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| | Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. |
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| | Die Klage ist aber nicht begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 18.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, eine Betriebserlaubnis für eine Familienwohngruppe nach § 45 SGB VIII zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, für den Betrieb der Einrichtung einer Erlaubnis. Gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist. Die Erlaubnis dient der Sicherung des Wohls der dort betreuten Kinder. Die Betriebserlaubnis legt verbindliche Mindestanforderungen für eine altersgerechte Kinderbetreuung fest. Das Wohl der Kinder ist in der Regel unter anderem gewährleistet, wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen sowie personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII). Liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII: „ist zu erteilen“). Es handelt sich damit um eine „gebundene“ Entscheidung, deren Erlass nicht im Ermessen der Erlaubnisbehörde steht (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 19.08.2016 – 12 CE 16.1172 –, juris; siehe auch Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 52; Nonninger/Dexheimer/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 45, Rn. 21). |
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| | Es kann offenbleiben, ob der Beklagte den Antrag schon deshalb ablehnen darf, weil die Klägerin eine/n unstreitig erforderliche/n Mitarbeiter/in nicht benannt hat. Hierzu bemerkt die Kammer gleichwohl: |
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| | Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII müssen u.a. die personellen Voraussetzungen vorliegen, um eine Betriebserlaubnis erteilen zu können. Die insbesondere persönliche und fachliche Eignung der Betreuer ist wesentlich dafür, ob das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewahrt ist. Hierfür ist erforderlich, dass fachlich und persönlich geeignete Betreuungskräfte in ausreichender Zahl vorhanden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.06.2006 – 5 B 52.06 -, juris; Bayer. VGH, Beschl. v. 05.11.2009 – 12 ZB 08.1533 -, juris; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2017, § 45, Rn. 15). Die Erteilung der Erlaubnis setzt deshalb voraus, dass - als personelle Voraussetzungen - die Zahl der Betreuer und ihre erforderliche Qualifikation bei Erteilung der Erlaubnis im Antrag genannt und damit auch Inhalt der Erlaubnis werden. |
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| | Ob dies auch dadurch gesichert werden kann, dass die Erlaubnisbehörde eine entsprechende Nebenbestimmung gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII erlässt, wird allerdings bezweifelt, weil Gegenstand einer Nebenbestimmung nicht eine Pflicht sein könne, deren Erfüllung vom gesetzlichen Leistungstatbestand als wesentlich vorausgesetzt werde; weitergehend wird sogar verlangt, dass bei Erteilung der Genehmigung die einzustellenden Fachkräfte zu benennen seien (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.11.2007 – 12 A 4697/06 -, juris; dem folgend OVG Saarland, Beschl. v. 30.04.2013 – 3 A 194/12 -, juris sowie VG Münster, Urt. v. 09.07.2013 – 6 K 1698/12 -, juris u.a. auch Smessaert/Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Auflage, § 45, Rn. 41). Dem sich daraus ergebenden Risiko einer vergeblichen Anstellung von Fachkräften für den (künftigen) Heimträger versucht der Beklagte nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung dadurch Rechnung zu tragen, dass er nach Prüfung aller anderen Voraussetzungen einen Antragsteller davon unterrichtet, dass er die Einrichtung für genehmigungsfähig hält, so dass für die Erteilung der Erlaubnis nur noch die Mitteilung der Namen der einzustellenden Personen fehle, ein Antragsteller also ohne wirtschaftliches Risiko sodann Mitarbeiter bezeichnen und einstellen könne (wobei der Beklagte die Eignung der Personen und die Arbeitsverträge auch mangels genügenden eigenen Personals nicht etwa prüft, sondern sich auf die Angaben eines Antragstellers insoweit verlässt). Dieses Verfahren trägt aber nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Beklagte eine Erlaubnis auch aus anderen Gründen ablehnt; denn für einen Erfolg der Klage müsste ein Antragsteller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nachweisen können, welche Fachkräfte er einstellen wird, obwohl er doch erst im Fall einer ihm günstigen und rechtskräftigen Entscheidung und damit unter Umständen erst nach Jahren entsprechende Anstellungsverträge abschließen kann. |
