| | A. Der Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan „Hinter Hof III“ der Antragsgegnerin vom 27. September 2016 ist zulässig. |
|
| | 1. Die Antragstellerin hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). |
|
| | 2. Auch die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) liegt vor. Zwar kann sich die Antragstellerin nicht auf eine subjektive Rechtsposition als Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet berufen. Allerdings ist auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks dann antragsbefugt, wenn er Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen eigenen Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Denn der Belang des Schutzes ihres Grundeigentums vor Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abfließt, ist abwägungsbeachtlich. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach der das in dem Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebietes - keinen Schaden nehmen (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - juris Rn. 13). Eine tatsächliche Gefährdung des Grundstücks durch aus dem Baugebiet abfließendes Niederschlagswasser erscheint nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen oder vernachlässigenswert. Denn der Boden im Baugebiet ist nach dem vorliegenden Gutachten xxxxxxx von 24. Februar 2004 nur eingeschränkt versickerungsfähig. Zudem liegt das Plangebiet höher als das Grundstück der Antragstellerin und fällt in Richtung ihres Grundstücks ab. Hinzu kommt, dass über die Niederschlagswasserkanäle in dem Plangebiet und die angeschlossene(n) Versickerungsmulde(n) auch das vom Außengebiet Galgenberg Ost nach Süden abfließende Niederschlagswasser erfasst und abgeleitet werden soll. Eine Überschwemmungsgefahr auf dem Grundstück der Antragstellerin erscheint daher nicht von vornherein aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, zumal auch die unter den Beteiligten streitige Frage, ob die der Planung zugrundeliegende Entwässerungskonzeption in zulässiger Weise ins wasserrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden durfte, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als zumindest offen zu bezeichnen ist. |
|
| | 3. Es kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung der in § 47 Abs. 2a VwGO a.F. geregelten prozessualen Präklusion vorliegen, weil die Antragstellerin in den beiden durchgeführten Offenlageverfahren keinerlei Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. Denn § 47 Abs. 2a VwGO wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 mit Wirkung zum 2. Juni 2017 aufgehoben. Da die Antragstellerin ihre Normenkontrolle aber erst am 27. Oktober 2017 - und damit nach Inkrafttreten der Aufhebung - erhoben hat, hat dies nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen zur Konsequenz, dass sich die Frage der Zulässigkeit der Normenkontrolle ausschließlich nach dem neuen, geänderten Recht richtet. Die umstrittene Frage, ob die Rechtsänderung nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch bereits am 2. Juni 2017 anhängige Normenkontrollverfahren erfasst und ein bislang unzulässiger Normenkontrollantrag durch die Rechtsänderung im Nachhinein zulässig wird (bejahend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.2017 - 3 S 642/16 -, juris Rn. 24ff; anders wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2018 - 8 S 2368/16 -, juris Rn. 71 m.w.N. und Schenke in: Kopp/Schenke, 24. Auflage, § 47 Rn. 87) stellt sich daher im vorliegenden Falle nicht. |
|
| | 4. Der Antragstellerin steht auch ein Rechtsschutzinteresse zur Seite. Entgegen der Rechtsaufassung der Antragsgegnerin fehlt das Rechtsschutzinteresse für die Nichtigerklärung der Norm nicht deshalb, weil die vergrößerte Versickerungsfläche - in Form von zwei Versickerungsmulden - auf Basis einer wasserrechtlichen Erlaubnis inzwischen hergestellt ist und selbst eine vollständige Kassation des Bebauungsplanes hieran nichts ändern würde. Denn eine Aufhebung des Bebauungsplans hätte jedenfalls zur Folge, dass dessen Vollzug auf unabsehbare Zeit aufgeschoben wird, Baugenehmigungen weiterhin nicht erteilt werden könnten und das im Plangebiet vorgesehen Entwässerungskonzept nicht in der Praxis umgesetzt würde. Dies wiederum hätte zur Konsequenz, dass es unabhängig von der vergrößerten Herstellung der Versickerungsfläche jedenfalls nicht zu einem vermehrten Regenwasseranfall aus dem Baugebiet „Hinter Hof III“ mit den von der Antragstellerin befürchteten Folgen für ihr Grundstück käme. |
