| | |
| | Der Kläger, das Land Baden-Württemberg, begehrt die Rückzahlung im Rahmen des Vertragsnaturschutzes an den Beklagten (Vertragsnehmer) in den Jahren 2011 bis 2013 gezahlter Zuwendungen. |
|
| | Die Beteiligten schlossen am 17.04.2011 vier (mittlerweile mit Wirkung zum 01.01.2014 wieder aufgehobene) jeweils als „Zuwendungsvertrag nach der Landschaftspflegerichtlinie“ bezeichnete, die Bewirtschaftung von Grünlandflächen mit einer Größe von 2,4750 ha, 7,6862 ha, 7,3036 ha und 14,9689 ha betreffende Verträge. Bei allen vier Verträgen handelte es sich um mit einer jeweiligen Vertragsnummer und einem Abschlussdatum („Vertrag Nr. (LaIS) 118836 vom 16.12.2009“, „Vertrag Nr. (LaIS) 118837 vom 17.12.2009“, „Vertrag Nr. (LaIS) 118838 vom 17.12.2009“, „Vertrag Nr. (LaIS) 118839 vom 12.01.2010“) versehene Verträge, die (sieht man einmal von der Änderung des Namens des Vertragsnehmers ab) wortgleich bereits mit einem anderen Betriebsinhaber abgeschlossen worden waren, von dem der Beklagte die Verträge mit Abschluss von vier vom Kläger genehmigter Übernahmeverträge am 17.04.2011 übernahm. |
|
| | Als Vertragszweck bezeichneten die vier Zuwendungsverträge jeweils in § 1 hinsichtlich der ersten drei genannten Flächen die „Erhaltung und Entwicklung von Halbtrockenrasen“, hinsichtlich der vierten Fläche die „Erhaltung und Pflege von Wacholderweiden im Naturschutzgebiet Wurmberg-Brücklein, Hardheim (...) durch Schafbeweidung“. Die im übrigen wortgleichen Verträge verpflichteten in § 2 Abs. 1 den Vertragsnehmer (also den Beklagten) dazu, während der Vertragslaufzeit die Maßnahmen durchzuführen, die in den Anlagen 1 und 2 des Vertrags festgehalten waren. Das Land verpflichtete sich in § 3 Abs. 1 Satz 1 des jeweiligen Vertrags zur Zahlung einer jährlichen Zuwendung in Höhe des Betrages gemäß der Anlage 1 des jeweiligen Vertrags. Die Anlage 1 des jeweiligen Vertrags enthielt eine Tabelle, die in der Spalte 4 die Flurstücknummer der jeweils von dem Vertrag erfassten Grundstücke und in Spalte 7 deren jeweilige Fläche (als erster Faktor zur Berechnung des Förderbetrags) nannte, die in Spalte 9 jeweils die der Berechnung der Auszahlungen zugrundeliegende Förderhöhe (als zweiter Faktor zur Berechnung des Förderbetrags) nannte („Euro, Cent je ha: 370,00“ bei einem der Verträge bzw. „Euro, Cent je ha: 550,00“ bei den drei anderen Verträgen), in deren Spalte 12 unter der Überschrift „Kalkulierte Bewirtschaftung / Pflege nach LPR“ für jedes Flurstück die Angabe „1 - Beweidung mit Schafen“ festgelegt war und die in Spalte 13 den sich (abhängig von der jeweiligen Flurstücksgröße) hieraus errechneten Auszahlungsbetrag nannte. Unter der Überschrift „Einzelleistungen zu den Maßnahmen mit Sätzen nach der LPR“ enthielt die Anlage 1 bei einem der drei Verträge folgende weitere Tabelle: |
|
| |
|---|
| Maßnahme: 1 - Beweidung mit Schafen |
| | | | | | | 4.1 Standweide, Koppelweide oder ein bis zwei Beweidungsgänge |
| | | | 4.1 Standweide, Koppelweide oder ein bis zwei Beweidungsgänge |
| | | | |
|
| | Bei den drei anderen Verträgen fand sich an Stelle dieser Tabelle folgende Tabelle: |
|
| |
|---|
| Maßnahme: 1 - Beweidung mit Schafen |
| | | | | | | 4.1 Standweide, Koppelweide oder ein bis zwei Beweidungsgänge |
| | | | 4.1 Standweide, Koppelweide oder ein bis zwei Beweidungsgänge |
| | | 6.1.2 Zulagen Grünlandbewirtschaftung: zusätzl. Maßn. z. Schutz gefähr. Arten bei gering. Arbeits- und Beratungsaufwand |
| | | 6.1.2 Zulagen Grünlandbewirtschaftung: zusätzl. Maßn. z. Schutz gefähr. Arten bei gering. Arbeits- und Beratungsaufwand |
| | | | |
|
