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| | Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht der Zulassung, da der Kläger jedenfalls ursprünglich Leistungen – ein Persönliches Budget – für mehr als ein Jahr begehrt hat. |
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| | Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014, mit dem die beantragte Gewährung eines Persönlichen Budgets abgelehnt worden ist. Mangels – ausdrücklicher oder konkludenter – zeitlicher Beschränkung dieser Leistungsablehnung sowie mangels späterer erneuter Antragstellung des Klägers und erneuter Entscheidung des Beklagten reicht der streitgegenständliche Zeitraum von der Antragstellung bei dem Beklagten am 11. Juni 2011 bis zur Entscheidung des Senats (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9). |
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| | Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar (teilweise) zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl für die ausdrücklich erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (dazu unter I.) als auch für die bei sachgerechter Auslegung hilfsweise erhobene Feststellungsklage (dazu unter II.). |
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| | Die ausdrücklich erhobene Klage mit dem Ziel der Verurteilung des Beklagten zur Gewährung eines Persönlichen Budgets ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | 1. Soweit der Kläger ausdrücklich die Bewilligung eines Persönlichen Budgets begehrt, ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 4 SGG) und auch im Übrigen zulässig. |
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| | 2. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Persönlichen Budgets für die Zeit vom 12. Juli 2011 bis zur Entscheidung des Senats am 25. September 2019, weil ihm im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten für die Betreuung und Pflege durch seinen Vater entstanden sind (vgl. Urteil des Senats vom 8. November 2018 – L 7 SO 1419/15 – juris Rdnr. 41; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 – L 8 SO 327/13 – juris Rdnr. 16). Zwar hat der Kläger während des Rechtsstreites zeitweise die Auffassung vertreten, er habe mit seinem Vater konkludent einen Arbeitsvertrag über seine Betreuung und Pflege geschlossen (etwa Berufungsbegründung vom 5. November 2015). Hieran hat der Kläger indes im weiteren Verlauf zu Recht nicht festgehalten – im Schriftsatz vom 29. März 2016 werden Ausführungen dazu gemacht, weshalb ein Arbeitsvertrag bislang nicht abgeschlossen worden sei –, auch wenn er zuletzt wieder auf einen konkludenten Vertragsschluss rekurriert hat (Schriftsatz vom 21. Juni 2019). Die Annahme, der Kläger habe sich – vertreten durch seine Betreuerin – unabhängig davon, ob der Beklagte die Kosten übernimmt, zur Entlohnung seines Vaters einschließlich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichten wollen, liegt fern. Im Schriftsatz vom 29. März 2016 hat der Kläger zu Recht ausgeführt, dass bei Abschluss eines Arbeitsvertrags sofort Sozialversicherungsbeiträge hätten abgeführt werden müssen und daher ein Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht erfolgt sei, weil hierfür keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden hätten. |
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| | Das Begehren des Klägers ist sachgerecht dahingehend auszulegen, dass er jedenfalls hilfsweise die Feststellung begehrt, dass der Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Insofern ist die Klage als Feststellungsklage teilweise zulässig, aber unbegründet. |
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| | 1. Die Klage ist als Feststellungsklage teilweise zulässig. |
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| | a) Die Klage ist insofern allerdings nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. |
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| | Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil es an einem den Verwaltungsakt erledigenden Ereignis fehlt. Die im Bescheid vom 6. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 von dem Beklagten getroffene Regelung über die Ablehnung der Gewährung eines Persönlichen Budgets hat sich insbesondere nicht allein durch Zeitablauf auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erledigt. Die von der Entscheidung ausgehende Beschwer für den Kläger ist nicht dadurch entfallen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum keine Ausgaben hatte (siehe oben), die er durch das Persönliche Budget finanzieren wollte (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 22/13 R – juris Rdnr. 10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 – L 8 SO 327/13 – juris Rdnr. 16; anders LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2013 – L 23 SO 17/13 B PKH – juris Rdnr. 19). Denn weder ist der Regelungsgegenstand des Bescheids damit entfallen, noch ist die Ausführung seines konkludenten Verfügungssatzes (keine Leistungen zu zahlen) rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 22/13 R – juris Rdnr. 10; Urteil des Senats vom 8. November 2018 – L 7 SO 1419/15 – juris Rdnr. 48). |
