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| | Streitig ist im Berufungsverfahren noch die Erstattung von Kosten in Höhe von 59.667,04 Euro für Leistungen der Jugendhilfe, die der Kläger in der Zeit vom 16. April 2014 bis 31. Juli 2015 zugunsten der Hilfeempfängerin Y. R. erbracht hat. |
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| | Die Hilfeempfängerin wurde 1997 geboren. Im Sommer 2003 wurde bei ihr erstmals ein Diabetes mellitus Typ I diagnostiziert. |
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| | Nach der Scheidung der Eltern der Hilfeempfängerin wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das Amtsgericht B. mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 auf den Vater der Hilfeempfängerin übertragen. Zuletzt lebte die Hilfeempfängerin bei ihrem Vater in S. an der R. im Zuständigkeitsbereich des Klägers. |
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| | Die Eltern der Hilfeempfängerin beantragten beim Kläger erstmals im Januar 2013 die Gewährung von Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Form von Heimerziehung nach § 34 SGB VIII. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Hilfeempfängerin sei nicht in der Lage, im Alltag mit ihrem Diabetes verantwortungsvoll umzugehen, was in den vergangenen Monaten zu fast wöchentlichen Aufenthalten im Krankenhaus geführt habe. Sie könne bzw. wolle sich nicht in das Familienleben einfügen, was täglich zu Streitigkeiten führe, wobei die Hilfeempfängerin die Diabetes-Erkrankung gezielt als Druckmittel einsetze. Zu Hause könne die Situation mit dem Zucker und dem Benehmen nicht gemeistert werden. |
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| | Es wurde eine Unterbringung der Hilfeempfängerin im CJD (Christliches Jugenddorfwerk Deutschlands) B. geplant. Das CJD bietet Kindern und Jugendlichen mit chronischen Gesundheitsstörungen unter anderem die Möglichkeit einer medizinisch-schulischen oder medizinisch-beruflichen Rehabilitation, wobei diese Maßnahmen auch bei gleichzeitig bestehenden jugendpsychiatrischen Indikationen möglich sind. Insbesondere junge Menschen mit Diabetes mellitus Typ I sollen dort Hilfe durch eine langfristige medizinische, pädagogische und psychologische Betreuung erhalten. In der Betreuung von Diabetikern arbeitet das CJD sehr stark mit speziell entwickelten Projekten, durch die das Krankheitsmanagement und die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen gefördert werden (vgl. http://www.cjd-B..de/krankheitsbilder/diabetes/, recherchiert am 30. Oktober 2019). |
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| | Der Kläger bewilligte ab 18. April 2013 Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in Form der vollstationären Unterbringung im CJD B. und Übernahme der Unterbringungskosten (Bescheid vom 25. April 2013). Den Vater der Hilfebedürftigen zog der Kläger zu einem Kostenbeitrag heran. |
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| | Durch den Kinder- und Jugendarzt Dr. S. vom CJD B. wurde unter dem 5. November 2013 (Bl. 51 der Pflegschaftsakten) bescheinigt, dass es täglich zu Hyperglykämien bzw. Hypoglykämien sowie einem Auslassen der regelmäßigen Blutzuckermessungen, die ein Diabetesmanagement und die Diabetesbehandlung unmöglich machten, komme. Die Hilfeempfängerin widersetze sich den ärztlichen Anordnungen. Aufgrund ihres Verhaltens bestehe die Gefahr einer diabetischen Entgleisung sowohl im Sinne einer Hypoglykämie als auch im Sinne einer langdauernden Hyperglykämie. Grundlage für das massive Missmanagement und die damit einhergehende Gefährdung seien kinder- und jugendpsychiatrischen Diagnosen (kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen, Bindungsstörung mit Enthemmung im Kindesalter). |
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| | Mit Beschluss vom 6. November 2013 entzog das Amtsgericht Laufen der gemeinsam mit dem Vater sorgeberechtigten Mutter vorläufig das Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung, das Recht zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen und das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII für die Hilfeempfängerin, ordnete insoweit Ergänzungspflegschaft an und übertrug die entzogenen Rechte auf das Landratsamt B. Land. |
