässig gewesen wären, und ob diese Kriterien einer (weiteren) verfassungskonformen Begrenzung einer Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen verfassungsrechtlich geboten sind (vgl. hierzu das Parallel-Urteil vom heutigen Tage im Verfahren - 6 S 325/17 - zur Herrenberger Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Jahren 2017 und 2018). |
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| | 2. Die Satzung war formell rechtmäßig. Ausweislich der Niederschriften über die Verhandlungen und Beschlüsse des Gemeinderats erging der Satzungsbeschluss am 07.12.2016 mehrheitlich in öffentlicher Sitzung. Die Satzung wurde anschließend ordnungsgemäß durch den Oberbürgermeister ausgefertigt und sodann den Anforderungen von § 4 Abs. 3 Satz 1 GemO, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO-GemO entsprechend bekannt gemacht. Ferner ist auch dem Anhörungserfordernis nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LadÖG durch Anhörung der Ludwigsburger Kirchengemeinden mit Schreiben vom 12.09.2016 Genüge getan. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch die Antragstellerin und die örtliche Industrie- und Handelskammer - überobligatorisch - mit Schreiben vom 12.09.2016 angehört. Sonstige Anhaltspunkte für Verfahrensfehler bestehen nicht und wurden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. |
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| | 3. Die angegriffene Regelung des § 1 der Satzung stand jedoch materiell nicht im Einklang mit den einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG. Dessen Voraussetzungen für eine Ladenöffnung an den in § 1 der Satzung benannten Sonntagen im Jahr 2017 lagen nicht vor. |
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| | Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG müssen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LadÖG kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Sie darf gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 LadÖG fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Wird die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke beschränkt, so sind die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage nur für diese Bezirke verbraucht. § 8 Abs. 3 LadÖG bestimmt schließlich, dass die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag nicht freigegeben werden dürfen. |
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| | a) Die angegriffene Satzungsregelung erfüllt diese einfachgesetzlichen Voraussetzungen zunächst insoweit, als die Ladenöffnung gemäß § 1 der Satzung ausdrücklich auf die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr und damit auf fünf Stunden außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes beschränkt wurde, es sich bei keinem der freigegebenen Sonntage um Adventssonntage, einen Feiertag im Dezember oder um Oster- bzw. Pfingstsonntag handelte und auch die maximale Anzahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin nicht überschritten wurde. |
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| | b) Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die Freigabe der Sonntage des 02.04.2017 und des 15.10.2017 im Bereich des Gewerbegebiets Tammerfeld zur Ladenöffnung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG durch die Antragsgegnerin nicht „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ erfolgte. |
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| | Die §§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 8 LadÖG dienen der Umsetzung des sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 LVerf BW ergebenden Schutzauftrags an den Gesetzgeber zur Gewährleistung eines Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes. Die Verfassungsnormen statuieren für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wobei grundsätzlich die typische „werktägliche Geschäftigkeit“ an Sonn- und Feiertagen zu ruhen hat. Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sind zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich; in jedem Fall muss der ausgestaltende Gesetzgeber aber ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes wahren. Hieraus ergibt sich, dass das gesetzliche Schutzkonzept für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe erkennbar diese Tage als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben muss. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ladenöffnung, die wegen ihrer öffentlichen Wirkung besonders geeignet ist, den Charakter eines Tages zu prägen, da von ihr eine für jedermann wahrnehmbare Geschäftigkeit und Betriebsamkeit ausgeht, die typischerweise den Werktagen zugeordnet wird, bedeutet dies, dass die Ausnahme eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedarf. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteile des Ersten Senats vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. -, NVwZ 2010, S. 570 = BVerfGE 125, 39 sowie vom 09.06.2004 -1 BvR 636/02 -, NJW 2004, S. 2363 = BVerfGE 111, 10). |