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| | Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann (nur) die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2017 – B 8 SO 2/16 R – juris Rdnr. 14). Nach dieser Norm kann auch die Feststellung begehrt werden, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Betroffenen in eigenen Rechten verletzt (vgl. aber auch BSG, Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 22/13 R – juris Rdnr. 11), sofern dem nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegensteht, also der Kläger die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen (BSG, Urteil vom 8. Mai 2017 – B 2 U 3/06 R – juris Rdnr. 21). |
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| | Nach diesen Maßstäben kann der Kläger zulässigerweise die Feststellung begehren, dass die Entscheidung des Beklagten über das Persönliche Budget rechtswidrig ist, weil er die aus seiner Sicht relevanten Streitfragen zu dem Rechtsverhältnis der Beteiligten eindeutig dargelegt hat (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 – L 8 SO 327/13 – juris Rdnr. 16). Sein Feststellungsinteresse liegt in der Wiederholungsgefahr der rechtswidrigen Leistungsablehnung für Folgezeiträume (vgl. Urteil des Senats vom 8. November 2018 – L 7 SO 1419/15 – juris Rdnr. 51). |
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| | Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht deren Subsidiarität entgegen. Denn der Kläger kann – wie oben dargestellt – sein Ziel mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) nicht erreichen, weil ihm im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten für die Betreuung und Pflege durch seinen Vater entstanden sind (vgl. Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 40; Urteil des Senats vom 8. November 2018 – L 7 SO 1419/15 – juris Rdnr. 52; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 – L 8 SO 327/13 – juris Rdnr. 16). Deswegen ist auch die (im Wege der sachgerechten Auslegung erfolgte) Umstellung der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage auf die Feststellungsklage während des gerichtlichen Verfahrens zulässig (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGG; BSG, Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 22/13 R – juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 45/15 R – juris Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 8. März 2017 – B 8 SO 2/16 R – juris Rdnr. 11). |
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| | Die Feststellungsklage ist allerdings nur insoweit zulässig als Wiederholungsgefahr auch aus normativer Sicht droht. Eine Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass eine konkrete, in naher Zukunft oder doch in absehbarer Zeit unmittelbar bevorstehende Gefahr der Wiederholung bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen besteht (Senger in jurisPK-SGG, 2017, § 55 Rdnr. 59). Daraus folgt, dass der Kläger die Prüfung der streitgegenständlichen Bescheide nur nach Maßgabe des gegenwärtig geltenden Rechts verlangen kann. Eine Prüfung anhand inzwischen außer Kraft getretenen Rechts scheidet hingegen aus, weil insofern eine Wiederholungsgefahr nicht drohen kann (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 10. Mai 2017 – 1 BvR 253/17 – juris Rdnr. 9). Insofern ist insbesondere auf die Änderungen des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), des SGB XI und des SGB XII durch das im Wesentlichen am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) und das im Wesentlichen am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) abzustellen. Die Feststellungsklage ist vor diesem Hintergrund erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 zulässig. |
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| | 2. Die Feststellungsklage ist aber, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar ist rechtmäßig, soweit damit die Gewährung eines Persönlichen Budgets auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 bis zur Entscheidung des Senats abgelehnt worden ist. |
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| | a) Der Beklagte ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe auch sachlich (vgl. § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [AGSGB XII] vom 1. Juli 2004 des Landes Baden-Württemberg [GBl. S. 460, 534] i.V.m. § 8 Nr. 4 SGB XII) und örtlich zuständig. Der Beklagte ist hinsichtlich der hier streitigen Leistungen auch der allein angegangene Leistungsträger. |