| | In der Anlage 2 des jeweiligen Vertrags fand sich unter der Überschrift „Für folgende Flächen gelten die nachfolgend beschriebenen Empfehlungen und Auflagen (ggf. einschließlich Durchführungszeitraum)“ eine weitere, die einzelnen Flurstücknummern nochmals auflistende Tabelle, in der es alle Flurstücke betreffend jeweils unter anderem hieß: „Einmaliges Beweiden in der zweiten Maihälfte eines jeden Jahres. Einmaliges Beweiden zwischen dem 15. August und dem 31. Oktober eines jeden Jahres. Winterweide ist freigestellt“. |
|
| | Mit Schreiben 05.12.2013 teilte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis dem Beklagten mit, dass in allen vier Verträgen Ausgleichssätze doppelt in Ansatz gebracht worden seien, weswegen man sich veranlasst sehe, die Verträge zu kündigen. In einem weiteren Schreiben des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis vom 10.12.2013 hieß es sodann, es werde die „Teilanfechtung“ der vier Verträge wegen irrtümlicher Doppelanwendung der Fördermaßnahmen 4.1 und 6.1 in der jeweiligen Anlage 1 der Verträge erklärt. Mit Schreiben vom 09.10.2014 forderte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis einen seiner Ansicht nach überzahlten Betrag von 24.682,65 Euro vom Beklagten zurück. |
|
| | Nachdem der Beklagte die geforderte Zahlung verweigerte, hat das Land am 02.03.2015 Klage beim Verwaltungsgericht auf Zahlung von 24.682,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2014 erhoben und zu dessen Begründung auf die Teilanfechtung der jeweiligen Verträge wegen Irrtums verwiesen. Der Forderung stünde auch kein Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB entgegen, weil angesichts der hälftigen Förderung der Landschaftspflegemaßnahme aus Mitteln der Europäischen Union im Hinblick auf die VO (EG) 1122/2009 ein strenger Maßstab des Vertrauensschutzes anzulegen sei. Mit Schriftsatz vom 11.01.2018 berichtigte der Kläger seine Forderung auf einen Betrag von 16.455,10 Euro und nahm die Klage im Übrigen zurück. |
|
| | Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit dem hier angefochtenen Urteil vom 08.02.2018 zur Zahlung von 16.455,10 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2015 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen; soweit die Klage zurückgenommen worden war, hat es das Verfahren eingestellt. Zur Begründung seines Urteils hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Zahlungsanspruchs sei der insbesondere aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen abgeleitete öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der mit dem bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vergleichbar sei. Der Beklagte habe die Zuwendungen in Höhe von 16.455,10 Euro ohne Rechtsgrund erlangt, weil die vier zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Landschaftspflegeverträge zumindest insoweit unwirksam seien, als die Fördermaßnahmen Nr. 4.1 und Nr. 1.6.2 (gemeint: 6.1.2) Anhang 1 LPR nicht nur entsprechend der Landschaftspflegerichtlinie 2007 einmal, sondern doppelt angesetzt worden seien. Die Verträge verstießen (insoweit) gegen die Landschaftspflegerichtlinie i. V. m. Art. 3 GG und seien deshalb gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 134 BGB nichtig. Der Beklagte könne sich auch weder auf der Grundlage des nationalen Rechts noch des einschlägigen Unionsrechts auf Vertrauensschutz oder den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen sei abschließend im Unionsrecht geregelt. Nach dem insoweit maßgeblichen Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Die fehlerhafte Anwendung der Landschaftspflegerichtlinie hätte vom Beklagten billigerweise erkannt werden können. Zwar habe der Beklagte unstreitig insoweit gutgläubig gehandelt, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht habe. