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| | Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status (§ 7a SGB IV) des Beigeladenen zu 1) während seiner für die Klägerin im Zeitraum vom 1.1.2016 bis 19.4.2016 ausgeübten Montagetätigkeit. |
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| | Die Klägerin ist ein Unternehmen zur Entwicklung, Herstellung, Montage und Vertrieb von Produktions- und Verpackungsanlagen sowie Zubehör hierzu. Ebenso bietet sie weltweiten Service an. Der Beigeladene zu 1), Mechanikermeister mit eigener Werkstatt, angemeldetem Gewerbe und Betriebshaftpflichtversicherung, war seit 1990 für die Klägerin und andere Auftraggeber in verschiedenen Aufträgen tätig gewesen. Mit Schreiben vom 15.12.2015 erteilte die Klägerin nach vorheriger Absprache dem Beigeladenen zu 1) einen Auftrag über Montagearbeiten für C. W. (Kontrollwaagen in Schrankgröße als Sonderanfertigung) in verschiedenen Projekten mit näher bezeichneten Abnahme- bzw. Inbetriebnahmeterminen im Leistungszeitraum KW2 bis KW13 zum Gesamtpreis von 23.000 EUR (Bl. 116 VA). Der Beigeladene zu 1) montierte die Maschinen nach den Konstruktionszeichnungen der Klägerin und nahm sie beim Endkunden in Betrieb. |
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| | Am 29.12.2015 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status in dem Sinne, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Er gab an für fünf näher bezeichnete weitere Arbeitgeber tätig zu sein. Er erbringe Projektdienstleistungen im Bereich externer Unterstützung der Montage sowie beratende Maschinenoptimierung mit Abnahmen, Testläufen und dem Maschinentestlauf zur Endabnahme beim Endkunden sowie Schulung beim Endkunden über die Produktionsanlage. Er unterliege bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers, Zeiteinteilung und Arbeitsort könne er frei wählen, die vereinbarten Abnahmetermine müssten jedoch eingehalten werden. Zum Teil werde auch in den Räumlichkeiten des Auftraggebers die Dienstleistung erbracht, da es sich um Großprojekte handele. Er trage seine eigene Arbeitskleidung und setze eigene Betriebsmittel wie Computer und Software, Mess- und Prüfmittel, Werkzeuge und das eigene Kraftfahrzeug ein. Die Preise würden mit dem Auftraggeber verhandelt. Eigene Werbung finde derzeit dank guter Auftragslage in den verschiedenen Arbeitsbereichen der Pharmaindustrie, Automobilindustrie und im Maschinenbau nicht statt. Weitere Dienstleistungsverträge würden häufig durch Weiterempfehlung geschlossen. |
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| | Grundlage der Tätigkeit im streitigen Zeitraum für die Klägerin war die Rahmenvereinbarung vom 22.9.2015 (Bl. 10), in der unter anderem Folgendes geregelt wurde: |
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| | (1) HH hat einen Bedarf an externer Unterstützung für den Bereich Montage. TJ erfüllt im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit für HH Aufgaben gem. der Absprachen mit Hr. H. und Hr. A. . TJ verpflichtet sich, diesen Bedarf abzudecken. |
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| | (2) TJ ist in der Bestimmung des Arbeitsortes und der Arbeitszeit frei, sofern dies die betrieblichen Erfordernisse zulassen. TJ ist berechtigt die Räume und Einrichtungen des Auftraggebers zur Erfüllung seiner Dienstverpflichtungen zu nutzen. Die Kosten hierfür sind im Honorarsatz berücksichtigt. Weiterhin ist TJ berechtigt, die Übernahme einer Aufgabe abzulehnen. |
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| | (3) TJ unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers, sofern dies für die Erfüllung der Aufgabe nicht zwingend erforderlich ist. Gegenüber den Angestellten von HH hat TJ keine Weisungsbefugnis. |
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| | (4) TJ verpflichtet sich, den Einzelauftrag/die Bestellung innerhalb der im Einzelauftrag geregelten Fristen zu erledigen. Diese Fristen werden mit der Montageleitung geregelt. |
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| | (5) TJ darf keine Verpflichtungserklärung oder sonstige Rechtshandlungen im Namen von HH abgeben. |
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| | (6) TJ darf nur nach vorheriger Zustimmung von HH Dritte zur Erfüllung der Aufgaben hinzuziehen. |
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| (7) Ein Auftrag kommt durch HH erteilten Einzelauftrag/Bestellung und schriftlicher Annahme durch TJ innerhalb von 5 Werktagen zu Stande. (...) |