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| | b) Der Kläger ist dem Grunde nach eingliederungshilfeberechtigt. |
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| | aa) Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. |
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| | bb) Bei dem Kläger liegt aufgrund der infantilen Cerebralparese mit erheblicher Entwicklungsverzögerung und Anfallsleiden und schwerster geistiger und körperlicher Behinderung mit Tetraspastik und Skoliose eine wesentliche Behinderung im Sinne der vorgenannten Vorschriften vor; dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. |
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| | aa) Beim Persönlichen Budget handelt es sich nicht um eine neue Leistungsart, sondern um eine alternative Leistungsform (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 47; Urteil des Senats vom 8. November 2018 – L 7 SO 1419/15 – juris Rdnr. 36; bereits Beschluss des Senats vom 30. März 2010 – L 7 SO 1071/10 ER-B – n.v. – m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – L 13 AL 4629/10 ER-B – juris Rdnr. 21; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 57 Rdnr. 9; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auf. 2014, § 57 Rdnr. 11); dies folgt mittlerweile unmittelbar aus dem Normtext des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX („Leistungsform eines Persönlichen Budgets“; gegen die Einordnung als Leistungsform noch BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 – B 5 R 54/10 R – juris Rdnr. 33) Es können daher nur solche Leistungen in das Budget einfließen, die auch ohne Budget zu gewähren wären (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – L 13 AL 4629/10 ER-B – juris Rdnr. 21; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 57 Rdnr. 9; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 11). |
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| | Ziel des Persönlichen Budgets ist es, dem Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung; zuvor § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F.). Am Charakter und der Zielrichtung der zugrundeliegenden Teilhabeleistungen ändert sich durch das Persönliche Budget nichts; auch bei dessen Gewährung muss es sich mithin um finale, auf ein bestimmtes (Rehabilitations)Ziel gerichtete Leistungen handeln (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 – L 7 SO 4239/14 ER-B – n.v.; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 47; Urteil des Senats vom 8. November 2018 – L 7 SO 1419/15 – juris Rdnr. 36; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 10 [September 2015]). Der Leistungsberechtigte erhält im Rahmen des Persönlichen Budgets einen Geldbetrag, mit dem er die erforderlichen Leistungen selbstbestimmt „einkaufen“ kann; diese eigenverantwortliche Verwaltung des Budgets ähnelt der Situation der Gewährung von pauschalierten Leistungen, wie sie sonst im SGB XII vorgesehen sind (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 – L 7 SO 4239/14 ER-B – n.v.; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 47 m.w.N.). Das hat zur Folge, dass – im Gegensatz zum Sachleistungssystem (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 22/07 R – juris Rdnr. 15 ff.; Urteil des Senats vom 24. April 2017 – L 7 SO 2669/15 – juris Rdnr. 48; Urteil des Senats vom 29. Juni 2017 – L 7 SO 3128/14 – n.v., m.w.N.) – keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer entstehen (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 47 im Anschluss an Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, § 17 Rdnr. 117 [März 2012]; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 7 [September 2015]). |
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| | Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden auf Antrag des Leistungsberechtigten durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets Leistungen zur Teilhabe ausgeführt. Budgetfähig sind gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB IX auch die neben den Leistungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Das Persönliche Budget dient in erster Linie der Beschaffung von Dienstleistungen (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 48; Urteil des Senats vom 8. November 2018 – L 7 SO 1419/15 – juris Rdnr. 37); kurzfristige oder einmalige Leistungen kommen ebenso wie außerordentliche Bedarfe für das Persönliche Budget nicht in Frage (Beschluss des Senats vom 30. März 2010 – L 7 SO 1071/10 ER-B – n.v. – m.w.N.; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 48; Urteil des Senats vom 8. November 2018 – L 7 SO 1419/15 – juris Rdnr. 37; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 57 Rdnr. 10). Typische budgetgeeignete Leistungen sind insbesondere Hilfen zur Mobilität, Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Hilfen zur häuslichen Pflege und häuslichen Krankenhilfe, regelmäßig wiederkehrend benötigte Hilfs- und Heilmittel sowie Hilfen zum Erreichen des Ausbildungs- und Arbeitsplatzes (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 48). |