|
| | B. Der zulässige Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. |
|
| | I. Der Bebauungsplan „Hinter Hof III“ ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. |
|
| | 1. Es kann dahin gestellt bleiben, ob darin, dass die Antragstellerin die durch das geplante Trennbauwerk ausgelösten Eingriffe in Natur und Landschaft nicht ermittelt und bewertet hat, ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt. Denn dieser Fehler ist jedenfalls unbeachtlich geworden. Er wurde nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Jahresfrist begann hier mit der am 2. November 2016 erfolgten ortsüblichen Bekanntmachung der Satzung und endete gem. §§ 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 BGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.11.2014 - 8 S 1353/12 -, juris Rn. 34) mit dem Ablauf des 2. November 2017, eines Donnerstags. Ein „Geltendmachen gegenüber der Gemeinde“ i.S.v. § 215 Abs. 1 BauGB kann zwar auch dadurch erfolgen, dass dieser ein entsprechender Rügeschriftsatz in einem gerichtlichen Verfahren übermittelt wird, an dem sie als Antragsgegnerin beteiligt ist. Zur Fristwahrung reicht ein fristgerechter Eingang beim Gericht allerdings nicht aus; erforderlich ist vielmehr, dass das Vorbringen fristgerecht gerade bei der Gemeinde eingeht (BVerwG, Urteil vom 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - juris Rn. 27). Der an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Schriftsatz vom 30. August 2018, mit dem der genannte Fehler erstmals gerügt wurde, ist der Gemeinde erst lange nach Fristablauf im Wege der Weiterleitung durch den Verwaltungsgerichtshof zugegangen. Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2015 - 1 KN 66/14 - wonach eine Verletzung der geltend gemachten Mängel innerhalb der Antragsfrist von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Diese Entscheidung bezieht sich auf den hier nicht vorliegenden Fall, dass das Oberverwaltungsgericht über den Normenkontrollantrag vor Ablauf der Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB entscheidet (a.a.O. Rn. 30). |
|
| | Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß hingewiesen (§ 215 Abs. 2 BauGB). Auch der veröffentlichte Hinweis in Bezug auf § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (erforderlich ist der Hinweis auf „Mängel im Abwägungsvorgang“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.2.2014 - 5 S 3254/11 -, juris Rn. 59) ist korrekt. |
|
| | 2. Die - möglicherweise noch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin - gerügte Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB liegt nicht vor. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind außer dem Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung auch die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - juris) verpflichtet § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren, wobei sich das Bekanntmachungserfordernis auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen erstreckt, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung aber darauf hingewiesen, dass die planende Gemeinde auf der "sicheren Seite" sei, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermögliche, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielten, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein könne. |
|
| | Diesen Weg ist die Antragsgegnerin hier gegangen und hat im Bekanntmachungstext schlagwortartig, aber vollständig auf die Belange verwiesen, die in der differenzierten Gliederung des Umweltberichts (Behördenakte S. 1000) aufgeführt sind. Anhaltpunkte dafür, dass der Umweltbericht nicht sachgerecht verfasst worden sein könnte, liegen nicht vor und werden von der Antragstellerin auch nicht benannt. Sie beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Behauptung, die Angabe der Gliederungspunkte aus dem Umweltbericht reiche nicht aus und stützt sich insoweit auf das genannte Urteil des BVerwG vom 18. Juli 2013, aus welchem sich allerdings das Gegenteil ergibt. Die bekanntgemachten Umweltinformationen waren daher geeignet, ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion in Bezug auf die bei der Planung berührten Umweltbelange gerecht zu werden. |
