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| | I. Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Erbschaftsteuerbescheide vom 30. Juli 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. |
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| | 1. Bei Erwerben von Todes wegen gilt gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht – z. B. nach § 13a ErbStG – steuerfrei ist. Gemäß § 11 ErbStG ist für die Wertermittlung der Bereicherung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, somit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Todeszeitpunkt des Erblassers maßgebend; das gilt sowohl für die Zurechnung der Gegenstände als auch für deren Wert (ebenso Fumi in: von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 1. Aufl. 2017, § 11 ErbStG Rz. 12). Mit dem Tod der Erblasserin GF wurden DF und Frau EL je zur Hälfte Erben des Hofguts in X und des Grundstücks in Z. Da das ErbStG davon ausgeht, dass die Erben entsprechend ihrer Erbquoten erbschaftsteuerpflichtig sind (Geck in: Kapp/Ebeling, ErbStG, 82. Lieferung 10.2019, § 3 ErbStG Rz. 118.1), hat der Beklagte den beiden Erben zu Recht jeweils die Hälfte des Wertes des Hofgutes und des Grundstücks in Z zugerechnet. |
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| | Etwas Anderes folgt auch nicht aus § 13a Abs. 3 ErbStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, 3018) – im Folgenden: ErbStG a. F. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann ein Erwerber den Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und den Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) für Unternehmensvermögen nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 ErbStG auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt gemäß § 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG a. F., wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 ErbStG auf einen Miterben überträgt. Im Zusammenhang damit steht § 13b Abs. 3 S. 1 ErbStG. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Aus § 13b Abs. 3 S. 1 ErbStG wird deutlich, dass die Vorschrift nichts an der sich nach der Erbquote richtenden Zuordnung des begünstigten Gegenstandes zum Bewertungsstichtag ändert. Die Vorschrift soll lediglich gewährleisten, dass dem Erwerber des begünstigten Vermögens die vollen Freibeträge nach § 13a ErbStG zukommen. |
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| | 2. Zutreffend hat der Beklagte jedoch auch den Verschonungsabschlag und den Abzugsbetrag hälftig auf die Miterben DF und EL verteilt. Die Umstände des Falles rechtfertigen es nicht, Frau EL als durch § 13a ErbStG begünstigte Unternehmensnachfolgerin anzusehen. |
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| | a) Die Voraussetzungen dafür, dass für das ererbte Hofgut überhaupt ein Verschonungsabschlag abgezogen werden kann, sind gegeben. Das Hofgut war im Todeszeitpunkt der Erblasserin zwar verpachtet. Nach § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2e ErbStG a. F. liegt dennoch kein schädliches Verwaltungsvermögen vor, weil die verpachteten Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen wurden. |
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| | b) Der Wortlaut des § 13a Abs. 3 ErbStG a. F. wäre zwar weit genug, um den Verschonungsabschlag und den Abzugsbetrag für das Hofgut allein bei der Erbin EL anzusetzen. Nach § 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG a. F. kann ein Erwerber den Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und den Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) für Unternehmensvermögen nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 ErbStG auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt gemäß § 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG a. F., wenn – wie im vorliegenden Falle – ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 ErbStG auf einen Miterben überträgt. Eine zeitliche Grenze, bis wann die Teilung des Nachlasses stattgefunden haben muss, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. |
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| | c) Dennoch geht die Finanzverwaltung davon aus, dass in den Fällen der freien Erbauseinandersetzung eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls anzunehmen ist, wenn die Vereinbarung zeitnah zum Erbfall erfolgt. Als zeitnah wird dabei ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzungsvereinbarung angesehen. Erfolgt die Erbauseinandersetzung erst nach mehr als sechs Monaten, soll der Begünstigungstransfer in begründeten Ausnahmefällen wie z. B. Erbstreitigkeiten, Erstellung von Gutachten oder ähnlichem auch dann gewährt werden (H 13a.10 ErbStR unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 14. März 2006, BStBl I 2006 S. 253, Tz. 8). |
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| | d) § 13a ErbStG wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049) mit Wirkung vom 28. Dezember 1996 in das ErbStG eingefügt. Zweck der Freibetragsregelung war eine vom damaligen Gesetzgeber für notwendig gehaltene weitere Verringerung der steuerlichen Belastung für die Unternehmensnachfolge, vor allem von mittelständischen Unternehmen (BT-Drs. 13/901 S. 157). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollten die Entlastungen für den Erwerb des begünstigten Vermögens vom Erwerber für notwendige Investitionen und den Erhalt von Arbeitsplätzen innerhalb des Betriebsvermögens oder der Kapitalgesellschaft genutzt werden. Deshalb entfielen der Freibetrag und der Bewertungsabschlag rückwirkend, wenn der Erwerber das begünstigte Betriebsvermögen oder wesentliche Teile davon oder die Gesellschaftsbeteiligung innerhalb einer Frist von fünf Jahren veräußerte. |
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| | Durch Art. 1 Nr. 11 nach Maßgabe des Art. 3 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, 3018) wurde § 13a ErbStG mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in die im Streitzeitraum geltende Fassung gebracht. Auch mit der Neuregelung strebte der Gesetzgeber einen steuerbegünstigten Unternehmensübergang bei langfristiger Sicherung von Arbeitsplätzen und Fortführung des Betriebs an (BT-Drs. 4/08 S. 1). |