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| | Der im Rahmen des Persönlichen Budgets auszuzahlende Geldbetrag bestimmt sich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (§ 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX a.F.) nach dem individuell festgestellten Bedarf unter Berücksichtigung der erforderlichen Beratung und Unterstützung; dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (§ 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung; zuvor § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX a.F.). |
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| | bb) Im vorliegenden Fall sind bei der Bemessung des Persönlichen Budgets nur die Eingliederungshilfeleistungen und die Leistungen der Hilfe zur Pflege zu berücksichtigen; auf diese Leistungen war der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Persönlichen Budgets beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 1/11 R – juris Rdnr. 40; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 50). |
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| | cc) Ob Eingliederungshilfeleistungen in der Form eines Persönlichen Budgets gewährt werden, steht seit dem 1. Januar 2008 (§ 159 Abs. 5 SGB IX a.F. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F.; seit dem 1. Januar 2018 § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) nicht mehr im Ermessen des Leistungsträgers (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 – L 7 SO 4239/14 ER-B – n.v.; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 51; Urteil des Senats vom 8. November 2018 – L 7 SO 1419/15 – juris Rdnr. 39; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 – L 5 R 3442/11 – juris Rdnr. 59; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 14 [September 2015]; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 4, 31). Unberührt bleibt ein dem Leistungsträger ggf. im Rahmen der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen eröffnetes Ermessen (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2015 – L 7 SO 4239/14 ER-B – n.v.; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 52; Urteil des Senats vom 8. November 2018 – L 7 SO 1419/15 – juris Rdnr. 40; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 – L 5 R 3442/11 – juris Rdnr. 59; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 57 Rdnr. 14 [September 2015]; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 57 Rdnr. 31). |
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| | d) Der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der im Falle eines Dienstvertrages mit seinem Vater entstehenden Kosten der Betreuung zu einem Stundenlohn von 10,00 Euro zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen besteht indes nicht auf eingliederungshilferechtlicher Grundlage, denn die Betreuung des Klägers durch seinen Vater fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der §§ 53, 54 SGB XII. |
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| | aa) Die Bundesregierung wollte ursprünglich im Rahmen des Dritten Pflegestärkungsgesetzes vom 23. Dezember 2016 (PSG III) eine Abgrenzung dahingehend vornehmen lassen, dass im häuslichen Umfeld die Leistungen der Hilfe zur Pflege den Leistungen der Eingliederungshilfe vorgingen, es sei denn, bei der Leistungserbringung stehe die Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe im Vordergrund (§ 63b Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der Fassung des Entwurfes der Bundesregierung für ein Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. September 2016, Bundestags-Drucksache 18/9518, S. 25). Außerhalb des häuslichen Umfelds sollten die Leistungen der Eingliederungshilfe den Leistungen der Hilfe zur Pflege vorgehen (§ 63b Abs. 1 Satz 2 SGB XII-Entwurfsfassung, a.a.O.). Dieser Regelungsvorschlag ist im Gesetzgebungsverfahren auf Kritik gestoßen (hierzu Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 61 Rdnr. 37 [1. Überarbeitung], § 63b Rdnr. 2). Der Gesetzgeber hat daher von einer solchen Regelung Abstand genommen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages vom 30. November 2016, Bundestags-Drucksache 18/10510, S. 128; zu Unrecht wird daher bei Klie in Hauck/Noftz, SGB XII, § 63b [Juli 2018], der Text des Entwurfes zu § 63b Abs. 1 SGB XII als Gesetzestext wiedergegeben und kommentiert). |