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| | (1) Der Auftragsumfang ergibt sich aus dem Einzelauftrag/aus der Bestellung. Angestrebt wird, dass die Stundenzahl vor Auftragsvergabe von beiden Parteien abgestimmt und fixiert wird. Werden während der laufenden Zusammenarbeit Abweichungen festgestellt, welche die vergebene Gesamtstundenzahl beeinflussen, sind HH diese Abweichungen sofort mit Begründung bekannt zu geben. |
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| (2) Die Anerkennung eventueller Mehraufwendungen bedarf der schriftlichen Bestätigung durch HH. Nachträgliche Stunden Forderungen werden von HH nicht anerkannt. (...) |
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| | (1) Der Auftragnehmer erhält für die gemäß Ziff. 1.2 beauftragten und durchgeführten Aufträge auf Nachweis ein pauschales Stunden Honorar i.H.v. 46 EUR und 49 EUR für Fremdmontagen, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern er umsatzsteuerpflichtig ist. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Auftragnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig ist, hat er dem Auftraggeber unverzüglich die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten. Bei Unterschreiten von 8 Stunden pro Tag erhält der Auftragnehmer das pauschale Stundenhonorar nach Satz 1 anteilig. |
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| (2) Anfallende Reise- und Übernachtungskosten aufgrund von Dienstreisen werden nach vorheriger Absprache von HH getragen. Fahrtkosten mit dem PKW für Termine über den Projekteinsatzort hinaus werden mit je 0,55 EUR/km von HH erstattet. Für den Einsatz in Satteldorf wird für eine einfache Fahrt 1 Stunde und 15 Minuten vergütet. Für Reisezeiten gibt es keine Zuschläge. Spesen und sonstige Nebenkosten können gemäß der gesetzlichen Pauschalen in Rechnung gestellt werden. Bei Fremdmontagen wurde ein Zuschlag von 25 % für Samstage und 50 % für Sonn- und Feiertage vereinbart. Weitere Zuschläge wurden nicht fixiert. (...) |
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| (11) Von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages ist in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt. Der Auftragnehmer soll vielmehr die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft überlassen bleiben. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit wird nicht begründet. (...) |
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| | 10. Betriebshaftpflichtversicherung |
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| TJ verpflichtet sich, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten; stehen HH weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. TJ hat HH jederzeit auf Verlangen eine Kopie der Versicherungspolice oder auf gesonderten Wunsch von HH eine aktuelle Versicherungsbestätigung zu senden. (...)“ |
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| | Vorgelegt wurde der Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 4.4.2000, in dem für den Beigeladenen zu 1) eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber abgelehnt worden war, weil der Beigeladene zu 1) in der Regel für mehr als einen Auftraggeber tätig sei (Bl. 27 VA). Ebenso hat die Beklagte mit Bescheid vom 6.4.2006 eine Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Unternehmensberater als selbständige Tätigkeit eingestuft. |
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| | Die Klägerin antwortete auf Nachfrage, dass der Beigeladene zu 1) als Mechaniker fachlich sehr erfahren sei und Spezialwissen in Bezug auf die Montage des Maschinentyps C. W. habe. Eine Einarbeitung sei daher nicht notwendig. Er könne anhand der Zeichnung die Maschinenmontage selbstständig durchführen. Arbeitszeit und Arbeitsort könne er selbst bestimmen und besitze eine eigene Zugangsberechtigung zu den Räumen der Klägerin, so dass er auch außerhalb der Betriebszeiten tätig werden könne. Der Beigeladene zu 1) habe nur die vorgegebenen Fristen zu beachten und könne sich die Arbeit selbstständig einteilen. Er arbeite mit eigenem Werkzeug allein an der Maschine und nicht mit Mitarbeitern der Klägerin zusammen. Bei Rückfragen wende er sich ausschließlich an den projektverantwortlichen Mitarbeiter. Für die Tätigkeit werde vorab ein Gesamtbetrag festgelegt, dem eine ungefähre Stundenzahl zugrunde liege. Bei größeren Abweichungen mit Beeinflussung des Arbeitsaufwandes seien diese mit Begründung mitzuteilen. Ein gerechtfertigter Mehraufwand werde dann schriftlich bestätigt. Eine maximale oder minimale Stundenzahl gebe es nicht. Der Stand der Arbeitsleistung werde von dem projektverantwortlichen Mitarbeiter an vereinbarten Terminen geprüft. Da die Klägerin im Sonderbau tätig sei, seien Änderungen und Modifikationen oft notwendig. Der Projektverantwortliche informiere den Beigeladenen zu 1) über die Änderungen bzw. übergebe ihm die geänderte Zeichnung (Schreiben vom 8.3.2016, Bl. 26 VA). |