|
| | Die erforderliche Anstoßfunktion fehlt auch nicht in Bezug auf eine mögliche Betroffenheit der Antragstellerin von der Planung. Sie meint, aufgrund der bekanntgemachten Darstellung des Planbereichs habe sie nicht erkennen können, dass die Planung Auswirkungen auf ihr Grundstück habe. Dem ist nicht zu folgen. Denn die Bekanntmachung muss lediglich in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Ihre Aufgabe ist es aber nicht, über den Inhalt der angelaufenen Planung selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen am Ort der Auslegung entbehrlich wird (BVerwG, Beschluss vom 17.9.2008 - 4 BN 22.08 - juris Rn. 4 m.w.N.). In diesem Sinne kommt der Bekanntmachung vom 27. April 2016 die erforderliche Anstoßwirkung zu. Denn das Plangebiet wurde dort in einer für den Bürger hinreichenden Weise benannt und als östliche Weiterführung des bestehenden Bebauungsplans „Hinter Hof II“ bezeichnet. Zugleich wurde ein Übersichtsplan veröffentlicht, aus dem sich die räumliche Lage des Plangebiets in der Nähe des Grundstücks der Antragstellerin eindeutig erkennen lässt. Auch der nach Süden zum Weg Flst. Nr. xxx hin abzweigende und ersichtlich nur der Erschließung dienende schmale Geländestreifen zur Versickerungsfläche hin ist dort zu erkennen. Die Antragstellerin hätte daher aufgrund der bekanntgemachten Informationen Anlass haben können, sich durch Einsichtnahme in die beschriebenen Planungsunterlagen Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ihr Grundstück durch die Planung (mittelbar) betroffen ist oder nicht. |
|
| | 3. Der von der Antragstellerin behauptete - und jedenfalls in dem Schreiben ihres Ehemannes vom 8. Mai 2017 rechtzeitig innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin gerügte - Ermittlungs- und Bewertungsfehler in Bezug auf die Aufnahmekapazität der Versickerungsmulde liegt nicht vor. |
|
| | a) Die Antragstellerin meint, die Gemeinde sei im Bebauungsplanverfahren von der offensichtlich falschen Annahme ausgegangen, der im Bebauungsplan „Hinter Hof II“ festgesetzte Versickerungsgraben sei in der Lage, die Entwässerung des neuen Baugebietes sicherzustellen. Mit diesem Einwand verkennt sie die Festsetzungen des Bebauungsplans „Hinter Hof II“. Dieser Bebauungsplan setzt - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB - zwar einen Versickerungsgraben als Wasserfläche fest, hierbei handelt es sich aber nicht um die auf dem Grundstück Flst. Nr. xxxxx errichteten und hier streitgegenständlichen Versickerungsmulden. Auch die Festsetzung Nr. 1.11 des Bebauungsplans „Hinter Hof II“ („Anlage von Entwässerungsmulden…auf öffentlicher Verkehrsfläche gemäß Bebauungsplaneintrag“) bezieht sich nicht auf diese Versickerungsmulden, weil sie ersichtlich nicht „auf öffentlicher Verkehrsfläche“ liegen und aus den zeichnerischen Darstellungen des Plans erkennbar ist, dass mit „Entwässerungsmulden“ die in der Mitte des Plangebiets „Hinter Hof II“ entlang der Straße eingezeichneten „Flächen zur Regelung des Regenwasserabflusses“ gemeint sind. Dementsprechend ist auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Hinter Hof III“ nicht davon ausgegangen, dass die im Plangebiet „Hinter Hof II“ vorhandenen Versickerungsmulden planungsrechtlich festgesetzt sind. In Nr. 4 der Planbegründung heißt es dazu korrekt, dass für das Gebiet „Hinter Hof II“ eine Retentionsanlage im Süden des Plangebiets „angelegt ist“. Die Antragsgegnerin ist daher entgegen dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht fehlerhaft davon ausgegangen, das Niederschlagswasser für das Baugebiet „Hinter Hof III“ solle über den „im Bebauungsplan,Hinter Hof II‘ festgesetzten Versickerungsgraben“ abgeleitet werden. |
|
| | b) Allerdings versteht der Senat die Rüge der Antragstellerin so, dass die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren „Hinter Hof III“ - unabhängig von dem im Bebauungsplan „Hinter Hof II“ festgesetzten Graben - von einer zu geringen Dimensionierung der Versickerungsmulde und damit bei der Abwägung von falschen Voraussetzungen im Hinblick auf die Entwässerung des neuen Plangebiets ausgegangen sei. Auch so verstanden lässt die Rüge aber nicht auf einen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB schließen. |