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| | Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII bleiben vielmehr nach § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI unberührt; sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig (Urteil des Senats vom 16. Mai 2019 – L 7 SO 4797/16 – juris Rdnr. 34; Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 61 Rdnr. 38 [1. Überarbeitung]), sondern gleichrangig (so Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages vom 30. November 2016, Bundestags-Drucksache 18/10510, S. 128). Damit gelten vorerst weiterhin die schon zuvor gültigen Abgrenzungslinien zwischen Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe (Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 61 Rdnr. 38 [1. Überarbeitung]), nämlich die Abgrenzung zwischen beiden Leistungen anhand ihrer unterschiedlichen Zielrichtungen (Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1996 – 6 S 494/93 – juris Rdnr. 34; Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 61 Rdnr. 38 [1. Überarbeitung]; vgl. auch Urteil des Senats vom 16. Mai 2019 – L 7 SO 4797/16 – juris Rdnr. 34). |
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| | Mit der Hilfe zur Pflege wird auf die Erleichterung der Beschwerden zur Ermöglichung der erforderlichen Verrichtungen des Alltags abgezielt. Der behinderte Mensch soll nicht an den Grunderfordernissen des täglichen Lebens scheitern (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 10. November 1965 – V C 104.64 – juris Rdnr. 16; Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 61 Rdnr. 38 [1. Überarbeitung]). Aufgabe der Pflege ist die Kompensation von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages vom 30. November 2016, Bundestags-Drucksache 18/10510, S. 128). Sie umfasst auch Maßnahmen der Kommunikation, der Freizeitgestaltung und der Bildung (BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 – B 8 SO 14/16 R – juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 28. August 2018 – B 8 SO 1/17 R – juris Rdnr. 31; Urteil des Senats vom 16. Mai 2019 – L 7 SO 4797/16 – juris Rdnr. 34). Soweit die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben allein durch eine pflegerische Unterstützung verwirklicht wird, scheiden Eingliederungshilfeleistungen aus (BSG, Urteil vom 28. August 2018 – B 8 SO 1/17 R – juris Rdnr. 31 zu § 55 Abs. 2 Nr. 6 und 7 SGB IX a.F.; vgl. Urteil des Senats vom 16. Mai 2019 – L 7 SO 4797/16 – juris Rdnr. 34). |
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| | Demgegenüber hat die Eingliederungshilfe zum Ziel, auf eine Integration des behinderten Menschen in die Gesellschaft und auf eine entsprechende berufliche Rehabilitation hinzuwirken (Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 61 Rdnr. 38 [1. Überarbeitung]). Ihre Aufgabe ist die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages vom 30. November 2016, Bundestags-Drucksache 18/10510, S. 128). Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm – durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse – ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. Beschluss des Senats vom 2. September 2010 – L 7 SO 1357/10 ER-B – juris Rdnr. 8 m.w.N.; Urteil des Senats vom 8. November 2018 – L 7 SO 1419/15 – juris Rdnr. 34). Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege verfolgen also unterschiedliche Zielrichtungen. Die Zuordnung einer Maßnahme richtet sich nach deren Schwerpunkt (Urteil des Senats vom 28. Juni 2007 – L 7 SO 414/07 – juris Rdnr. 28 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1996 – 6 S 494/93 – juris Rdnr. 34). Eine Aufspaltung einer Maßnahme in solche der Eingliederungshilfe und solche der Pflege ist nicht vorzunehmen (Urteil des Senats vom 28. Juni 2007 – L 7 SO 414/07 – juris Rdnr. 28). |
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| | bb) Nach diesen Maßstäben dient die Betreuung des Klägers durch seinen Vater nicht dessen Eingliederung und ist daher nicht der Eingliederungshilfe zuzuordnen. Denn diese Betreuung dient – anders als der vom Beklagten finanzierte Besuch des Förder- und Betreuungsbereich – nicht der Ermöglichung einer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, der Förderung der Verständigung mit der Umwelt oder eines selbstbestimmten Lebens in betreuten Wohnmöglichkeiten, noch generell der Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2015 – L 2 SO 1431/13 – juris Rdnr. 54). Zweck der Betreuung des Klägers durch seinen Vater ist vielmehr die Unterstützung bei bzw. Substitution der alltäglichen Verrichtungen des Alltags. Es liegt damit hier eine Situation vor, in der ein behinderter Mensch tagsüber in einer Einrichtung (in einer Werkstatt für behinderte Menschen) teilstationäre Eingliederungshilfe erhält, aber zu Hause unter Inanspruchnahme häuslicher Pflege und Bezug von Pflegegeld lebt (eine solche Konstellation bereits antizipierend Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 61 Rdnr. 39 [1. Überarbeitung]). |