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| | Schon § 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049) hatte einen Begünstigungstransfer vorgesehen. Danach konnte ein Erwerber den Freibetrag oder Freibetragsanteil (Abs. 1) und den verminderten Wertansatz (Abs. 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbenes Vermögen im Sinne des Absatzes 4 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertrug. § 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung, wonach Gleiches galt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 ErbStG auf einen Miterben übertrug, wurde erst durch das ErbStRG vom 24. Dezember 2008 eingefügt. Der Gesetzgeber sah sich zu dieser Regelung veranlasst, weil er den Begünstigungstransfer auch in Fällen zulassen wollte, in denen die Übertragung begünstigten Vermögens aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag oder einer landwirtschaftlichen Sondererbfolgeregelung, z. B. nach der Höfeordnung, erfolgen muss oder sich die Erben aufgrund einer vom Erblasser verfügten Teilungsanordnung in entsprechender Weise auseinandersetzen. Die Erweiterung sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass derjenige, der die Unternehmensfortführung tatsächlich gewährleistet, entlastet werden soll und nicht derjenige, der aufgrund zivilrechtlicher Universalsukzession zunächst (Mit-)Eigentümer geworden war (Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/7918 S. 34). |
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| | e) § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG sind Steuerbefreiungsvorschriften. Schon bereits dadurch stehen sie in einem systematischen Zusammenhang mit den Steuerbefreiungsvorschriften in § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG und § 13c ErbStG a. F. Ein systematischer Zusammenhang der drei letztgenannten Vorschriften mit § 13a ErbStG besteht auch insoweit, als diese dem §13a Abs. 3 ErbStG a. F. entsprechende Regelungen enthalten, wonach ein Erwerber die Steuervergünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss oder wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Eine §13a Abs. 3 ErbStG a. F. entsprechende Regelung gilt in § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG und § 13c ErbStG a. F. ebenfalls. |
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| | § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG betrifft den Fall, dass der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner das seitherige Familienheim von Todes wegen erwirbt, § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG den Fall des Erwerbs des Familienheims von Todes wegen durch Kinder. Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen ist in beiden Fällen Voraussetzung, dass die Erwerber die Grundstücke unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzen. § 13c ErbStG a. F. gewährt eine Steuerbefreiung für Grundstücke, die im Todeszeitpunkt vermietet sind (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – II R 30/14 –, BFHE 248, 210, BStBl II 2015, 344). Alle drei Fälle haben gemeinsam, dass die Rechtfertigungsgründe für die Steuervergünstigungen im Entstehungszeitpunkt bereits angelegt sind. |
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| | Mit Urteil vom 23. Juni 2015 - II R 39/13 hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu den Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und § 13c ErbStG a. F. entschieden, dass sich das begünstigte Vermögen eines Miterben, der im Rahmen der Teilung des Nachlasses das Alleineigentum an einem Familienheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG oder an einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück i.S. des § 13c Abs. 3 ErbStG erhält, unabhängig davon erhöht, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d.h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt (BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225). Der Voraussetzung in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG entsprechend hat der BFH aber auch geprüft, ob der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall das seitherige Familienheim unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt hat. Will man wie die Klägerin die Rechtsprechung aus dem BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 - II R 39/13 auf die Steuerbefreiungen nach § 13a ErbStG übertragen, so darf dabei der Sinn und Zweck des § 13a Abs. 3 ErbStG a. F. nicht außer Betracht bleiben. Dieser besteht eindeutig darin, dass derjenige, der die Unternehmensfortführung tatsächlich gewährleistet und nicht derjenige, der aufgrund zivilrechtlicher Universalsukzession zunächst (Mit-)Eigentümer geworden war, entlastet werden soll (so auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/7918 S. 34). |
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| | f) Im vorliegenden Falle war es nicht Frau L in eigener Person, welche über drei Jahre lang die Unternehmensfortführung tatsächlich gewährleistet hat. EL hatte kein Interesse an einer Fortführung des Hofgutes, was sich daran zeigt, dass die Teilerbauseinandersetzungsvertrag am 11. Mai 2012 erfolgte und sie das Hofgut bereits am 5. Juni 2012 verkaufte. Nach Eintritt des Erbfalls war es die aus DF und EL bestehende Erbengemeinschaft, welche das Unternehmen tatsächlich geführt hat. Dementsprechend hat der Beklagte den Verschonungsabschlag und den Abzugsbetrag zu Recht auf die beiden Miterben verteilt. |
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| | Nach alledem war die Klage abzuweisen. |
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| | IV. Der Antrag nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, bleibt ohne Erfolg. Im Vorverfahren angefallene Gebühren und Auslagen sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Erstattungsberechtigte die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nicht zu tragen hat (BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 IV E 1/06, BFH/NV 2006, 1874). Vorliegend hat aber die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
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