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| | Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2016 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 24.11.2016 sind rechtmäßig. Der auf eine Gewährung von weiteren Prüfungsversuchen in den Lehrveranstaltungen „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ sowie „Praktikum der Physik für Humanmediziner“ gerichtete Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Prüfungsversuche, da sie ihren Prüfungsanspruch im Fach Humanmedizin endgültig verloren hat. |
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| | Zwar begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei hinsichtlich eventueller Mängel des Prüfungsverfahrens ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen, rechtlichen Bedenken (1.). Allerdings trifft die Auffassung der Klägerin, die in Rede stehenden Prüfungen seien verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, weswegen die Prüfungsleistungen rechtswidrig zustande gekommen seien und sie die Fristversäumnis im Sinne des § 3 Abs. 2 StPrO i.V.m. § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG nicht zu vertreten, sondern vielmehr Anspruch auf mindestens drei neue Prüfungsversuche in der jeweiligen Lehrveranstaltung habe, bereits nicht zu (2.). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die zwischen den Beteiligten getroffene „Zielvereinbarung“ vom 08.10.2015 wirksam ist oder nicht (3.). |
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| | Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 StPrO in der Fassung vom 03.08.2015. Nach § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG geht der Prüfungsanspruch verloren, wenn eine Studierende oder ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder nicht rechtzeitig erbracht hat, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. § 32 Abs. 5 Satz 2 LHG sieht vor, dass die Hochschulen in den Prüfungsordnungen Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen festlegen können. In § 3 Abs. 2 Satz 1 StPrO 2015 der Beklagten ist geregelt, dass Prüfungen, die für die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung Voraussetzung sind, einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten jeweils insgesamt nur dreimal innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach Lehrveranstaltungsbeginn abgelegt werden können. Nach der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StPrO 2015 verliert ein Studierender seinen Prüfungsanspruch für die betreffende Lehrveranstaltung an der Universität Ulm und wird zum Ende des Semesters exmatrikuliert, wenn er eine Prüfung dreimal nicht bestanden hat. |
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| | 1. Zwar trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei ihrer Obliegenheit zur Rüge eventueller Mängel des Prüfungsverfahrens nicht nachgekommen, nicht zu. |
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| | Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsbeschluss vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 -; Senatsurteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, juris; Birnbaum, NVwZ 2006, 286). |
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| | Die Klägerin hat vorliegend als Fehler des Prüfungsverfahrens bemängelt, dass die Stellung der jeweiligen Klausuraufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren nicht auf einer hierfür ausreichend bestimmten Rechtsgrundlage beruht habe und zudem die jeweiligen Prüfer nicht den Anforderungen des Hochschulrechts genügend bestimmt worden seien, da es an entsprechenden Regelungen in der Prüfungsordnung der Beklagten fehle. Diese Umstände beruhen nicht auf Einwirkungen auf den äußeren Ablauf der Prüfung, sondern auf den von der Klägerin als nicht hinreichend beanstandeten Rechtsgrundlagen der Prüfung. |
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| | Eine nicht unverzügliche Rüge könnte der Klägerin zunächst nur entgegengehalten werden, wenn sie die nun geltend gemachten Mängel vor der Prüfung gekannt und ihre Bedeutung für die Leistungskontrolle erfasst hätte (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 217; BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, juris Rn. 24; Senatsurteil vom 10.03.2015, a.a.O.), woran hier bereits Zweifel bestehen. Unabhängig davon ist die Rügeobliegenheit auf derartige Mängel, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen, grundsätzlich nicht anwendbar. Die Verantwortung dafür, dass der Prüfung in ihrer konkreten Form eine hinreichende Rechtgrundlage zugrunde liegt und eine rechtmäßige Bestimmung der zuständigen Prüfer erfolgt, trägt die Prüfungsbehörde. Eine Prüfung, die im Hinblick auf