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| | Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den vom Kläger selbst vorgelegten Pflegeprotokollen (Anlage K8 der SG-Akte). Bereits in der tabellarischen Übersicht der Tätigkeiten, die verrichtet werden, und der Zeit, die hierfür jeweils benötigt wird, sind ganz überwiegend Verrichtungen aufgeführt, bei denen die Körperpflege, die Ernährung und die Mobilität – in der Terminologie des § 15 SGB XI in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung: die Grundpflege (vgl. zur detaillierten Auflistung nun § 61a SGB XII in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung) – betroffen sind, oder bei denen es sich um hauswirtschaftliche Versorgung handelt. Allenfalls der (am Wochenende praktizierte) Vormittagsspaziergang mit einem angegebenen Umfang von 90 bis 150 Minuten geht darüber hinaus. Auch in dem aus Sicht des Klägers im Fließtext verfassten Pflegeprotokoll wird für die Werktage ausschließlich über Verrichtungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung berichtet, für die Wochenendtage ergänzt durch die Spaziergänge. Auch die Spaziergänge sind als Maßnahmen der Kommunikation und Freizeitgestaltung der Hilfe zur Pflege zuzuordnen und nicht der Eingliederungshilfe, da sie allein durch die pflegerische Unterstützung des Vaters verwirklicht werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 – B 8 SO 14/16 R – juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 28. August 2018 – B 8 SO 1/17 R – juris Rdnr. 31; Urteil des Senats vom 16. Mai 2019 – L 7 SO 4797/16 – juris Rdnr. 34). Gleiches gilt, wenn man die am 8. November 2012 vorgelegte Auflistung der vom Vater begleiteten Freizeitgestaltung des Klägers im Jahr 2011 zusätzlich berücksichtigt und zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die Freizeitgestaltung in den Folgejahren ähnlich erfolgt ist. Aus der Auflistung ergeben sich mehrstündige Besuche bei den Großeltern und weiteren Verwandten (insgesamt 20 Besuche) sowie zwei Besuche im Erlebnispark Tripsdrill, ein Besuch in der Wilhelma in Stuttgart sowie ein zehntägiger Urlaub in Kroatien. Auch hierbei handelt es sich um Maßnahmen der Kommunikation und Freizeitgestaltung, die allein durch die pflegerische Unterstützung (zumeist des Vaters) verwirklicht werden. |
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| | cc) Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 54 Abs. 3 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung stützen. |
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| | Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist eine Leistung der Eingliederungshilfe auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB XII einer Erlaubnis nach § 44 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Da die Norm auf die Betreuung in einer „Pflegefamilie“ und das Erfordernis einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII – eine solche Erlaubnis ist nicht erforderlich bei der Pflege von Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII) – abstellt, wird deutlich, dass sie – wie hier – im Falle der Betreuung in der eigenen, leiblichen Familie nicht anwendbar ist. Im Übrigen fällt der Kläger aber auch deswegen nicht in den Anwendungsbereich des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, da er bereits seit dem 10. Juli 2007 volljährig ist, Kind bzw. Jugendlicher aber nur ist, wer das 14. bzw. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII); die Legaldefinitionen des § 7 Abs. 1 SGB VIII sind auch im Rahmen des § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB XII zugrunde zu legen. |
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| | e) Der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der im Falle eines Dienstvertrages mit seinem Vater entstehenden Kosten der Betreuung zu einem Stundenlohn von 10,00 Euro zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen kann auch nicht auf das Siebte Kapitel des SGB XII (Hilfe zur Pflege) gestützt werden. |
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| | aa) Gemäß § 61 Satz 1 SGB XII haben Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII sind, Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII aufbringen. Die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad ist für den Träger der Sozialhilfe bindend, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind (§ 62a Satz 1 SGB XII). |