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| | Durch das CJD B. wurde der Ergänzungspflegerin am 10. März 2014 mitgeteilt, dass die Rehamaßnahme für die Hilfeempfängerin seitens der Einrichtung aufgrund mehrerer Eskalationen beendet werden müsse. Am 15. März 2014 wurde die Hilfeempfängerin aus dem CJD B. entlassen und zunächst von ihrer Großmutter in B. aufgenommen. |
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| | Der Kläger stellte daraufhin die Hilfe zur Erziehung in Form der vollstationären Unterbringung mit Ablauf des 15. März 2014 ein (Bescheid vom 20. März 2014). |
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| | Auf Antrag des Vaters der Hilfeempfängerin gewährte der Kläger ab 16. April 2014 Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30 SGB VIII in Form der Kostenübernahme für den Einsatz eines Erziehungsbeistandes. Es erfolge eine Unterstützung durch eine Fachkraft des Humanistischen Regionalverbandes B. (Bescheid vom 22. April 2014). |
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| | Vom 17. Mai 2014 bis 19. Mai 2014 wurde die Hilfeempfängerin wegen einer Ketoazidose im städtischen Klinikum der Stadt B. behandelt. |
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| | Am 20. Mai 2014 wurde sie vom Kinder- und Jugendnotdienst der Beklagten in Obhut genommen. Am 10. Juli 2014 wechselte die Hilfeempfängerin in den Clearingbereich des Kinder- und Jugendnotdienstes (VHS-Bildungswerk GmbH), wo sie ab 15. August 2014 in die „Maßnahme der beruflichen Integration“ aufgenommen wurde. |
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| | Das Amtsgericht B. entzog mit Beschluss vom 1. August 2014 dem Kindesvater vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung, das Recht zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen und das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII für die Hilfeempfängerin, ordnete die Ergänzungspflegschaft an und übertrug die entzogenen Rechte auf den Ergänzungspfleger, das Landratsamt B. Land. |
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| | Der Kläger bewilligte auf Antrag der Ergänzungspflegerin für die Hilfeempfängerin ab 1. August 2014 Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in Form der vollstationären Unterbringung im Kinder- und Jugendnotdienst in B. und Übernahme der Unterbringungskosten (Bescheid vom 14. August 2014). |
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| | Insbesondere aufgrund von Ketoazidosen wurde die Hilfeempfängerin wiederholt stationär in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Klinikums behandelt, so vom 14. bis 15. August 2014, vom 3. bis 5. September 2014, vom 13. bis 15. September 2014, vom 22. bis 25. September 2014 und vom 6. bis 9. Oktober 2014 (Berichte vom 5. September 2014 [Bl. 835/836 der Pflegschaftsakten], 15. September 2014 [Bl. 837 der Pflegschaftsakten], 24. September 2014 [Bl. 838/840 der Pflegschaftsakten], 8. Oktober 2014 [Bl. 841/842 der Pflegschaftsakten] und 23. Oktober 2014 [Bl. 843/844 der Pflegschaftsakten]). Dabei wurde zuletzt eine wegen der auf eine Non-Compliance der Hilfeempfängerin zurückzuführenden diabetischen Entgleisungen maximale Gesundheitsgefährdung gesehen und ein längerer stationärer Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie für dringend notwendig erachtet. Darüber hinaus wurde die Hilfeempfängerin in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Asklepios Fachklinikums B. vom 15. bis 22. August 2014 stationär behandelt, wo neben einem Typ-1-Diabetes mellitus eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen, eine Bindungsstörung im Kindesalter mit Enthemmung und ein Cannabinoide Abusus diagnostiziert wurden (Bericht vom 21. August 2014, Bl. 830/833 der Pflegschaftsakten). |
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| | Mit Beschluss des Amtsgerichts Laufen vom 8. Oktober 2014 wurde das Amt für Kinder, Jugend und Familien B. Land als Pfleger entlassen und das Jugendamt B. zum neuen Pfleger bestellt und mit ergänzendem Beschluss vom 14. Oktober 2014 der Umfang des Wirkungskreises der Ergänzungspflegschaft auf die Rechte, die der Mutter mit Beschluss vom 6. November 2013 vorläufig entzogen worden waren, festgelegt. |
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| | Vom 2. bis 4. November 2014 wurde die Hilfeempfängerin erneut in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Asklepios Fachklinikums B. stationär behandelt (Bericht vom 10. November 2014 [Bl. 810/812 der Pflegschaftsakten]). |