die gewählte Prüfungsform und den zuständigen Prüfer nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage aufbaut, ist grundsätzlich zu wiederholen ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde oder nicht (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217 und 401 m.w.N. betreffend organisatorische Mängel, Zuständigkeitsfragen und die Nichteinhaltung der Vorschriften zum Prüfungsstoff; Senatsurteil vom 10.03.2015, a.a.O., zu auf verfassungswidrigen Normen beruhenden Prüfungen). Hier kann grundsätzlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfungsbehörde im Falle einer Rüge zur rechtzeitigen Behebung oder Kompensation des Mangels willens bzw. in der Lage gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist aber auch dem Prüfling eine entsprechende Rüge schwerlich zuzumuten und lässt sich bei einer Unterlassung der Rüge ein widersprüchliches Verhalten des Prüflings (venire contra factum proprium) nicht begründen (Senatsurteil vom 10.03.2015, a.a.O.; zur Relevanz dieses Grundsatzes für den Verlust des Rügerechts vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287). |
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| | 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin leiden die streitgegenständlichen Prüfungen jedoch bereits nicht an Verfahrensmängeln. Die StO 2012 und die StPrO 2015 weisen keine inhaltlichen Mängel dergestalt auf, dass es an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG fehlen würde. |
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| | a) Die Beklagte hat die Eigenarten des Antwort-Wahl-Verfahrens im Rahmen der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens in allen hier maßgeblichen Fassungen der StO bzw. StPrO ausreichend beachtet. Diese verfahrensrechtlichen Besonderheiten sowie die Verwendung des Antwort-Wahl-Verfahrens sind in sämtlichen einschlägigen Fassungen der StO bzw. StPrO auch normativ in ausreichender Weise niedergelegt. |
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| | aa) Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34; stRspr; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 3). Dies gilt namentlich für Studien- und Prüfungsordnungen, die nicht nur Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss eines Studiums, sondern zugleich auch für die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs formulieren (vgl. Senatsurteil vom 21.11.2017 - 9 S 1145/16 -, juris). In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle des Bewertungsvorgangs bei Prüfungen nur eingeschränkt möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 27.02.2014 - 9 S 2275/13 -, juris). Dieses Defizit ist durch Regelungen des Prüfungsverfahrens soweit wie möglich auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 129). Eine effektive Überprüfung der Prüfungsentscheidungen durch Gerichte erfordert deshalb, dass die grundlegenden Festlegungen über den Prüfungsinhalt, das Prüfungsverfahren und die Bestehensvoraussetzungen in der jeweiligen Prüfungsordnung selbst getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a.-, juris; Senatsurteil vom 21.11.2017, a.a.O., juris Rn.37 m.w.N.). |
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| | Die Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens weist gegenüber einer ungebundenen, „freitextlichen“ Prüfung Besonderheiten auf, denen das Prüfungsverfahren durch entsprechende Regelungen in der jeweiligen Prüfungsordnung Rechnung tragen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 -, juris; Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.10.2006 - 14 B 1035/06 -, juris). Der Prüfling kann im Antwort-Wahl-Verfahren lediglich eine oder mehrere Antworten ankreuzen. Er hat nicht die Möglichkeit, zu begründen, warum er die Antwort ausgewählt hat, oder gegebenenfalls darzulegen, dass er keine der vorgegebenen Antworten als richtig erachtet, beziehungsweise auf weitere Fehler in der Aufgabenstellung hinzuweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 -, a.a.O.). Da die Bewertung der Prüfung letztlich in einem bloßen Zusammenzählen von richtigen und falschen Antworten besteht, entfällt für den Prüfer der Bewertungsspielraum. Die Prüfertätigkeit wird damit auf die Ausarbeitung der Fragestellungen, die Auswahl der Aufgaben und die Festlegung der Bestehens- und Notengrenzen vorverlagert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 -, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.2002 - 4 BS 328/02 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 40, 42). Da bei einem bloßen maschinellen Auslesen der Prüfungsergebnisse der jeweilige Schwierigkeitsgrad keine Beachtung mehr findet, muss das Prüfungsverfahren einen Ausgleich in der Form gewährleisten, dass die Bestehensgrenze in Zusammenhang mit dem Schwierigkeitsgrad der Prüfung gesetzt wird. Ein probates Mittel hierfür ist die sog. relative Bestehensgrenze, bei der sich die zum Bestehen der Prüfung erforderliche Punktzahl nicht allein aus einem Vomhundertsatz der Gesamtpunktzahl ergibt, sondern zumindest auch aus einem Vomhundertsatz der durchschnittlichen Leistung(vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.) |