|
| | aa) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 310 = juris Rn. 29). Zu diesen Belangen gehört die Beseitigung des in dem neuen Plangebiet anfallenden Abwassers, weil jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen Konflikte lösen muss und daher schon bei der Planung - und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens - Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Bewertung einzustellen sind, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können. Gefahrensituationen in diesem Sinne sind Beeinträchtigungen, die dem Bebauungsplan adäquat-kausal zuzurechnen sind, wie etwa Überschwemmungsgefahren infolge des auf den bebauten und unbebauten Flächen des Bebauungsplans niedergehenden Regenwassers. Abwägungsbeachtlich sind damit auch Rechtspositionen Dritter, deren Grundeigentum - wie das der Antragstellerin - zwar außerhalb der Plangrenzen, aber in der Nachbarschaft des Plangebiets und damit gleichwohl im Einwirkungsbereich möglicher planbedingter Überschwemmungsgefahren oder Wasserschäden liegt (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn.12ff; BayVGH, Urteil vom 10.5.2016 - 9 N 14.2674 - juris Rn. 36). |
|
| | Die Frage, ob und ggf. welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topographischen Gegebenheiten ab. Jedenfalls muss die Gemeinde bei Erlass des Satzungsbeschlusses davon ausgehen können, das das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionsfähig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 und BayVGH, Urteil vom 10.5.2016, jeweils a.a.O.). |
|
| | Unter Zugrundelegung dessen hat die Antragsgegnerin hier ausreichende Ermittlungen zur Frage der Ableitung und Behandlung des in dem Bebauungsplan „Hinter Hof III“ anfallenden Niederschlagswassers angestellt. Ihr war aufgrund der vorliegenden hydrogeologischen Untersuchung der Fa. xxxxxxxxx GmbH vom 24. Februar 2004 bewusst, dass einer Oberflächenwasserversickerung in dem Baugebiet aufgrund der nur gering durchlässigen Bodenhorizonte Grenzen gesetzt sind, weshalb das Gutachten für Starkregenereignisse die „Anlage ausreichender Rückhalteflächen bzw. ein im Querschnitt ausreichendes Abflusssystem“ für erforderlich hielt. Die Antragsgegnerin ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan - welche dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung am 27. September 2016 vorgelegen hat - von den Erkenntnissen des hydrogeologischen Gutachtens ausgegangen und hat es zunächst für erforderlich gehalten, den innerhalb der Verkehrsflächen liegenden Regenwasserkanal so zu dimensionieren, dass neben den Überläufen nicht in Zisternen gesammelten Niederschlagswassers auch noch das Niederschlagswasser vom Galgenberg hangabwärts in die Aach abgeleitet werden kann. Zusätzlich hat die Antragsgegnerin es für erforderlich gehalten, das unbelastete Niederschlagswasser über ein Rückhaltebecken gedrosselt in einen Vorfluter und von dort in die Aach zu leiten. Hierfür soll nach den Vorstellungen der Gemeinde die bereits im Süden des Baugebiets „Hinter Hof II“ angelegte Retentionsanlage genutzt werden. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Begründung, zusätzlich aber aus Nr. 11.4 der örtlichen Bauvorschriften. Aus dem Bebauungsplanverfahren „Hinter Hof II“ war der Antragsgegnerin bekannt, dass für diese Retentionsanlage - zur Aufnahme des aus diesem Baugebiet anfallenden Niederschlagswassers - seit 1997 eine wasserrechtliche Erlaubnis besteht. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Hinter Hof III“ durfte der Gemeinderat der Antragsgegnerin deshalb auch davon ausgehen, dass die bestehende Retentionsanlage (mit zwei kleineren Versickerungsmulden) im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren an die durch das Hinzukommen des Plangebietes „Hinter Hof III“ zu bewältigenden größeren Niederschlagsmengen angepasst werden kann. Zu diesem Zweck hatte die Antragsgegnerin bereits im August 2016 - und damit vor Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Hinter Hof III“ - dem Landratsamt Konstanz eine entsprechende wasserrechtliche Planung vorgelegt, welche am 14. Februar 2017 genehmigt wurde (BA Bd. VII S. 39). Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hatte daher am 27. September 2016 nicht nur von der bestehenden Entwässerungsproblematik volle Kenntnis, sondern auch davon, dass die technische Umsetzung der über eine Retentionsfläche gedrosselten Ableitung des Niederschlagswassers in die Aach im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren gelöst werden solle und dort auch gelöst werden könne. |