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| | Am 14. November 2014 wurde die Hilfeempfängerin aus dem Clearingbereich des Kinder- und Jugendnotdienstes in die Wohngruppe „R. gGmbH“ entlassen, in die sie jedoch nicht einzog. Der Kläger gewährte hierfür ab 15. November 2014 Hilfe zur Erziehung in Form der vollstationären Unterbringung in der Einrichtung R. gGmbH in B. (Bescheid vom 28. November 2014). |
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| | Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 14. November 2014 wurde die vorläufige, mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung der Hilfeempfängerin in einer geschlossenen Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie genehmigt. Die Hilfebedürftige war daraufhin vom 14. November 2014 bis 18. Dezember 2014 in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Asklepios Fachklinikums B. untergebracht (Berichte vom 17. Dezember 2014 [Bl. 524/527 Pflegschaftsakten] und vom 23. Dezember 2014 [Bl. 818/821 der Pflegschaftsakten]). |
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| | Anschließend wurde sie in die Einrichtung H. gGmbH in B. aufgenommen. Nach deren Satzung vom 12. Dezember 2014 ist Zweck der Gesellschaft die Förderung von Jugend und des Schutzes von Ehe und Familie, Hilfen für seelisch, psychisch oder geistig behinderte und von Behinderung bedrohter Personen sowie die Hilfe für hilfsbedürftige Personen. |
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| | Vom 9. bis 11. Januar 2015, vom 24. Januar bis 3. Februar 2015, vom 22. bis 24. Februar 2015 und vom 11. bis 23. März 2015 wurde die Hilfeempfängerin erneut insbesondere aufgrund Ketoazidosen in der Kinder- und Jugendklinik des Klinikums W. behandelt (Berichte vom 17. April 2015 [Bl. 582/583 der Pflegschaftsakten], vom 24. Februar 2015 [Bl. 551/552 der Pflegschaftsakten], vom 13. März 2015 [Bl. 565/568 der Pflegschaftsakten]). |
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| | Mit Änderungsbescheid vom 5. März 2015 gewährte der Kläger der Hilfeempfängerin ab 1. Dezember 2014 Hilfe zur Erziehung in Form der vollstationären Unterbringung in der Einrichtung H. gGmbH in B.. |
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| | Ab 31. März 2015 wechselte die Hilfeempfängerin in ein betreutes Wohnen in der Einrichtung H.. Der Kläger bewilligte ab 31. März 2015 Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in Form des betreuten Jugendwohnens in der Einrichtung H. in B. in Form der Kostenübernahme für den Lebensunterhalt, die Unterkunft und die Betreuung (Bescheid vom 15. Mai 2015). |
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| | Es fanden weitere stationäre Aufenthalte aufgrund der Diabetes-Erkrankung in der Kinder- und Jugendklinik vom 27. bis 30. April 2015, vom 8. bis 11. Mai 2015 und vom 2. bis 4. Juni 2015 statt (Bericht [Datum unbekannt, Bl. 656, 568 der Pflegschaftsakten], Berichte vom 11. Mai 2015 [Bl. 584 der Pflegschaftsakten], vom 4. Juni 2015 [Bl. 626/627 der Pflegschaftsakten]). |
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| | Ab Ende Juni 2015 hielt sich die Hilfeempfängerin bei ihrer Mutter in O. auf. Die vom Kläger gewährte Jugendhilfe wurde daraufhin zum 31. Juli 2015 eingestellt und die Bescheide vom 11. März 2015 und 14. August 2014 mit Wirkung ab 1. August 2015 aufgehoben (Bescheide vom 4. August 2015 und vom 26. August 2015). |
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| | Für die Zeit bei ihrer Mutter bewilligte der Kläger ab 16. September 2015 Hilfe zur Erziehung in Form der Kostenübernahme für den Einsatz eines sozialpädagogischen Familienhelfers und für die Zeit einer Unterbringung im Albert-Schweitzer-Kinderdorf in H. vom 1. Oktober 2015 bis 5. November 2015 Hilfe zur Erziehung in Form der vollstationären Unterbringung. Mit Ablauf des 5. November 2015 stellte der Kläger die gewährte Hilfe zur Erziehung aufgrund der Volljährigkeit der Hilfeempfängerin ein. |
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| | Am 23. März 2016 verstarb die Hilfeempfängerin an multiplem Organversagen. |