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| | Nach Anhörung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) (Schreiben vom 22.4.2016) entschied die Beklagte mit Bescheiden vom 9.6.2016, dass die Tätigkeit bei der Klägerin ab 1.1.2016 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers sei gegeben. Weisungen, die Zeit, Dauer, Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung betreffen, könnten einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers erteilt werden. In dieser Tätigkeit bestehe daher eine persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. In dem zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB III), weil sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Tatbestände ergäben, die die Versicherungspflicht ausschließen oder Versicherungsfreiheit begründen würden bzw. weil keine Befreiung von der Versicherungspflicht bestehe. |
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| | Dagegen haben die Klägerin (am 27.6.2016) und der Beigeladene zu 1) (am 1.7.2016) Widerspruch eingelegt. Auf Nachfrage teilte die Klägerin mit, dass der Beigeladene zu 1) bis Ende Mai 2016 der einzige gewesen sei, der über die erforderliche Qualifikation zur Montage der C. W. verfügt habe. Zwischenzeitlich habe die Klägerin eigene Mitarbeiter in diesem Bereich qualifiziert. Ein gemeinsamer Einsatz des Beigeladenen zu 1) einerseits und eigener Mitarbeiter andererseits erfolge jedoch nicht (Schreiben vom 22.8.2016, Bl. 106 VA). |
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| | Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2016 zurück und begründete dies damit, dass für eine abhängige Beschäftigung trotz eigener Arbeitsmittel und eigener Werkstatt spreche, dass der Beigeladene zu 1) für den hier zu beurteilenden Auftrag aber im Wesentlichen nur die von der Klägerin kostenfrei zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Räumlichkeiten nutze. Der Beigeladene zu 1) sei zwar vertraglich nicht verpflichtet, die Maschinen in den Räumen des Auftraggebers bzw. Endkunden zu montieren; aufgrund der Größe der zu montierenden Maschinen sei aber die Tätigkeit in den Räumen die Regel. Der Beigeladene zu 1) erfülle den Betriebszweck der Klägerin und sei in ihre Betriebsorganisation eingebunden. Er müsse zwar vertraglich keine bestimmten Arbeitszeiten einhalten, da die Tätigkeit aber in den Räumen der Klägerin ausgeübt werde, sei eine freie Einteilung der Arbeitszeiten nicht möglich. Der Beigeladene zu 1) sei verpflichtet Montageberichte zu erstellen und vom Ansprechpartner bei der Klägerin abzeichnen zu lassen. Faktisch arbeite der Beigeladene zu 1) zwar weisungsfrei, der äußere Rahmen der Tätigkeit sei aber von der Klägerin vorgegeben. Er könne nicht frei einen Vertreter wählen, trage kein unternehmerisches Risiko, die Vergütung richte sich ausschließlich nach der Arbeitsleistung und er setze kein eigenes Kapital oder Betriebsmittel mit ungewissem Erfolg ein. Die Abrechnung nach Stunden sei typisch für eine abhängige Beschäftigung. |
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| | Dagegen hat die Klägerin am 10.11.2016 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass der Beigeladene zu 1) sehr wohl sein eigenes Werkzeug benutze. Er habe die Möglichkeit, die Montage in seiner eigenen Werkstatt durchzuführen, was auf Grund der Größe der Maschinen und des notwendigen Transports jedoch unwirtschaftlich sei. Die Nutzung der Betriebsstätte bei der Klägerin sei im Honorarsatz mit abgegolten. Der Beigeladene zu 1) sei frei darin, wann er in den Betriebsräumen der Klägerin arbeite. Die Auftragsliste führe der Beigeladene zu 1) lediglich zur eigenen Kontrolle. Hinsichtlich einer (Zwischen-)Abnahme komme es nur auf den Bearbeitungsstand bzw. die Einhaltung der Fristen an. Die Zustimmung zum Einsatz dritter Personen diene dem eigenen Sicherheitsinteresse. Wer sich ggf. in ihren Räumen aufhalte, müsse zuverlässig sein. Das unternehmerische Risiko des Beigeladenen zu 1) zeige sich im Einsatz eigener Betriebsmittel und des Unterhaltens eigener Werkstatträume. Die Vereinbarung einer bestimmten Stundenzahl nach Ziff. 3 des Rahmenvertrages vor Abschluss von Einzelaufträgen geschehe vor dem Hintergrund, dass die vom Beigeladenen zu 1) zu erbringende Arbeit abhängig sei vom Fortschritt anderer Gewerke, auf die er keinen Einfluss habe und seine Arbeitserbringung beeinflusse. So solle nachgesteuert werden. Zudem lägen die Montagestundensätze um ein Vielfaches über dem Stundenlohn eines Arbeitnehmers. Dass er die Räume der Klägerin nutze um Kosten zu sparen und nebenher seine Werkstatt unterhalte, verdeutliche sein unternehmerisches Handeln. Der Beigeladene zu 1) sei auch für andere Auftraggeber tätig. Er habe mitgeteilt, nach Erfüllung des Auftrags für die Klägerin einen anderen Auftraggeber zu bedienen. Danach sei keine weitere Beauftragung des Beigeladenen zu 1) mehr erfolgt. |