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| | Stellt die Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens an die Prüfertätigkeit sowie an die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe spezifische Anforderungen, so muss die maßgebliche Prüfungsordnung der Hochschule bei berufsbezogenen Hochschulprüfungen vor dem Hintergrund der Gewährleistungen von Art. 12 Abs. 1 GG hierzu grundsätzlich besondere, auf das Antwort-Wahl-Verfahren zugeschnittene abstrakt-generelle Regelungen enthalten. Ohne solche Regelungen darf dieses Verfahren im Regelfall nicht angewandt werden, weil es an der erforderlichen rechtlichen Grundlage fehlt. Es genügt dann nicht, dass der jeweilige Prüfungsausschuss oder die eingesetzten Prüfer solche Regelungen autonom treffen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.2002, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2008 - 6 B 10791/08 -, BeckRS 2008, 39659). Einer speziell auf das Antwort-Wahl-Verfahren zugeschnittenen, über die sonst erforderlichen Grundlagen hinausgehenden normativen Regelung bedarf es aber dann nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Prüfer korrigierte Klausur nicht auch von ihm selbst gestellt wurde. In diesen Fällen fehlt es an der Vorverlagerung der Prüfertätigkeit auf andere Personen. Es ist mithin nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass auch bei Fehlen einer hinreichenden satzungsrechtlichen Regelung einer Hochschule Prüfungskommissionen oder einzelne Prüfer die von ihnen zu ermittelnden und persönlich zu bewertenden Leistungen der Prüflinge gleichsam autonom dem Antwort-Wahl-Verfahren überantworten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2011 - 14 B 1109/11 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 14.12.2016 - 2 K 6704/15 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 42; a.A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.2002, a.a.O.). |
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| | bb) Für die Hauptprüfung der Klägerin in der Lehrveranstaltung „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ am 21.02.2014 und die Wiederholungsprüfung am 11.04.2014 sowie für die Hauptprüfung in der Lehrveranstaltung „Praktikum der Physik für Humanmediziner“ im Wintersemester 2013/2014 und die zugehörige Wiederholungsklausur am 24.04.2014 galt die StO der Beklagten in der Fassung vom 28.08.2012. Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen stellte diese eine wirksame und hinreichende Rechtsgrundlage für die Abnahme der streitgegenständlichen Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren dar. |
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| | Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 StO 2012 kann die erfolgreiche Teilnahme an einer scheinpflichtigen Lehrveranstaltung, zu denen die hier streitgegenständlichen Veranstaltungen nach Anlage 1 zu §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 41 Abs. 2 Nr. 9 der Approbationsordnung für Ärzte (- ÄApprO -) und § 5 StO der Beklagten in allen Fassungen seit Studienbeginn der Klägerin gehören, durch praktische und theoretische Leistungsnachweise in mündlichen, mündlich-praktischen und/oder schriftlichen Prüfungen sowie auch computergestützt festgestellt werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 StO 2012 regelt, dass Einzelheiten zu Art, Umfang und Inhalt der zu erbringenden Leistungsnachweise von dem für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortlichen bestimmt werden. Diese Festlegungen sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 StO 2012 spätestens zu Semesterbeginn vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung fakultätsöffentlich (Aushang, Webseite, Lernplattform etc.) zu treffen. Nach § 2 Abs. 3 StO 2012 können schriftliche Prüfungen insbesondere Klausurarbeiten, Essays oder in der Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple Choice) sein. |