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| | Bereits mit Schreiben vom 3. März 2015 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte geltend, es bestünden sowohl konkurrierende Ansprüche (§§ 27, 34 SGB VIII bzw. §§ 53, 75, 13 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII]) als auch gleichartige Leistungen (Heimunterbringung mit Versorgung, Betreuung und therapeutischen Inhalten plus Erziehungsbeistand), weshalb das SGB XII anzuwenden sei. Da sich die Hilfeempfängerin zuletzt in der Einrichtung der Beklagten aufgehalten habe, sei nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII der Fachbereich Eingliederungshilfe der Stadt B. örtlich zuständig. Es werde daher gebeten, die örtliche Zuständigkeit ab 16. April 2014 anzuerkennen und den Vorgang in die eigene Bearbeitung zu übernehmen. |
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| | Auf den Einwand der Beklagten mit Schreiben vom 11. März 2015, dass Ansprüche nach §§ 53 ff. SGB XII das Vorliegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung voraussetzten, verwies der Kläger mit Schreiben vom 20. Mai 2015 auf das Vorliegen einer körperlichen Behinderung aufgrund der Diagnose Diabetes mellitus Typ I, die sich zunehmend manifestiere und verschlimmere, da die Hilfeempfängerin nicht in der Lage sei, angemessen damit umzugehen. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei dadurch schwer eingeschränkt. |
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| | Weil die Beklagte nach weiterem Schriftwechsel ihre Zuständigkeit weiterhin ablehnte, hat der Kläger am 4. August 2017 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und eine Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von Kosten für die erbrachten Inobhutnahmen und Hilfen zur Erziehung für die Zeit vom 16. April 2014 bis 5. November 2015 nebst angemessener Verzinsung begehrt. Die sachliche Zuständigkeit habe bei der Eingliederungshilfe der Beklagten gelegen, da aufgrund des Diabetes mellitus Typ I in Kombination mit der mangelnden Einsicht des jungen Menschen auch eine zumindest drohende körperliche Behinderung vorgelegen habe und daher auch ein Anspruch nach § 53 SGB XII gegeben gewesen sei. Die durch die Jugendhilfe erbrachten ambulanten und vollstationären Leistungen hätten das Ziel gehabt, die Hilfeempfängerin für ihre Krankheit zu sensibilisieren und für sie so lange Lebensunterhalt, Unterkunft und Betreuung sicherzustellen. Aus dem Hilfeverlauf habe sich für das Jugendamt ergeben, dass eine rein ambulante Verlaufskontrolle mit gegebenenfalls Einnahmekontrolle ohne den gesetzten engeren Betreuungsrahmen nicht zielführend gewesen sei. Die Teilhabebeeinträchtigung habe durch die andauernde Selbstgefährdung und die letzten Endes auch nicht zu vermittelnde Einsicht in die ernsthafte Kontrolle der gesundheitlichen Werte bestanden. Dementsprechende Hilfeformen wären auch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII möglich gewesen. Eine wesentliche Behinderung sei nicht notwendig. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bedeute dies den Nachrang der Jugendhilfe, weshalb Kostenerstattung nach § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend gemacht werde. Die Hilfeempfängerin habe sich zum 16. April 2014 im Stadtgebiet der Beklagten bei ihrer Großmutter aufgehalten. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X greife nicht, da der Beklagten die Lage durch „KE-Antrag“ am 3. März 2015 bekannt gewesen sei. Durch die unterlassene Kostenerstattung habe der Kläger finanzielle Nachteile. In der Zeit vom 16. April 2014 bis 5. November 2015 seien rund 71.000 Euro Kosten durch Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII bzw. Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII (Heimunterbringung) entstanden. Zuletzt hat der Kläger den Nettoaufwand für den Zeitraum vom 16. April 2014 bis 5. November 2015 auf 68.892,44 Euro beziffert und entsprechende Erstattung begehrt. |
