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BewG § 151 Gesonderte Feststellungen

Bewertungsgesetz

(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind

1.
Grundbesitzwerte (§ 157),
2.
der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97),
3.
der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2,
4.
der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.

(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen

1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit,
2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.

(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.

(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.

(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3103/23
11. Februar 2026
3 K 3103/23 11. Februar 2026
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3066/21
11. Februar 2026
3 K 3066/21 11. Februar 2026
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (5. Senat) - 5 K 1312/23
10. Dezember 2025
5 K 1312/23 10. Dezember 2025
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 2562/22 BG
27. November 2025
11 K 2562/22 BG 27. November 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3154/22
8. Oktober 2025
3 K 3154/22 8. Oktober 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 19/24
23. September 2025
II R 19/24 23. September 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (17. Senat) - 17 K 17110/23
17. September 2025
17 K 17110/23 17. September 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (17. Senat) - 17 K 17001/24
17. September 2025
17 K 17001/24 17. September 2025
Urteil vom Finanzgericht München - 4 K 1198/22
25. Juni 2025
4 K 1198/22 25. Juni 2025
Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 V 846/25
16. Mai 2025
5 V 846/25 16. Mai 2025