|
| | bb) Diese Vorgehensweise ist mit dem im Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnden Gebot der Konfliktbewältigung vereinbar. Das Gebot der Konfliktbewältigung verlangt zwar im dem hier vorliegenden Zusammenhang der Entwässerung, dass der Plangeber die durch seine Planung ausgelöste Entwässerungsproblematik grundsätzlich im Bebauungsplanverfahren löst und nicht zulasten Betroffener letztlich offenlässt (BVerwG, Beschluss vom 14.7.1994 - 4 NB 25.94 - juris Rn. 5). Dies schließt es allerdings nicht aus, Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf ein nachfolgendes Verwaltungshandeln zu verlagern (BVerwG, Urteil vom 14.7.1994, a.a.O., ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 -, juris Rn. 75; Urteil vom 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 51). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt dort nicht sachgerecht wird lösen lassen (BVerwG, Urteile vom 11.3.1988 - 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 S. 4 ff. und vom 12.9.2013 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.1.2013 a.a.O. und vom 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 100). Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (BVerwG, Beschluss vom 14.7.1994 - 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 f.; VGH Bad.-Württ,, Urteil vom 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 100). |
|
| | Bezogen auf die Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB hat dies zur Konsequenz, dass die Gemeinde sich im Bebauungsplanverfahren einen Kenntnisstand verschaffen muss, der ihr - spätestens im Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan - eine sachgerechte Entscheidung über die Konfliktbewältigung erlaubt. Dies wiederum setzt voraus, dass die Gemeinde die Konfliktsituation erkennt und die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung im nachgelagerten Verwaltungsverfahren aufklärt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.3.2018 - 5 S 1873/15 - juris Rn. 56). Diesen Anforderungen ist hier genügt. Wie sich aus dem oben unter aa) Ausgeführten bereits ergibt, hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 27.September 2016 aufgrund der Ausführungen in dem Gutachten der Fa. xxxxxxx Kenntnis darüber, dass aufgrund der eingeschränkten Versickerungsfähigkeit der Bodenverhältnisse im Starkregenfall eine - auch für die Ableitung des Niederschlagswassers aus dem Baugebiet „Hinter Hof III“ - ausreichend dimensionierte Retentionsfläche erforderlich ist. Damit war ihm die Konfliktlage völlig klar. Ihm war auch bekannt, dass die für eine Entwässerung des Bebauungsplangebiets „Hinter Hof II“ erforderliche Retentionsanlage seinerzeit im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren erfolgreich geplant und genehmigt wurde. Daher ging er erkennbar davon aus, dass die Frage, wie eine an die neuen Entwässerungsverhältnisse angepasste, zur Aufnahme von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Hinter Hof III“ geeignete Retentionsanlage ohne Gefährdung für Rechte Dritter zu planen und auszuführen ist, erneut dem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren überlassen werden könne. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass die Antragsgegnerin die konkrete Planung der Retentionsanlage nicht in die unbestimmte Zukunft (etwa in ein nachgelagertes Verwaltungsverfahren) verschoben, sondern parallel zu dem Bebauungsplanverfahren vorangetrieben hat mit der Folge, dass eine wasserrechtliche Planung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 27. September 2019 bereits erstellt und der zuständigen Wasserbehörde zur Genehmigung vorgelegt war. |
|