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| | Deshalb spricht - da das Sozialgesetzbuch insoweit keine Art „Vorbescheid“ kennt - einiges dafür, die personellen Voraussetzungen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn die Zahl der Mitarbeiter und deren notwendige Qualifikation in der Erlaubnis geregelt sind. Die hiergegen in der oben angeführten oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erhobenen Einwände greifen wohl nicht durch. Der Wortlaut von § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII (personelle Voraussetzungen) ist insoweit offen. Auch weist in systematischer Hinsicht § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII, wonach im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen ist, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen sichergestellt sind, eher darauf hin, dass der Gesetzgeber der Erlaubnisbehörde keine Prüfung der konkret einzustellenden Mitarbeiter schon bei Erteilung der Erlaubnis auferlegen will. Dafür spricht auch, dass der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung gemäß § 47 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erst bei der Betriebsaufnahme u.a. die Namen und die berufliche Ausbildung der Betreuungskräfte anzuzeigen hat (a.A. OVG NW a.a.o., Rn. 74). |
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| | Eine Erlaubnis kann der Klägerin aber jedenfalls deshalb nicht erteilt werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie die fachlichen Voraussetzungen im Sinn von § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII erfüllt. Das folgt schon aus der von ihr vorgelegten und mehrfach überarbeiteten Konzeption. Insoweit ist von Folgendem auszugehen: |
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| | Die fachlichen Anforderungen an die Konzeption sind erfüllt, wenn vor allem von der beabsichtigten Methode keine Gefährdung für das Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgeht (vgl. Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Uschding, 52. Edition, Stand: 01.03.2019, SGB VIII, § 45, Rn. 18). Gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist die Kinder- und Jugendhilfe gekennzeichnet durch eine Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und eine Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Solange keine Gefährdung des Kinderwohls zu besorgen ist, hat die öffentliche Jugendhilfe die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten (vgl. Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2017, § 45, Rn. 19). Sofern das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist, besitzt ein Träger einer Einrichtung einen Rechtsanspruch auf eine Erlaubnis. Es genügt hierfür, dass die Konzeption den Anforderungen nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII entspricht. Dabei muss eine Konzeption nicht in jeder Hinsicht detailliert und abschließend sein; denn dies würde in die grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte „Organisationshoheit“ des Trägers der Einrichtung eingreifen (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 24.07.2017 – 12 CE 17.704 -, juris). Die Konzeption soll jedoch zumindest den Einrichtungszweck, die Zielgruppen, die pädagogischen Ziele sowie die programmatischen und methodischen Leitlinien und die Organisationsstruktur aufzeigen (vgl. Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2017, § 45, Rn. 26; Nonninger/Dexheimer/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 45, Rn. 38) und (auch) Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung geben (§ 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). Hieraus folgt, dass die Konzeption auch aufzeigen muss, wie in der Einrichtung unterschiedlichen Zielgruppen wie Kindern und Jugendlichen in Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) und in Erziehungshilfe (§ 35a SGB VIII) entsprochen werden soll. Die Konzeption soll insoweit vorhandene Problemfelder umreißen und den Umgang mit diesen beschreiben. Dies stellt insbesondere Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer seelischen Behinderung Eingliederungshilfe erhalten sollen, besondere Anforderungen. |
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| | Diesen Anforderungen wird die Konzeption der Klägerin nicht gerecht. Dort hat die Klägerin den Kreis der aufzunehmenden Kinder und Jugendlichen zwar beschränkt auf solche mit Kindern mit Verhaltens- und emotionalen Störungen (vgl. ICD-10 F 90 bis 98). Aus ihr ergibt sich aber nicht, dass die Klägerin in der Lage ist zu beurteilen, welche Anforderungen Kinder und Jugendliche stellen, die im Heim Eingliederungshilfe erhalten, zumal im Zusammenleben mit Kindern, die Hilfe zur Erziehung im Heim erhalten. Auch werden insoweit Herangehensweisen (Methoden) nicht aufgezeigt. |