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| | Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegengetreten. |
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| | Das SG hat mit Beschlüssen vom 10.4.2018 und vom 25.7.2018 die Beigeladenen zu 1) bis 4) zum Verfahren beigeladen. |
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| | Der Beigeladene zu 1) hat mitgeteilt, nach Abschluss zum Mechanikermeister mit Ausbildungseignungsprüfung befähigt zu sein eine selbstständige Tätigkeit auszuüben. Seit dem 1.6.1990 sei er ununterbrochen selbstständig unternehmerisch für mehrere Unternehmen im In- und Ausland tätig (Schreiben vom 1.6.2018, Bl. 60 SG). |
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| | Das SG hat die Klage mit Urteil vom 6.2.2019 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach seiner Überzeugung der Beigeladene zu 1) für die Klägerin im Zeitraum 1.1.2016 bis 19.4.2016 abhängig beschäftigt gewesen sei. Er sei nicht weisungsfrei tätig und zudem in den Betrieb der Klägerin eingebunden gewesen. In der Bestimmung des Arbeitsortes und der Arbeitszeit sei er nicht stets, sondern nur soweit frei gewesen, sofern dies die betrieblichen Erfordernisse zuließen. Desgleichen habe er nach Ziff. 1. (3) des Vertrages bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeit lediglich insofern keinen Weisungen des Auftraggebers unterlegen, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nicht zwingend erforderlich gewesen sei. Schon aus der vertraglichen Vereinbarung ergebe sich damit, dass der Beigeladene zu 1) lediglich insofern weisungsfrei tätig gewesen sei, wie dies die Klägerin gestattet habe. Bei der Umsetzung der vorgegebenen Konstruktion habe er keinerlei unternehmerische Freiheiten gehabt. Bei erforderlichen Änderungen habe er eine geänderte Konstruktion von der Klägerin erhalten. Außerdem sei nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zur Fertigstellung der Anlage eine Zusammenarbeit mit anderen Gewerken der Klägerin erforderlich gewesen und er habe dementsprechend seine Leistung nicht stets so erbringen können, wie er wollte. Die Montage der C. W. werde von einem projektverantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin überwacht und der Stand der Arbeitsleistung zu vorher vereinbarten Terminen geprüft. Nur nach vorheriger Zustimmung der Klägerin habe der Beigeladene zu 1) Dritte zur Erfüllung der Aufgaben hinzuziehen dürfen. |
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| | Der Beigeladene zu 1) habe bei seiner Tätigkeit für die Klägerin keinem unternehmerischen Risiko unterlegen. Es sei ein pauschales Stundenhonorar sowie anfallende Reise- und Übernachtungskosten aufgrund von Dienstreisen nach vorheriger Absprache von der Klägerin getragen worden, ebenso Fahrtkosten mit dem PKW sowie Spesen und sonstige Nebenkosten. Tatsächlich sei eine monatliche Rechnungsstellung und monatliche Bezahlung des Beigeladenen zu 1) erfolgt. Ein Risiko des vollständigen Verlustes des Vergütungsanspruchs sei den vertraglichen Regelungen gerade nicht zu entnehmen gewesen, zudem sei keine Vertragsstrafe vereinbart gewesen. |
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| | Für das Vorhandensein eines unternehmerischen Risikos spreche zwar, dass der Beigeladene zu 1) eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Dies könne allein aber nicht zur Annahme eines unternehmerischen Risikos führen, zumal der Beigeladene zu 1) grundsätzlich auch für andere Auftraggeber tätig sei. Mit 46 EUR und 49 EUR für Fremdmontagen habe der vereinbarte Stundenlohn zwar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gelegen und habe dadurch Eigenvorsorge zugelassen. Der Kläger sei jedoch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ein „Topmann auf seinem Gebiet“ gewesen und die Klägerin habe über keine Mitarbeiter dieses Know-how verfügt, woraus sich die höhere Vergütung erkläre. |