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| | Wenngleich die von der Beklagten in § 2 Abs. 3 StO 2012 - und wortgleich in den späteren Fassungen der StO vom 10.07.2014 und der StPrO vom 03.08.2015 - gewählte Formulierung nur als sprachlich missglückt betrachtet werden kann, so ergibt sich hieraus im Wege der Wortlautauslegung dennoch eindeutig, dass schriftliche Prüfungen auch solche in der Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens sein können. Hierfür spricht auch, dass § 2 Abs. 6 StO 2012 Bestehensregelungen für „schriftliche Prüfungen in der Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple-Choice)“ vorsieht. Damit ist die Abnahme von schriftlichen Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren nach der Prüfungsordnung grundsätzlich zulässig. Die Klägerin hat weiter selbst nicht geltend gemacht, dass der für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortliche keine Bestimmung zur Ablegung der hier streitigen Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren vorgenommen habe oder dass eine solche nicht (rechtzeitig) entsprechend den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Satz 3 StO 2012 getroffen worden wäre. Unabhängig davon sowie ungeachtet der Tatsache, dass § 2 Abs. 6 StO 2012 Regelungen zu absoluten und relativen Bestehensgrenzen enthält, ist vorliegend auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die von dem für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortlichen, d.h. dem Prüfer (vgl. hierzu sogleich unter 2.b)), korrigierten Prüfungsaufgaben nicht auch von ihm selbst gestellt wurden. Demnach wäre es selbst bei Fehlen einer hinreichenden satzungsrechtlichen Regelung den jeweiligen Prüfern unbenommen gewesen, die von ihnen zu ermittelnden und persönlich zu bewertenden Leistungen der Prüflinge eigenverantwortlich dem Antwort-Wahl-Verfahren zu überantworten. |
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| | Ausgehend hiervon kommt es auf die in den Richtlinien für Prüfungen der medizinischen Fakultät der Universität Ulm, die in den Studienordnungen der Universität Ulm bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) sowie im klinischen Studienabschnitt (3., 4. und 5. Studienjahr) im Studiengang Humanmedizin vorgesehen sind (- Richtlinien -), getroffenen Regelungen für das Antwort-Wahl-Verfahren nicht an, da die StO 2012 alle diesbezüglichen, wesentlichen Fragen selbst regelt. Schließlich sind die Richtlinien, die explizit auf die Studienordnung der Beklagten in der Fassung vom 21.12.2010 Bezug nehmen, auch nach dem lex-posterior-Grundsatz überholt und im Fall der Klägerin obsolet geworden (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 30.01.2019 - 5 K 1188/18 -, den Beteiligten bekannt). |
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| | cc) Auch im Hinblick auf die der Klägerin weiter eingeräumten Prüfungsversuche im Wintersemester 2015/2016 unter Geltung der StPrO in der Fassung vom 03.08.2015 sind keine Verfahrensfehler aufgrund der Prüfungsabnahme im Antwort-Wahl -Verfahren ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, war die Abnahme von Prüfungsleistungen in dieser Prüfungsform nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 StPrO 2015 grundsätzlich zulässig. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der der StPrO 2015 erstmals beigefügten Anlage 1. |
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| | In Anlage 1 zur StPrO 2015 heißt es zur Art der Leistungskontrolle in den hier streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen, dass drei „Teilklausuren“ (Physik) bzw. eine „Klausur“ (Biologie) absolviert werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht davon auszugehen, dass der Satzungsgeber mit dieser Formulierung ausschließlich „Klausurarbeiten“ im Sinne des in § 2 Abs. 3 StPrO verwendeten Begriffs, d.h. (freihändig formulierte) schriftliche Ausarbeitungen (vgl. dazu Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.2002, a.a.O.), zulassen und andere Arten von schriftlichen Prüfungen, insbesondere im Antwort-Wahl-Verfahren, ausschließen wollte. Die Klägerin verkennt bereits, dass der in Anlage 1 verwendete Begriff der „(Teil)Klausur“ nicht mit dem Begriff der „Klausurarbeiten“ in § 2 Abs. 3 StPrO identisch ist. Darüber hinaus betreffen die in der Anlage 1 getroffenen Festlegungen nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 StPrO 2015 (lediglich) die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen und der Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses, ausdrücklich aber nicht die Art des zu erbringenden Leistungsnachweises. Diese bestimmt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StPrO - im Rahmen der nach § 2 Abs. 3 StPrO 2015 zulässigen Prüfungsformen - vielmehr der für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortliche, wobei diese (sonstige) Festsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 StPrO 2015 spätestens zu Semesterbeginn vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung fakultätsöffentlich zu treffen ist. Dies spricht dafür, den in Anlage 1 verwendeten Begriff der „(Teil)Klausur“ - vergleichbar dem in § 2 Abs. 3 StPrO 2015 verwendeten Begriff der „schriftlichen Prüfung“ - umfassend im Sinne eines Oberbegriffes für alle nach § 2 Abs. 3 StPrO grundsätzlich zulässigen schriftlichen Prüfungsarten zu verstehen. Diese Sichtweise wird zusätzlich dadurch gestützt, dass in der Spalte „Art der Leistungskontrolle“ der Anlage 1 zur StPrO 2015 weit überwiegend „Klausuren“ vorgesehen sind (vereinzelt auch „Prüfungen“, „Hausarbeiten“ oder andere, nicht schriftliche Prüfungstypen), an keiner Stelle aber ausdrücklich die weiteren in § 2 Abs. 3 StPrO 2015 genannten Prüfungsformen „Essay“ oder „Antwort-Wahl-Verfahren“ genannt werden. Auch der Umstand, dass die Anlage 1 nach den Ausführungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung der StPrO in der Fassung vom 03.08.2015 erstmals beigefügt wurde, um auf die durch das Dritte Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Drittes Hochschuländerungsgesetz) vom 01.04.2014 (GBl. 2014, S. 99) geänderte Fassung von § 32 LHG zu reagieren, wonach die Prüfungsordnungen gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 4 LHG Regelungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung enthalten, unterstützt diese Sichtweise. Demnach beabsichtigte der Satzungsgeber mit Einführung der Anlage 1 keine Änderungen bei der Bestimmung der nach § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StPrO 2015 zulässigen schriftlichen Prüfungsarten gegenüber früheren Fassungen der Prüfungsordnung. |
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| | Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass ungeachtet der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 StPrO 2015, wonach der für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortliche die Art des Leistungsnachweises bestimmt, eine verbindliche Festlegung der konkret geforderten Prüfungsform durch die Anlage 1 zur StPrO 2015 erfolgen soll, führt dies nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Sollten die beiden in der Anlage 1 nicht ausdrücklich benannten Prüfungsarten des Essays oder des Antwort-Wahl-Verfahrens vom Begriff der „Klausur“ nicht erfasst sein, würde dies bedeuten, dass diese in der gesamten Anlage 1 für keine Lehrveranstaltung vorgesehen wären, obwohl davon auszugehen ist, dass die Anlage 1 alle oder zumindest nahezu alle scheinpflichtigen Veranstaltungen des Studiengangs Humanmedizin an der Beklagten erfasst. Dass dies vom Satzungsgeber so gewollt gewesen sein soll, liegt bereits deshalb fern, weil gerade die Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens eine für das Medizinstudium bis hin zum 1. und 2. Abschnitt der ärztlichen Prüfung typische Prüfungsform ist. Auch ist nicht anzunehmen, dass die Prüfungsordnung in § 2 Abs. 3 StPrO 2015 die Prüfungstypen „Essay“ und „Antwort-Wahl-Verfahren“ ausdrücklich zulässt, diese Prüfungsarten aber aufgrund der Anlage 1 in keiner oder nahezu keiner scheinpflichtigen Lehrveranstaltung zum Einsatz kommen sollten (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 30.01.2019, a.a.O.). |
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| | Abschließend ist damit festzuhalten, dass auch die in § 2 Abs. 2 und 3 StPrO 2015 sowie Anlage 1 hierzu getroffenen Regelungen trotz semantischer Unschärfen hinreichend bestimmt das Antwort-Wahl-Verfahren als zulässige Prüfungsart für die hier streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen vorsehen. Auch enthält § 2 Abs. 6 StPrO 2015 hinreichende Regelungen zu absoluten und relativen Bestehensgrenzen. Unabhängig davon ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die jeweiligen Prüfer die von ihnen korrigierten Prüfungsaufgaben nicht auch selbst gestellt haben. Somit wäre es den jeweiligen Prüfern selbst bei Fehlen einer hinreichenden satzungsrechtlichen Regelung gestattet gewesen, die von ihnen zu ermittelnden und persönlich zu bewertenden Leistungen der Prüflinge eigenverantwortlich dem Antwort-Wahl-Verfahren zu überantworten (s. bereits oben unter 2.a) bb)). |
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| | b) Darüber hinaus legen die insoweit inhaltsgleichen Regelungen der StO 2012 und der StPrO 2015 hinreichend genau fest, wer als Prüfer zur Abnahme von Prüfungen in den streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen berechtigt ist. |