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| | Den Mängeln der Konzeption insoweit entspricht es, dass die Klägerin die für die Inhaber der Trägerschaft notwendigen fachlichen Kenntnisse hinsichtlich der besonderen Anforderungen für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die Eingliederungshilfe erhalten, nicht hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin insoweit darauf verwiesen, dass sie Schulbegleiterin von Kindern gewesen sei, die an Autismus (vgl. jedoch ICD-10 F 84) gelitten oder Persönlichkeitsstörungen gehabt hätten, und dass sie sich aufgrund der von ihr vertretenen Methode der wertorientierten Pädagogik in der Lage sehe, allen aufgenommenen Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden. Abgesehen davon, dass sie damit wohl nur ihre Eignung als Leiterin und nicht als Trägerin der Einrichtung anspricht, lässt sich ihre Eignung daraus in beiderlei Hinsicht nicht herleiten. |
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| | Hinsichtlich der fachlichen Eignung des Personals bestimmt § 21 Kinder- und Jugendhilfegesetz BW – LKJHG -, dass geeignet zur Betreuung Minderjähriger in erlaubnispflichtigen Einrichtungen pädagogische und therapeutische Fachkräfte sind, die über eine einschlägige staatlich anerkannte oder gleichwertige Fachausbildung verfügen, sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe sie ungeeignet erscheinen lassen. Als staatlich anerkannte und angestellte Erzieherin arbeitet die Klägerin jedoch gegenwärtig allein mit Kindern, die Hilfe zur Erziehung (§ 34 SGB VIII) erhalten, nicht aber mit Kindern, die Eingliederungshilfe erhalten (§ 35a SGB VIII). Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, dass bei den von ihr derzeit betreuten Kindern die Voraussetzungen von Eingliederungshilfe vorliegen bzw. eintreten könnten und dass sie insoweit mit (Logopädie-)Therapeuten und Kliniken zusammenarbeite. Das allein mag zwar ihre erzieherische Befähigung insoweit begründen, nicht aber die notwendige fachliche Eignung als Trägerin einer Einrichtung. |
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| | Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass sich die Klägerin der besonderen Aufgaben und Anforderungen bewusst ist, die sich daraus ergeben, dass sie gleichzeitig Trägerin des Heims als auch dessen erzieherischen Leiterin sein will. Für die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Schwierigkeiten, die sich aus einer solchen „Personalunion“ ergeben, hat sie kein Verständnis gezeigt. Letztlich ist der Eindruck entstanden, dass sie, obwohl sie eine weitere Fachkraft einstellen sowie auch eine Urlaubs- und Krankheitsvertretung einrichten müsste, die Einrichtung nicht anders leiten will als - wie bisher - eine Erziehungsstelle (als Angestellte für einen anderen Träger) und dass sie sich diese Aufgabe zutraut, ohne deren Schwierigkeiten zu erkennen. Daran ändert nichts, dass die Klägerin in ihrer Konzeption (in Kapitel 34.1, 35.1 und 35.6) darauf eingeht, wie mit Konflikten umgegangen und wie Leitungsfunktion und das Familiensystem reflektiert werden solle und dass regelmäßig, bei Bedarf auch in erhöhtem Umfang, Teamsupervisionen stattfinden sollten. |
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| | Hinzu kommt, dass der Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass es Zweifel daran gibt, dass die Klägerin in der Lage ist, bei Konflikten, mit Mitarbeitern, Eltern, dem örtlichen Jugendamt oder auch dem Beklagten angemessen zu handeln. Dabei kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, dass sie sich gegen Bedenken, die der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten wiederholt geäußert hat, zur Wehr gesetzt hat. Aus ihren schriftlichen Einlassungen im Verfahren mit dem Beklagten und auch aus ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung ergibt sich aber, dass sie fachliche Einwände insbesondere hinsichtlich der fachlichen Eignung als Träger und hinsichtlich der Erfordernisse bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die Eingliederungshilfe erhalten, nicht voll versteht, nur schwer gelten lässt und ihnen allgemein nur ihren guten Willen und ihre langjährige Erfahrung, den Zuspruch anderer sowie in allgemeiner Form ihren pädagogischen Ansatz entgegen hält und dabei immer wieder auch eine Voreingenommenheit des Gegenübers unterstellt. |
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