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| | Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, ein nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X erforderliches Konkurrenzverhältnis sei nicht gegeben. Ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII habe der Hilfeempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Seite gestanden. Die Hilfeempfängerin sei zwar seit ihrem 5. Lebensjahr an Diabetes mellitus I erkrankt, was auch eine Insulingabe erforderlich gemacht habe. Es könne jedoch unter keinen Umständen angenommen werden, dass bei der Hilfeempfängerin eine wesentliche Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit im Sinne von § 53 SGB XII bestanden habe, für die als Ursache das Krankheitsbild Diabetes mellitus Typ I in Betracht komme. Denn die Einhaltung der erforderlichen Behandlungspflege hätte der Hilfeempfängerin im Hinblick auf ihre Erkrankung ein weitestgehend normales Leben ermöglicht. Dass die Hilfeempfängerin auch gewusst habe, wie sie mit ihrer Erkrankung verantwortungsbewusst umzugehen habe, könne dem Verwaltungsvorgang des Klägers entnommen werden. Das Problem habe allein in der fehlenden Befolgung ärztlicher Verordnungen bestanden. Soweit hier Bedarfe im Zusammenhang mit dem Diabetesmanagement (Krankenbeobachtung) erforderlich gewesen seien, wären diese nach entsprechender ärztlicher Verordnung dem Bereich der Behandlungssicherungspflege zulasten der gesetzlichen Krankenkasse zuzuordnen gewesen. Dementsprechend sei es bei den durch den Kläger bewilligten Jugendhilfemaßnahmen auch nicht um Maßnahmen im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB XII gegangen. Vielmehr seien diese auf die Deckung des erzieherischen Bedarfs der Hilfeempfängerin gerichtet gewesen, weil eine angemessene Versorgung und Erziehung der Hilfeempfängerin in der Familie nicht gewährleistet gewesen sei. Die örtliche Zuständigkeit des Klägers für die von ihm erbrachten Leistungen der Jugendhilfe folge demnach aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Ergänzend beruft sich die Beklagte darauf, dass auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe mangels örtlicher Zuständigkeit keine Kostenerstattungspflicht der Beklagten bestünde. Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit des Klägers sei der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin im Zeitpunkt der Aufnahme in das CJD B.. Ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt sei nicht begründet worden. Eine Unterbrechung der „Einrichtungskette“ könne frühestens im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Hilfeempfängerin in O. bei ihrer Mutter ab Juni 2015 gesehen werden, auf den aber ab 28. September 2015 weitere stationäre Aufenthalte in H. gefolgt seien. |
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| | Mit Urteil vom 15. März 2018 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger 59.667,04 Euro zu erstatten. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit sei eröffnet, da allein § 104 Abs. 1 SGB X als Anspruchsgrundlage in Betracht komme, so dass gemäß § 114 Satz 2 SGB X für den Rechtsweg der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger – hier also gegen den Träger der Sozialhilfe – maßgebend sei. Als Erstattungsstreit zwischen einander im Gleichordnungsverhältnis gegenüberstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts sei die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft und zulässig. Die Klage sei auch für die Zeit bis 31. Juli 2015 begründet. Die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X lägen vor. Die Leistungspflicht des Klägers als zuständigem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe folge aus §§ 86 Abs. 2, 27, 34 SGB VIII. Die gleichzeitige Leistungspflicht der Beklagten für sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe an die Hilfeempfängerin folge aus §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX. Die Unterstützung der Hilfeempfängerin durch Pädagogen und Ärzte, um ihr Verhalten zu ändern, berühre den pädagogischen Kernbereich grundsätzlich nicht, da sie keine pädagogischen Aufgaben übernähmen. Schon seit dem Jahr 2013 habe bei der Hilfeempfängerin eine jedenfalls drohende körperliche Behinderung vorgelegen. Bei der Hilfeempfängerin seien aufgrund ihrer schlechten Mitarbeit schon vor dem Jahr 2014 immer wieder Krankenhausaufenthalte wegen Ketoazidosen erforderlich gewesen, insbesondere mehrfach akut im Jahr 2013 in der Kinderklinik M.. In den Arztberichten, die aus späterer Zeit vorlägen, verwiesen die Ärzte darauf, dass die Hilfeempfängerin mit Glück noch ohne bleibende Folgeschäden geblieben sei. Dies zeige, dass bei dem Verhalten der Hilfeempfängerin jederzeit solch bleibende Schäden gedroht hätten. Die Ketoazidosen hätten jeweils lebensbedrohliche Situationen dargestellt, und dazu geführt, dass sie auf Dauer in ihrer Teilhabe beeinträchtigt gewesen