| | Einer Konfliktbewältigung in externen wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren stand hier auch nicht entgegen, dass die schutzwürdigen Interessen Dritter - z.B. der Antragsteller - dort nicht effektiv berücksichtigt werden könnten. Denn das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren ist in Baden-Württemberg einem Planfeststellungsverfahren angenähert, in welchem betroffene Dritte Einwendungen erheben können (§ 93 Abs. 1 WasserG i.V.m. § 73 Abs. 4 LVwVfG). Zudem darf eine wasserrechtliche Erlaubnis i.S.v. § 12 Wasserhaushaltsgesetz nicht ohne Berücksichtigung individueller Interessen Dritter erteilt werden (Czychowsky/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. § 12 Rn. 59f, BVerwG, Urteil vom 15.7.1987 - 4 C 56.83 - juris Rn. 11). Daher kann die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis auch von einem betroffenen Dritten mit der Begründung angegriffen werden, die Behörde habe seine Interessen bei der Entscheidung falsch gewürdigt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.2019 - 3 S 2801/18 - juris Rn. 57). Dementsprechend hat die Antragstellerin jeweils Widerspruch gegen die wasserrechtlichen Erlaubnisse vom 14. Februar 2017, 1. Juni 2017 und vom 2. Juli 2018 erhoben, über welche nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden ist. |
|
| | 4. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler - welcher ebenfalls in dem Schreiben des Ehemannes der Antragstellerin vom 8. Mai 2017 rechtzeitig innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden ist - liegt ferner auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin zu der Frage, ob die Vergrößerung der Versickerungsfläche auf dem benachbarten Grundstück der Antragstellerin zu einem vermehrten Mücken- und Schädlingsbefall führt, keine Ermittlungen angestellt und diese Frage in ihre Abwägungsentscheidung auch nicht eingestellt hat. |
|
| | Denn wenn die Antragsgegnerin die Errichtung einer Retentionsanlage vor dem Grundstück der Antragstellerin in einem externen wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren planen durfte, hatte sie auch keine Veranlassung, sich schon im Bebauungsplanverfahren darüber Gedanken zu machen, ob die im wasserrechtliche Verfahren zu prüfende Vergrößerung der Retentionsfläche möglicherweise zu einer Erhöhung des Wasserstandes, zu längeren Standzeiten des Sickerwassers oder wenigstens einer höheren Durchfeuchtung der Versickerungsfläche mit der Folge vermehrter Schädlingsbildung führt. |
|
| | 5. Schließlich ist der Antragsgegnerin - entgegen dem Vortrag der Antragstellerin - auch nicht vorzuwerfen, sie habe im Bebauungsplanverfahren Gefahren, die von der Versickerungsfläche für ihr Grundstück ausgingen (Überschwemmung, Abrutschen des Böschungshanges mit Folgen für die Statik der aufstehenden Gebäude) nicht ausreichend ermittelt und bewertet. Denn auch insoweit durfte die Antragsgegnerin aufgrund der dargestellten zulässigen Konfliktverlagerung in ein externes Planungsverfahren davon ausgehen, dass diese Fragen im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zu prüfen sind. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin in jenem Verfahren durch ein Ingenieurbüro prüfen lassen, ob die geplante Versickerung Einfluss auf die Gründung von Gebäuden auf dem Grundstück der Antragstellerin hat oder Geländebrüche auftreten können (Behördenakte Bd. VII, S. 67 und 89). |
|
| | 6. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB, die nicht von § 215 Abs. 1 BauGB erfasst werden und demgemäß trotz unterbliebener Rüge zu prüfen sind, liegen nicht vor. Insbesondere wird der Hinweiszweck der Bekanntmachung vom 2. November 2016 erreicht, weil das Plangebiet in dem bekanntgemachten Text so abgegrenzt und beschrieben wurde, dass die Betroffenen von dem Inhalt der festgesetzten Rechtsnormen verlässlich Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2010 - 4 BN 55.09 - juris Rn. 13). |
|
| | 7. Mängel bei der Ausfertigung und Verkündung, die als unmittelbar rechtstaatliche Anforderungen nicht unter die Planerhaltungsvorschriften des BauGB fallen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 36) liegen ebenfalls nicht vor. Die Satzung besteht aus dem Satzungstext, dem zeichnerischen Teil, den planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften und der Begründung (BA Bd. 6, AS 966). Der Satzungstext und der zeichnerische Teil wurden am 24. Oktober 2016 - und damit vor der Bekanntmachung am 2. November 2016 - in der erforderlichen Weise vom zeichnungsberechtigten Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. In dem Satzungstext wird in der Art einer „gedanklichen Schnur“ und in einer Zweifel über die Identität der Satzungsbestandteile ausschließenden Weise auf sämtliche Satzungsbestandteile Bezug genommen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - juris Rn. 22 und Urteil vom 15.06.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 36). |