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| | Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund gewährleistet der Landesgesetzgeber im Rahmen seines Schutzkonzepts den Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung namentlich durch das in § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG enthaltene Tatbestandsmerkmal der notwendigen Anlassbezogenheit der Verkaufsöffnung. Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen können nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm nur dann „Anlass“ einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG sein, wenn sie selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten, die Offenhaltung der Verkaufsstellen freizugeben (vgl. jeweils zum bundesrechtlichen § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 1 B 153.89 -, NVwZ 1990, S. 761; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.1995 - 1 S 1343/95 -, GewArch 1995, 351). Sie dürfen gegenüber der Sonntagsöffnung nicht in den Hintergrund gedrängt werden, sondern müssen einen eigenen Aufenthaltszweck vor Ort rechtfertigen. Zugleich darf es sich in einer Gesamtschau nicht um reine „Alibiveranstaltungen“ handeln, die lediglich dazu dienen sollen, einen Vorwand für eine ansonsten nicht mögliche Sonntagsöffnung von Geschäften zu schaffen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die zum Anlass der Ladenöffnung genommenen Veranstaltungen mit der Unterstützung der Händler und deren Ladenöffnung stehen und fallen, mithin nicht von einer eigenständigen Veranstaltung auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 <204 f.>; Beschlüsse des Senats vom 28.04.2017 - 6 S 1048/17 - und vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 -, VBlBW 2017, 385, jeweils m.w.N.). |
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| | So liegt der Fall hier. Auf Grundlage der von den Beteiligten im Laufe des Verfahrens sowie in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben handelte es sich bei den beiden „Oldtimer-Sternfahrten“ im Jahr 2017 ersichtlich schon nicht um anlassgebende Veranstaltungen in dem genannten Sinne. Vielmehr erweist sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau, dass diese beiden Veranstaltungen mit der Ladenöffnung des ... standen und fielen, auf dessen Parkplatz die Sternfahrten endeten und wo die Präsentation der Oldtimer für ein interessiertes Publikum stattfand. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: |
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| | aa) Zunächst einmal hat die Antragsgegnerin unter Verweis auf ein bereits im Eilverfahren - 6 S 309/17 - vorgelegtes Schreiben der Beigeladenen zu 1. vom 22.02.2017 vorgetragen, der Werbegemeinschaft des ... seien für die „Oldtimer-Sternfahrt“ am 02.04.2017 Kosten für Werbemaßnahmen in Höhe von circa 66.500 EUR entstanden, ebenso Kosten in vergleichbarer Höhe für die „Oldtimer-Sternfahrt“ am 15.10.2017. Ausweislich des genannten Schreibens der Beigeladenen zu 1. vom 22.02.2017 wären diese Veranstaltungen „ohne die finanzielle Unterstützung durch die Werbegemeinschaft des ... Ludwigsburg in Höhe von über 30.000 EUR pro Veranstaltung nicht durchführbar“. Nehme man dann noch die gesamten Kosten für die Bewerbung, Buchungen und Druckerzeugnisse in Höhe von circa 36.500,- EUR hinzu, belaufe sich der finanzielle Schaden für die Werbegemeinschaft (für eine Sternfahrt) auf circa 66.500 EUR. |