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| | aa) Ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Prüflings darauf, dass der Prüfer - dem „gesetzlichen Richter“ vergleichbar - nach abstrakten Kriterien im Vorhinein bestimmt wird, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1968 - II C 67.65 -, BVerwGE 30, 172; Beschluss vom 15.08.1984 - 7 B 153.84 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 12.11.2015 - 9 S 99/15 - und vom 26.03.2019 - 9 S 1704/18 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2014 - 14 E 37/14 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 362). Allerdings ist die konkrete Auswahl eines Prüfers für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis von erheblicher Bedeutung, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von einer Einschätzung der Leistungen des Prüflings und von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 310/13 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 362). Deshalb muss die Bestellung des konkreten Prüfers im Einklang mit den normativen Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung stehen. Ist die Prüfungsordnung für ergänzende Regelungen offen, muss die Auswahl des Prüfers jedenfalls von sachlichen Gründen getragen sein und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.03.2019, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2013 - OVG 10 N 4.10 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 362, 365). Ausgehend hiervon stellt eine gegen die Prüfungsordnung oder gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßende Prüferbestellung einen erheblichen Verfahrensfehler dar und führt zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 26.03.2019, a.a.O.). Einer individuellen Prüferbestellung bedarf es allerdings dann nicht, wenn die Prüfung normativ an eine Lehrveranstaltung geknüpft ist und anhand dieser Regelung der Prüfer bereits satzungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2017 - 14 A 1689/16 -, juris; vgl. auch Keil, in: von Coelln/Haug (Hrsg.), BeckOK HochschulR BW, Stand 01.05.2019, § 32 LHG Rn. 35). |
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| | Nach diesen Grundsätzen werden die Regelungen der StO 2012 und der StPrO 2015 den Anforderungen an die Bestimmung der jeweils zuständigen Prüfer gerecht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StO 2012 und StPrO 2015 werden die Scheine für regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme u.a. an den hier streitgegenständlichen Veranstaltungen vom jeweils verantwortlichen Leiter der Lehrveranstaltung nach einer Prüfung und Bewertung vergeben. § 2 Abs. 2 Satz 1 StO 2012 und StPrO 2015 sieht vor, dass der für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortliche Einzelheiten zu Art, Umfang und Inhalt der zu erbringenden Leistungsnachweise bestimmt (s. bereits oben). Daraus ergibt sich eindeutig, dass allein der für ein Semester im Lehrbetrieb konkret eingeteilte, jeweils verantwortliche Leiter einer Lehrveranstaltung die Prüferberechtigung für diese innehat. Damit ist im Zusammenspiel der einschlägigen Regelungen des Landeshochschulgesetzes und der StO bzw. StPrO der Kreis derjenigen Personen hinreichend genau festgelegt, die als verantwortliche Leiter einer Lehrveranstaltung und damit als verantwortliche Prüfer in Frage kommen. In Betracht kommt hierfür nur Personal der Hochschule (vgl. § 44 LHG), dem nach dem Landeshochschulgesetz entsprechende Aufgaben im Bereich der Lehre und Prüfung eigenverantwortlich übertragen sind, insbesondere also Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 LHG oder akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG. Das Fehlen weitergehender Bestimmungen in der StO 2012 und der StPrO 2015 hat lediglich zur Folge, dass dieser Personenkreis innerhalb des vom Landeshochschulgesetz vorgegebenen Rahmens nicht weiter eingeschränkt wird (vgl. zum Ganzen VG Sigmaringen, Urteil vom 30.01.2019, a.a.O., s.a. Sandberger, Landeshochschulgesetz BW, 2. Aufl. 2015, § 32 Rn. 5). Vor diesem Hintergrund kommt es auf weitere Regelungen in den Richtlinien der Beklagten, die zudem nach dem lex-posterior-Grundsatz überholt und im Fall der Klägerin obsolet geworden sind (vgl. bereits oben unter 2.a) bb), abermals nicht an. |
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| | Die Klägerin hat schließlich selbst nicht vorgetragen, dass andere als die hiernach für die streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen verantwortlich eingeteilten Personen als Prüfer in den hier maßgeblichen Prüfungen tätig geworden sind; auch liegen dem Senat hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor. |