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. Spätestens beim Unterschreiben der Verträge hätte er erkennen müssen, dass diese in sich widersprüchlich gewesen seien. Einerseits werde der Beklagte darin verpflichtet, zwei Beweidungsgänge durchzuführen, andererseits werde ihm aber zweimal für 1-2 Beweidungsgänge Beihilfe gewährt. Dem Beklagten wäre es billigerweise zuzumuten gewesen, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, „um eventuelle Unklarheiten“ zu beseitigen. Aus der Landschaftspflegerichtlinie gehe eindeutig hervor, dass für zwei Beweidungsgänge nur einmal die Leistung nach Nr. 4.1 Anhang 1 LPR gewährt werde. Für mehr als zwei Beweidungsgänge würden gemäß Nr. 4.2 Anhang 1 LPR 310 Euro/ha gewährt. Eine doppelte Anrechnung von Nr. 4.1 Anhang 1 LPR sei somit nicht möglich. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt habe, liege in der Natur der Sache und entbinde den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, die Verträge selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen. Daran ändere auch nichts der Vortrag des Beklagten, er habe die Verträge von dem für die Beweidung bisher zuständigen Vorgänger übernommen. Der Beklagte selbst habe die Verträge unterschrieben und nicht nur einen Übernahmevertrag unterzeichnet. Demgegenüber könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden könne. Zwar habe der Kläger den Vertrag gestellt, dies entbinde den Empfänger der Zuwendung aber nicht von seinen Sorgfaltspflichten, diesen zu überprüfen. Sei der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeute der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt habe, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet werde. Der Kläger habe den Beklagten nicht dahingehend beraten, dass zwei Beweidungsgänge mit der zweimaligen Zuwendung nach Nr. 4.1 Anhang 1 LPR beihilfefähig seien. In einem solchen Fall könnte es von dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht erwartet werden, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend sei dem Beklagten jedoch kein Rechtsrat erteilt worden, auf der er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. |
|
| | Zur Begründung seiner, vom Verwaltungsgericht zugelassenen, am 16.04.2018 gegen das ihm am 16.03.2018 zugestellte Urteil eingelegten Berufung hat der Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, die Landschaftspflegerichtlinie sei kein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Jedenfalls könne er sich gegen die Rückzahlung auf Vertrauensschutz berufen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die streitgegenständlichen Verträge nicht widersprüchlich gewesen und hätten ihm keine Veranlassung zur Nachfrage bei der Behörde gegeben. Punkt 4.1 der Verträge sei von ihm so verstanden worden, dass für die erste Beweidung 185 Euro und für die zweite Beweidung 185 Euro bezahlt würden. Hinzu komme, dass der vorherige Vertragspartner des Klägers, mit dem der Kläger dieselben Leistungen jahrelang vereinbart, abgerechnet und bezahlt habe, exakt denselben Vertrag gehabt habe. Aufgrund der Kontinuität der Vertragsbedingungen habe für ihn nicht der geringste Anlass bestanden, an der Korrektheit der Abrechnungen und Zahlungen des Klägers zu zweifeln. Weil der vorherige Vertragspartner des Klägers zu keiner Vertragsverlängerung bereit gewesen sei, habe der Kläger exakt denselben Vertragstext übernommen, der bereits mit dem Vorgänger des Beklagten jahrelang verwendet worden sei, nur der Name des Vertragspartners sei geändert worden. Zudem sei die Rückforderung nach § 814 und § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen; zudem sei er entreichert. Auch könne bei Rückabwicklung des Vertrags die von ihm erbrachte Leistung in Gestalt der Beweidung nicht mehr zurückerstattet werden. |
|
|
|
| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2018 - 9 K 659/15 – zu ändern und die Klage abzuweisen. |
|
|
|
| | die Berufung zurückzuweisen. |
|
| | Er verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. |
|
| | Dem Senat liegen die Akten des Klägers und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. |
|