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| | Die ausweislich dieser Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. in Form eines verlorenen Zuschusses geleistete finanzielle Unterstützung der „Oldtimer-Sternfahrten“ führt erst dazu, dass diese überhaupt stattfinden können. Die darin liegende maßgebliche Finanzierung durch eine - von der Ladenöffnung besonders profitierende - Gewerbetreibende geht auch deutlich über eine - im Grundsatz nach Auffassung des Senats zulässige - finanzielle Beteiligung aller lokalen Einzelhändler etwa in Form einer Vorfinanzierung hinaus (vgl. in Abgrenzung hierzu die Ausführungen zur abweichenden Fallgestaltung im Senatsurteil vom heutigen Tage zum Parallelverfahren - 6 S 325/17 -, dort S. 19 ff. des Urteilsabdrucks), wie im Übrigen auch der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. |
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| | bb) Es kommt hinzu, dass - mit Blick auf die geschilderte maßgebliche Finanzierung durch die Beigeladene zu 1. konsequent - die „Oldtimer-Sternfahrten“ bis heute nicht nur durchgängig stets mit einem verkaufsoffenen Sonntag verbunden wurden, sondern nach den Angaben der Antragsgegnerin wie auch der Beigeladenen zu 1. ohne die Ladenöffnung (jedenfalls des ...) nicht hätten stattfinden können. |
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| | cc) Diese wechselseitige Angewiesenheit von Anlassveranstaltung und Ladenöffnung wird ferner auch daran deutlich, dass die „Oldtimer-Sternfahrten“ nicht nur auf dem Parkplatz des ... enden, sondern die dort stattfindende Präsentation der Fahrzeuge für ein jedenfalls mehrere tausend Besucher umfassendes Publikum auch durch die - im Rahmen der Ladenöffnung erfolgende - Freigabe der Sanitäranlagen des ... wesentlich bedingt ist, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nochmals hervorgehoben hat. |
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| | dd) Darüber hinaus ist die Beigeladene zu 1. nach Lage der Akten auch schon im Vorfeld der geplanten „Oldtimer-Sternfahrten“ gegenüber der Antragsgegnerin als „Quasi-Veranstalterin“ aufgetreten, wie die E-Mail ihrer Mitarbeiterin ... („Assistant Center Management“) an eine Mitarbeiterin des Fachbereichs 32, Team Ordnungswesen der Antragsgegnerin illustriert, in welcher erstere zur von den angehörten Kirchengemeinden angeregten Verschiebung des Termins im April unter dem Betreff „... Ludwigsburg - Verkaufsoffener Sonntag mit Oldtimer Saisoneröffnung“ ausführte, „wie gestern telefonisch besprochen, können wir nach Rücksprache mit Herrn ..., ... [der offiziellen Veranstalterin der Oldtimer-Sternfahrten], unsere Oldtimer Saisoneröffnung vom 09. April 2017 (Palmsonntag) auf den 02. April 2017 vorverlegen und somit ist der verkaufsoffene Sonntag im ... Ludwigsburg am 02. April 2017 statt am 09. April 2017. In Zukunft werden wir darauf achten, dass es den Palmsonntag bei unseren Planungen nicht mehr trifft“ (vgl. Aktenseite 6 der Verfahrensakte der Antragsgegnerin; Hervorhebungen hier). Letztlich „bestimmte“ hier nach dem Eindruck dieses E-Mail-Verkehrs also nicht die Antragsgegnerin aufgrund eigener Planung die freizugebenden Tage (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 LadÖG), sondern vollzog die Terminsbestimmung durch die Beigeladene zu 1. mit ihrer Satzung lediglich nach. |
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| | ee) Vor diesem Hintergrund dürften die beiden „Oldtimer-Sternfahrten“ zum ... nach Einschätzung des Senats auch in der Wahrnehmung der Besucher sowie der weiteren Öffentlichkeit maßgeblich der Beigeladenen zu 1. zugeordnet worden sein. Dies ergibt sich auch aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, wonach die mit den neuen Satzungen für die Jahre 2018 und 2019 erfolgte Verkleinerung des räumlichen Geltungsbereichs derselben (allein) auf das Gewerbegebiet im Umkreis des ... nicht auf die Annahme der Unwirksamkeit des hier verfahrensgegenständlichen weiteren Geltungsbereichs durch die Antragsgegnerin zurückzuführen sei, sondern auf die Absicht der Beigeladenen zu 4., die im - in erheblicher Entfernung jenseits der BAB 81 und der B 27 gelegenen - Gewerbepark „Monrepos“ das Möbelhaus ... betreibt, zukünftig womöglich eine „eigene“ (vgl. insoweit § 8 Abs. 2 Satz 3 LadÖG) Anlassveranstaltung mit Ladenöffnung durchzuführen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die Antragsgegnerin nicht zusätzlich mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten. Denn diese haben im Verfahren keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt. |
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| | Beschluss vom 20. März 2019 |
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