sei. Die Hilfeempfängerin sei zu keinem Zeitpunkt so stabil gewesen, um verantwortungsvoll mit ihrer Erkrankung umzugehen. Gerade die körperliche Komponente mit potentiell permanenter Gefährdung von Leib und Leben resultiere aus der körperlichen Behinderung der Hilfeempfängerin. Ohne weitere Hilfe sei es der Hilfeempfängerin nicht möglich gewesen, einen geregelten Schulbesuch sicherzustellen, weshalb sie auch in dieser Hinsicht in ihrer Teilhabe wesentlich beeinträchtigt gewesen sei. Die durch ihre Behinderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen hätten den erfolgreichen Besuch des Unterrichts an der Regelschule ohne Unterstützung nicht mehr zugelassen. Im Konkurrenzverhältnis der jeweiligen Ansprüche nach dem SGB VIII bzw. dem SGB XII sei die Leistungspflicht des Klägers als Jugendhilfeträger im Verhältnis zur sozialhilferechtlichen Hilfepflicht der Beklagten nachrangig, so dass sich der nach § 104 Abs. 1, 3 SGB X bestehende Erstattungsanspruch gegen die Beklagte richte. Diese sei zunächst ab 16. April 2014 der (sachlich und) nach § 98 SGB XII örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe gewesen. Selbst wenn die Hilfeempfängerin die Absicht gehabt habe, den Aufenthalt nicht dauerhaft bei der Großmutter zu begründen, sei dieser jedenfalls zukunftsoffen bis auf weiteres erfolgt. Da erneut ein zukunftsoffener Verbleib bei der Mutter erfolgt sei, der in O. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, sei die Beklagte nur für den Zeitraum vom 16. April 2014 bis 31. Juli 2015 örtlich zuständige Trägerin. |
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| | Gegen das ihr am 26. April 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Mai 2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis im Sinne des § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X ergebe sich nicht aus der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Mit Blick auf die Erkrankung der Hilfeempfängerin – Diabetes mellitus Typ I – komme vorliegend nur eine körperlich wesentliche Behinderung gemäß § 1 Satz 2 Nr. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) in Betracht. Eine körperlich wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bei der Hilfeempfängerin sei danach nicht ersichtlich. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass die Hilfeempfängerin bei Einhaltung der erforderlichen Sicherungspflege nicht wesentlich anders gelebt hätte als andere Jugendliche in ihrem Alter. Die Hilfeempfängerin habe gewusst, wie sie mit der Krankheit umzugehen habe. Für eine schwere Diabetes-Erkrankung sei hingegen nichts ersichtlich. Für einen gut eingestellten oder gut einstellbaren Diabetes mellitus Typ I lasse sich das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht grundsätzlich bejahen. Eine drohende wesentliche Behinderung sei ebenso nicht erkennbar, da es sich bei einer Erkrankung an Diabetes mellitus Typ I nicht um eine regelmäßig progrediente Erkrankung handele, die eine Verschlechterung von Beeinträchtigungen als wahrscheinlich erwarten ließe. Das Problem der Hilfeempfängerin habe allein in der fehlenden Akzeptanz ihrer Erkrankung verbunden mit einem selbstverletzenden Verhalten gelegen. Die gewährten Maßnahmen der Jugendhilfe seien zur Bewältigung der seelischen Erkrankung nicht geeignet gewesen. Weil eine regelmäßige Kontrolle der Diabetes-Behandlung in den jeweiligen Einrichtungen ebenso nicht realisierbar gewesen sei, sei es immer wieder zu Entgleisungen mit nachfolgenden Klinikaufenthalten gekommen. Die Bedarfe im Zusammenhang mit der auf dem selbstverletzenden Verhalten beruhenden fehlenden Compliance seien im Anschluss an einen erneuten Klinikaufenthalt im Juni 2015 nach entsprechender ärztlicher Verordnung schließlich durch die Krankenhauspflege realisiert worden, deren Leistungen dem Bereich der Behandlungssicherungspflege zulasten der gesetzlichen Krankenkasse zuzuordnen seien. Mit Blick auf die seelische oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der Hilfeempfängerin könne zwar angenommen werden, dass für den streitigen Zeitraum neben dem Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35a SGB VIII und nach §§ 53 ff. SGB XII bestanden habe. Insoweit gehe die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Jugendhilfe jedoch gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII vor. Selbst