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| | Für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche kommt – da Anspruch auf Pflegegeld (§ 64 SGB XII) und auf den Entlastungsbetrag nach § 64i SGB XII gegenüber dem Beklagten gemäß § 63b Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 SGB XII ausgeschlossen ist, weil der Kläger Pflegegeld von der gesetzlichen Pflegeversicherung bezieht und ihm von dieser auch der Entlastungbetrag nach § 45b SGB XI bewilligt worden ist – mithin nur § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe f i.V.m. § 64f SGB XII in Betracht. Soweit die Sicherstellung der häuslichen Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt, sollen gemäß § 64f Abs. 3 SGB XII die angemessenen Kosten übernommen werden. Das Arbeitgebermodell ist in § 63b Abs. 4 SGB XII legaldefiniert als Sicherstellung der Pflege durch von den Pflegebedürftigen selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte. Der Pflegebedürftige schließt also selbst Arbeitsverträge mit ihn pflegenden Personen ab und hat dabei die arbeitsrechtlichen Bestimmungen (unter Einschluss der Mindestlohnregelungen) einzuhalten (Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 63b Rdnr. 42). |
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| | Mit dem Begriff „besondere Pflegekräfte“ knüpft der Gesetzgeber an die frühere Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 SGB XII a.F. an, nach der häusliche Pflege auch ohne Einschaltung von Pflegediensten durch eine besondere Pflegekraft erfolgen konnte, die zwar keine Person aus dem privaten Umfeld sein durfte, andererseits jedoch auch nicht Fachkraft sein musste (Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 63b Rdnr. 43). Nach Abschaffung dieser Regelung durch das PSG III mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ist häusliche Pflege grundsätzlich als Sachleistung und folglich mithilfe von Pflegediensten zu organisieren (Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 63b Rdnr. 43). Das Arbeitgebermodell stellt also schon mit Blick darauf eine Privilegierung dar, als nur unter seiner Anwendung die Beschäftigung einer besonderen Pflegekraft möglich geblieben ist (Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 63b Rdnr. 43). |
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| | Auch nach neuem Recht ist der Begrifflichkeit der besonderen Pflegekraft immanent, dass das Arbeitgebermodell nicht durch Festanstellung pflegender Angehöriger verwirklicht werden kann, sondern die Anstellung einer „fremden“ Person erfordert (Kaiser in BeckOK-Sozialrecht, 53. Edition, Juni 2019, § 63b SGB XII Rdnr. 8; Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 63b Rdnr. 44). Dieses Verständnis entspricht der Systematik der neuen häuslichen Pflegehilfe, wonach Pflegepersonen aus dem privaten Umfeld nur noch durch das Pflegegeld (§ 64a SGB XII) und ggf. den Entlastungsbetrag (§ 64i SGB XII) „abgegolten“ werden können (Kaiser in BeckOK-Sozialrecht, 53. Edition, Juni 2019, § 63b SGB XII Rdnr. 8; Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 63b Rdnr. 44). § 64f Abs. 1 SGB XII grenzt im Übrigen (wie zuvor § 65 SGB XII a.F.) „einfache Pflegekräfte“ von „besonderen“ ab und macht auch deshalb deutlich, dass das private Umfeld nicht im Rahmen des Arbeitgebermodells eingestellt werden kann (Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 63b Rdnr. 44, § 64f Rdnr. 36, § 65 Rdnr. 35). Das Arbeitgebermodell kann also nicht durch Festanstellung pflegender Angehöriger verwirklicht werden (Kaiser in BeckOK-Sozialrecht, 53. Edition, Juni 2019, § 63b SGB XII Rdnr. 8; Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 64f Rdnr. 36). Diese können „Bezahlung“ nur in Form von – hier ausgeschlossenem (s.o.) – Pflegegeld (§ 64a SGB XII) erhalten, welches der Pflegebedürftige an sie weiterleitet (Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 64f Rdnr. 36; ebenso zur insofern identischen Rechtslage unter § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. LSG Hessen, Beschluss vom 30. April 2007 – L 7 SO 14/07 ER – juris Rdnr. 22; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2012 – L 8 SO 27/10 B ER – juris Rdnr. 38 ff.). Dies entsprach im Übrigen schon der Rechtslage unter Geltung des § 69 Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung. Die damit verbundene Ungleichbehandlung von Pflegebedürftigen, die von nahestehenden Personen gepflegt werden, gegenüber Pflegebedürftigen, die besondere Pflegekräfte einsetzen, hat das BVerfG unter Hinweis auf die in der ersten Fallgruppe vermutete familiäre Verbundenheit und die Gefahr missbräuchlicher Vereinbarungen gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 – 1 BvR 1791/94 – juris Rdnr. 17 ff.). |
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| | bb) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf § 64f Abs. 1 SGB XII stützen. Nach dieser Norm sind zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Zwar handelt es sich auch insoweit um einen Anspruch der gepflegten Person und nicht der Pflegeperson (BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 – B 8 SO 15/10 R – juris Rdnr. 14 zu § 65 Abs. 2 SGB XII a.F.); indes macht der Kläger nicht Aufwendungen seines Vaters für eine angemessene Alterssicherung geltend. Soweit § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. über § 64f Abs. 1 SGB XII hinaus ging, weil er einen nicht auf Aufwendungen für die Alterssicherung beschränkten Aufwendungsersatzanspruch vorsah, kann dahinstehen, ob der Kläger insoweit einen Anspruch gehabt hätte, da es sich um nicht mehr geltendes Recht handelt. Freilich hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt Aufwendungen seines Vaters geltend gemacht oder gar nachgewiesen (vgl. zu dieser Anforderung Beschluss des Senats vom 4. Juni 2013 – L 7 SO 783/11 B – n.v.). |