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| | Dass der Beigeladene zu 1) sein eigenes Werkzeug für die Tätigkeit eingesetzt habe, spreche zwar für ein unternehmerisches Risiko, trete aber erheblich hinter die gegen ein unternehmerisches Risiko sprechenden Gesichtspunkte zurück. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung überwögen die Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung deutlich. |
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| | Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 26.2.2019 zugestellte Urteil hat er am 27.2.2019 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, dass der Beigeladene zu 1) singulär zur Montage der High Tech Maschine, die zur Messung und Kontrolle der Medikamentendosierung bei der Produktion von Asthma-Inhalatoren dient, beauftragt worden sei. Diese Arbeiten in der eigenen Betriebsstätte auszuführen, wäre wegen des zweimaligen Transports betriebswirtschaftlich nicht rentabel gewesen und unnötige Erschütterungen hätten bei den High Tech Messmaschinen vermieden werden müssen. Der Beigeladene habe sein eigenes Werkzeug genutzt und die Maschinen in einem abgetrennten Bereich bei der Klägerin allein montiert. Eine Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Klägerin habe nicht stattgefunden. Er habe die Tätigkeit mehrmals unterbrechen müssen, um andere Auftraggeber zu bedienen. Dass keine Vertragsstrafe vereinbart worden sei, sei hier nicht konstitutiv, da sich die Haftung aus dem Werkvertragsrecht ergebe. Das relevante Vertragsverhältnis ergebe sich aus dem Auftrag vom 15.12.2015, mit dem ein Werkvertrag - Herstellung eines vereinbarten Werkes innerhalb eines zeitlichen Rahmens - vereinbart worden sei, wie dies bei jedem Hausbau oder bei jedem IT-Projekt üblich sei. |
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| | Bei der Montage habe er keine Unterstützung oder Weisungen von Mitarbeitern der Klägerin erhalten, sei in die Unternehmensorganisation nicht eingebettet gewesen, sondern habe zu jeder Arbeitszeit tätig werden können. |
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| | Das unternehmerische Risiko habe darin bestanden, dass Stundenvergütungen bei einer Nichtfertigstellung oder Nichtleistung mangels Abnahme nicht bezahlt oder zurückgefordert hätten werden können. Er habe kalkulieren müssen, dass mit den vereinbarten 500 Arbeitsstunden zum Preis von 23.000 EUR seine Unternehmung überhaupt auskömmlich sei. Des Weiteren habe der Beigeladene zu 1) seit Dekaden eine eigene Unternehmung und bediene mehrere Auftraggeber. Der Stundensatz betrage mehr als das Doppelte über dem Stundensatz eines bei der Klägerin angestellten Monteurs. |
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| | Der Beigeladene zu 1) habe nicht fest mit einer anschließenden Auftragsvergabe rechnen können, ebenso wenig die Klägerin mit einer weiteren Verfügbarkeit des Beigeladenen zu 1). Einen Automatismus, weiter erforderlich werdende Stunden auch vergütet zu bekommen, gebe es nicht. Vielmehr hätte man darüber in Verhandlungen treten müssen, was das unternehmerische Risiko darstelle. |
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| | Der Projektleiter der Klägerin habe keine Weisungen erteilt, vielmehr habe der Beigeladene zu 1) die Klägerin auf konstruktive Mängel hingewiesen. Die Zustimmungsbedürftigkeit für den Einsatz Dritter liege daran, dass die Großprojekte zum Teil der Geheimhaltung unterlägen und die Klägerin ein Interesse daran habe, wer Zutritt zum Projekt erhält. Ebenso sei fachliche Qualifikation erforderlich. Im Falle der Erkrankung hätte der Beigeladene für Ersatz seiner Arbeitskraft einstehen müssen. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2019 und den Bescheid vom 22. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 19. April 2016 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die hält das angefochtene Urteil insbesondere auch deshalb für zutreffend, weil für einen Spezialisten ein übliches Stundenhonorar und kein Gesamtpreis auf werkvertraglicher Basis vereinbart worden sei. |
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| | Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben keine Anträge gestellt. |
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| | Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit der Klägerin, dem Beigeladenen zu 1) und der Beklagten erörtert. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen. |
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