wenn in dem Diabetes mellitus Typ I auch eine drohende wesentliche körperliche Behinderung im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 SGB XII, § 1 Nr. 3 EinglHV zu sehen sei, habe dies nicht den Vorrang der Leistungen der Eingliederungshilfe vor der Jugendhilfe zur Folge. Die Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe seien nicht gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich. Die in Rede stehenden Leistungen der Jugendhilfe (Erziehungsbeistand, Inobhutnahme, Heimerziehung bzw. sonstige betreute Wohnform) bezögen sich nicht auf eine drohende wesentliche körperliche Behinderung, sondern auf die erzieherischen Bedarfe und gegebenenfalls auf die seelische Gesundheitsbeeinträchtigung der Hilfeempfängerin. Die Hilfeempfängerin hätte zweifellos der Betreuung ihrer Eltern anvertraut werden können, wenn eine intakte Familie vorhanden gewesen wäre. Die Unterbringung und Betreuung der Hilfeempfängerin außerhalb der eigenen Familie sei auch unter diesem Gesichtspunkt ausschließlich der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII zuzuordnen. Selbst wenn man das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung in der Person der Hilfeempfängerin annehmen würde, sei ursächlich für die dauerhafte Unterbringung der Hilfeempfängerin außerhalb der Familie nicht die Erkrankung der Hilfeempfängerin an Diabetes mellitus Typ I, sondern bestehende Erziehungs- und Betreuungsdefizite der Eltern. Vom Leistungsumfang der Eingliederungshilfe grundsätzlich nicht umfasst seien Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege, die in den Bereich der Krankenversicherung fielen. Aufgrund der fehlenden Compliance hätte die Jugendliche zur Diabetesbehandlung angeleitet werden müssen. Eine solche Krankenpflegeleistung stelle aber keine Kleinigkeit dar und sei daher durch eine Pflegefachkraft abzusichern, die auch von den Einrichtungsträgern der Eingliederungshilfe nicht vorzuhalten seien. Es handele sich vielmehr um eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, die im Juni 2015 auf Anregung der Amtsvormünderin nach entsprechender ärztlicher Verordnung durch die Hauskrankenpflege realisiert worden sei. Schließlich habe die Hilfeempfängerin ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung des Kinder- und Jugendnotdienstes der Stadt B. im Mai 2014 nicht im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gehabt. Die Unterbringung bei ihrer Großmutter sei nur vorübergehend gewesen. Sie habe einzig zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Beginn der erforderlichen stationären Maßnahme gedient. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15. März 2018 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Der Kläger hält zur Begründung an seinem Klagevorbringen fest. Die Erstattungsvoraussetzungen des § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X lägen vor. Aus den vorliegenden Hilfeplänen und Berichten ergebe sich unzweifelhaft, dass auch Betreuer und Ärzte zu dem Schluss gelangt seien, dass jeweils akute gesundheitliche Gefährdungen für die Hilfeempfängerin aufgrund des Krankheitsbildes Diabetes mellitus Typ I bestanden hätten. Der Kläger habe diejenigen Maßnahmen ergriffen, die er im Rahmen des Hilfeverlaufs als geeignet und notwendig angesehen habe, möglichst ohne dabei die Hilfeempfängerin zu überfrachten. Reine ambulante Verlaufskontrollen mit gegebenenfalls Einnahmekontrollen ohne den gesetzten engeren Betreuungsrahmen seien damals als nicht ausreichend angesehen worden. Im Rahmen von dann stationären Hilfen hätten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auch Lebensunterhalt, Unterkunft und Betreuung sichergestellt werden müssen. Dass in der Retrospektive eine Maßnahme kritisch bewertet werde und Anpassungen vorgenommen werden müssten, liege in der Natur der Sache. Unabhängig davon, welche konkrete Maßnahme die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in der jeweiligen Maßnahme nach Abwägung für eher angemessen halte, seien einander vergleichbare Leistungen nach dem SGB VIII und dem SGB XII, insbesondere nach § 53 SGB XII, vorhanden. |
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| | Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die beigezogenen Akten des Klägers sowie die Pflegschaftsakten Bezug genommen. |
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