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| | 3. Leiden demnach sämtliche hier streitgegenständliche Prüfungsversuche der Klägerin nicht unter Verfahrensmängeln, so hat sie den Prüfungsanspruch im Fach Humanmedizin nach § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG verloren. Insoweit kann offenbleiben, ob die von den Beteiligten geschlossene „Zielvereinbarung“, mit der der Klägerin über den Ablauf der Wiederholungsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 StPrO 2015 hinaus eine Möglichkeit zur Erbringen der streitigen Leistungsnachweise eingeräumt werden sollte, wirksam ist oder nicht. |
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| | a) Geht man mit der Klägerin von einer Unwirksamkeit der „Zielvereinbarung“ aus, so müsste sich die Klägerin die Überschreitung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 StPrO 2015 vorgesehenen Wiederholungsfrist entgegenhalten lassen. Danach können Prüfungen, die für die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung Voraussetzung sind, einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten jeweils insgesamt nur dreimal innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach Lehrveranstaltungsbeginn abgelegt werden. Die Klägerin hat die Lehrveranstaltungen „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ und „Praktikum der Physik für Humanmediziner“ erstmals im Wintersemester 2013/2014 belegt, wobei die Veranstaltung „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ am 04.02.2014 begann. Die 24-Monats-Frist endete demnach für diese Veranstaltung am 04.02.2016. Auch die Veranstaltung „Praktikum der Physik für Humanmediziner“ begann im Wintersemester 2013/2014, so dass die Frist diesbezüglich spätestens zum Ende des Wintersemesters 2015/2016 endete. Zu diesen Zeitpunkten hatte die Klägerin die zugehörigen Leistungsnachweise unstreitig nicht erbracht. |
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| | Die Klägerin hat die Wirksamkeit von § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 StPrO 2015 auch im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen; unabhängig davon bestehen diesbezüglich keine Bedenken (vgl. allgemein zu Wiederholungsfristen Niehues/Jeremias/Fischer, a.a.O., Rn. 30 und 767 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12.01.2001 - 9 S 1549/01 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.10.2013 - 7 ZB 13.1220 -; juris). Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin die Fristüberschreitung im Sinne des § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG nicht zu vertreten hat. Insbesondere liegen die von ihr in diesem Zusammenhang geltend gemachten Mängel im Prüfungsverfahren wie ausgeführt nicht vor (s.o. unter 2.). |
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| | b) Unter Geltung der von den Beteiligten geschlossenen „Zielvereinbarung“ ist gleichermaßen davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Prüfungsanspruch verloren hat. |
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| | In Ziffer 6 der „Zielvereinbarung“ haben sich die Klägerin und die Beklagte darauf geeinigt, dass der Prüfungsanspruch der Klägerin endgültig verloren geht und die Exmatrikulation zum Ende des Wintersemesters 2015/2016 eingeleitet wird, sofern die Leistungsnachweise „Praktikum der Physik und Praktikum der Biologie“ im Wintersemester 2015/2016 nicht erfolgreich absolviert werden. Zu der Prüfung zur Lehrveranstaltung „Praktikum der Biologie für Humanmediziner“ am 22.02.2016 ist die Klägerin trotz vorheriger Anmeldung unstreitig nicht erschienen und hat sich weder abgemeldet noch einen Rücktritt erklärt noch (nachträglich) einen wichtigen Rücktrittsgrund glaubhaft gemacht. Damit hat sie den gegenständlichen Leistungsnachweis im Sinne des Vergleichs nicht erfolgreich absolviert. |
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| | Unabhängig davon - und ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme - dürfte die Klägerin auch den Leistungsnachweis in der Veranstaltung „Praktikum der Physik für Humanmediziner“ nicht entsprechend den Vorgaben der „Zielvereinbarung“ erbracht haben, was ebenfalls den Verlust des Prüfungsanspruchs zur Folge hätte. Zwar hat sie hinsichtlich der dritten Teilklausur einen Rücktritt von der Prüfung erklärt, den die Beklagte jedoch zurückgewiesen hat. Demnach dürfte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 StPrO 2015 für diese Veranstaltung von einem weiteren erfolglosen Versuch auszugehen sein, wobei nach den unbestrittenen Ausführungen der Beklagten zudem nach den von der Klägerin in den ersten beiden Teilprüfungen erzielten Ergebnissen auch bei Erreichen der vollen Punktzahl in der dritten Teilklausur ein Bestehen schon nicht mehr möglich gewesen wäre. |
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| | Beschluss vom 26. Juni 2019 |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013 auf 7.500,-- EUR festgesetzt. |
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