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| | f) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus Art. 19 UN-BRK. |
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| | Nach Art. 19 UN-BRK anerkennen die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist; c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen. |
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| | Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (Vertragsgesetz zur UN-BRK, BGBl II S. 1419) ist gemäß dessen Art. 2 Abs. 1 am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Es erteilt innerstaatlich den Befehl zur Anwendung der UN-BRK und setzt diese in nationales Recht um. Völkerrechtliche Verbindlichkeit kommt der UN-BRK für Deutschland gemäß Art. 45 Abs. 2 UN-BRK ab dem 26. März 2009 zu (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 Vertragsgesetz zur UN-BRK i.V.m. der Bekanntmachung über das Inkrafttreten der UN-BRK vom 5. Juni 2009, BGBl. II S. 812). Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen völkerrechtliche Verträge wie die UN-BRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 – 2 BvR 882/09 – juris Rdnr. 52; BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 1 BvL 8/15 – juris Rdnr. 88; BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R – juris Rdnr. 20). Diese Rangzuweisung führt in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dazu, dass deutsche Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 – juris Rdnr. 32 zur Europäischen Menschenrechtskonvention; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 – 2 BvR 882/09 – juris Rdnr. 52; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2016 – 1 BvR 53/14 – juris Rdnr. 4; BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R – juris Rdnr. 20). |
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| | Subjektive Ansprüche für behinderte Menschen vermittelt die UN-BRK indes nur, soweit sie unmittelbar anwendbar („self-executing“) ist (auch zum Folgenden Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 65). Die unmittelbare Anwendbarkeit völkervertragsrechtlicher Bestimmungen setzt voraus, dass die Bestimmung alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1970 – 1 BvL 7/66 – juris Rdnr. 42). Dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R – juris Rdnr. 24 m.w.N.). Ist eine Regelung – objektiv-rechtlich – unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives Recht des Einzelnen vermitteln (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R – juris Rdnr. 24 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 – L 20 SO 436/13 B ER – juris Rdnr. 59 m.w.N.). Gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl. II 1985 S. 926 und BGBl. II 1987 S. 757) erfolgt die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks (BSG, Urteil vom 6. März 2012 – B 1 KR 10/11 R – juris Rdnr. 24). |
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| | Nach diesen Maßstäben ist Art. 19 UN-BRK – wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 3516/14 – juris Rdnr. 66) – nicht unmittelbar anwendbar (so schon LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 – L 20 SO 436/13 B ER – juris Rdnr. 60 – auch zum Folgenden). Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des Artikels. Denn danach treffen die Vertragsstaaten wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern. Dies deutet darauf hin, dass das Übereinkommen an dieser Stelle gerade keine subjektiven Rechte schaffen will, sondern die nähere Umsetzung des in Art. 19 UN-BRK eingeräumten Rechts aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, den Vertragsstaaten vorbehalten bleiben soll. Diese Deutung wird untermauert durch ein systematisches Argument: Die UN-BRK verwendet den Begriff „Anspruch“ dann, wenn subjektive Rechte der behinderten Menschen begründet werden sollen (z.B. in Art. 22 Abs. 1 UN-BRK: „Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen“, oder in Art. 30 Abs. 4 UN-BRK: „Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität“; vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R – juris Rdnr. 25). Die Formulierung eines solchen „Anspruchs“ findet sich in Art. 19 UN-BRK jedoch gerade nicht. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. |
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