|
| | II. Der Bebauungsplan weist auch keine materiellen Rechtsfehler auf. |
|
| | 1. Weder dem Bebauungsplan im Ganzen noch seinen Einzelfestsetzungen mangelt es an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. |
|
| | a) Die Gemeinden haben nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - BRS 82 Nr. 19, juris Rn. 88). Dabei kommt den Gemeinden ein sehr weites planerisches Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris Rn. 3). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind insbesondere Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - juris Rn. 11). |
|
| | In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - juris Rn. 12). |
|
| | Ein grober und offensichtlicher planerischer Missgriff liegt hier nicht vor, weil der Bebauungsplan dem städtebaulichen und vom Planungsinstrumentarium des BauGB erfassten Ziel der Zurverfügungstellung kostengünstigen Baulandes für die wachsende Bevölkerung in dem Ortsteil Bohlingen der Antragsgegnerin dient. Auch die der Umsetzung dieses Zieles dienenden textlichen Festsetzungen Nr. 1.9 (Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen) und Nr. 1.10 (Festsetzung von Flächen zur Regelung des Wasserabflusses) sowie die zeichnerischen Festsetzungen „Hauptabwasserleitung“ und „Leitungsrechte“ dienen diesem Ziel und sind damit von einer städtebaulichen Konzeption getragen. |
|
| | b) Allerdings ist § 1 Abs. 3 BauGB auch dann verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 10). In Bezug auf die Entwässerungsfrage wäre dies etwa der Fall, wenn die Antragsgegnerin ein Gebiet geplant hätte, dessen ordnungsgemäße Entwässerung aus technischen und/oder topographischen Gründen tatsächlich unmöglich oder aus finanziellen Gründen auf absehbare Zeit nicht ins Werk gesetzt werden könnte (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, juris Rn. 11). Es wurde bereits ausgeführt, dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. |
|
| | 2. Anhaltspunkte dafür, dass die in dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen nicht hinreichend bestimmt oder die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Entwässerungsfrage nicht von einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage getragen wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. |
|
| | 3. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt schließlich auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. |
|
| | Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung auf Fehler im Abwägungsvorgang im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB und auf Fehler im Abwägungsergebnis zu beschränken. Da die zutreffende Ermittlung und Bewertung der in die Abwägung einzustellenden Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) Teil der formellen Rechtmäßigkeit Bebauungsplans ist (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), bleibt unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 7 BauGB zu prüfen, ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). |
|
| | Mängel im Abwägungsvorgang i.S.v. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch Fehler im Abwägungsergebnis vermag der Senat nicht festzustellen. Bei Zusammenschau der im Bebauungsplanverfahren selbst geregelten (Einzel-)Festsetzungen zur Entwässerung des Baugebiets und der zulässigerweise in das wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren verschobenen Planung der Versickerung und Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers liegt der Gesamtplanung der Antragsgegnerin zu dem Baugebiet „Hinter Hof III“ im Ergebnis eine Konzeption zugrunde, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 15). |
|
| |
| | IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
|
| Beschluss vom 24. Juli 2019 |
|
| | Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 20.000 Euro festgesetzt. |
|
| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
|